Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
könnte, noch in das neueste Recht aufzunehmen, wäre die Nothwendigkeit einer schriftlichen Urkunde, aber ohne nö- thige Zuziehung von Zeugen. Allein gerade diese Forde- rung war bereits durch die Constitution vom J. 428 für überflüssig erklärt worden (Note l), und da diese letzte in unsren Codex aufgenommen wurde, so hat damit Justinian seine Meynung über diesen Punkt ganz bestimmt ausge- sprochen.
Dadurch ist also das Edict von Constantin wiederum Das geworden, was es ursprünglich war: eine belehrende Anweisung zur vorsichtigen Abfassung von Schenkungsur- kunden, wenn die Parteyen überhaupt Urkunden nöthig finden. Und fassen wir nun den ganzen bisher zusammen- gestellten Inhalt des Justinianischen Codex über die Form der Schenkungen zusammen, so müssen wir sagen, es ist außer der Insinuation gar keine Form vorgeschrieben, we- der Schrift, noch Zeugen, noch Tradition.
So würde es stehen, wenn wir über diese Frage gar keine eigene Erklärungen von Justinian vor uns hätten. Allein auch an diesen fehlt es nicht. Nachdem er mehrere genaue Bestimmungen über die Insinuation gegeben hatte, bestimmte er über die neben derselben geltende Form der Schenkung Folgendes (r). Der Vorbehalt des Niesbrauchs gelte als Tradition, übertrage also sogleich Eigenthum. Die Stipulation gebe ein Klagerecht auf Erfüllung durch Tradition. Ja selbst ein Versprechen durch formlosen Ver-
(r)L. 35 § 5 C. de don. (8. 54.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
könnte, noch in das neueſte Recht aufzunehmen, wäre die Nothwendigkeit einer ſchriftlichen Urkunde, aber ohne nö- thige Zuziehung von Zeugen. Allein gerade dieſe Forde- rung war bereits durch die Conſtitution vom J. 428 für überflüſſig erklärt worden (Note l), und da dieſe letzte in unſren Codex aufgenommen wurde, ſo hat damit Juſtinian ſeine Meynung über dieſen Punkt ganz beſtimmt ausge- ſprochen.
Dadurch iſt alſo das Edict von Conſtantin wiederum Das geworden, was es urſprünglich war: eine belehrende Anweiſung zur vorſichtigen Abfaſſung von Schenkungsur- kunden, wenn die Parteyen überhaupt Urkunden nöthig finden. Und faſſen wir nun den ganzen bisher zuſammen- geſtellten Inhalt des Juſtinianiſchen Codex über die Form der Schenkungen zuſammen, ſo müſſen wir ſagen, es iſt außer der Inſinuation gar keine Form vorgeſchrieben, we- der Schrift, noch Zeugen, noch Tradition.
So würde es ſtehen, wenn wir über dieſe Frage gar keine eigene Erklärungen von Juſtinian vor uns hätten. Allein auch an dieſen fehlt es nicht. Nachdem er mehrere genaue Beſtimmungen über die Inſinuation gegeben hatte, beſtimmte er über die neben derſelben geltende Form der Schenkung Folgendes (r). Der Vorbehalt des Niesbrauchs gelte als Tradition, übertrage alſo ſogleich Eigenthum. Die Stipulation gebe ein Klagerecht auf Erfüllung durch Tradition. Ja ſelbſt ein Verſprechen durch formloſen Ver-
(r)L. 35 § 5 C. de don. (8. 54.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
könnte, noch in das neueſte Recht aufzunehmen, wäre die
Nothwendigkeit einer ſchriftlichen Urkunde, aber ohne nö-
thige Zuziehung von Zeugen. Allein gerade dieſe Forde-
rung war bereits durch die Conſtitution vom J. 428 für
überflüſſig erklärt worden (Note l), und da dieſe letzte in
unſren Codex aufgenommen wurde, ſo hat damit Juſtinian
ſeine Meynung über dieſen Punkt ganz beſtimmt ausge-
ſprochen.
Dadurch iſt alſo das Edict von Conſtantin wiederum
Das geworden, was es urſprünglich war: eine belehrende
Anweiſung zur vorſichtigen Abfaſſung von Schenkungsur-
kunden, wenn die Parteyen überhaupt Urkunden nöthig
finden. Und faſſen wir nun den ganzen bisher zuſammen-
geſtellten Inhalt des Juſtinianiſchen Codex über die Form
der Schenkungen zuſammen, ſo müſſen wir ſagen, es iſt
außer der Inſinuation gar keine Form vorgeſchrieben, we-
der Schrift, noch Zeugen, noch Tradition.
So würde es ſtehen, wenn wir über dieſe Frage gar
keine eigene Erklärungen von Juſtinian vor uns hätten.
Allein auch an dieſen fehlt es nicht. Nachdem er mehrere
genaue Beſtimmungen über die Inſinuation gegeben hatte,
beſtimmte er über die neben derſelben geltende Form der
Schenkung Folgendes (r). Der Vorbehalt des Niesbrauchs
gelte als Tradition, übertrage alſo ſogleich Eigenthum.
Die Stipulation gebe ein Klagerecht auf Erfüllung durch
Tradition. Ja ſelbſt ein Verſprechen durch formloſen Ver-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/218>, abgerufen am 21.11.2024.
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