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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 165. Schenkung. Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen.
Besonders aber wird doch Niemand annehmen wollen, Ju-
stinian habe sich darauf verlassen, die von ihm gemeynten
aber nicht ausgesprochenen Erfordernisse der Schenkung
würden seinen Unterthanen Drey bis Vier Jahrhunderte
nach ihm offenbart werden. -- Alles also kommt zuletzt
doch darauf an, ob wir aus der genauer angesehenen Ju-
stinianischen Gesetzgebung Etwas über die Nothwendigkeit
der Zeugen lernen können. Diese soll nun verborgen seyn
in den Worten: adhibitis aliis idoneis documentis (Note l)
der Kaiser Theodosius II. und Valentinian III., welche so
verstanden werden sollen: wenn nur (bey der mündlichen
Schenkung) die übrigen bekannten documenta oder Förm-
lichkeiten angewendet sind, und diese sollen nun eben in
den (drey) Zeugen bestehen (u). Allein die natürliche Be-
deutung von documentum ist doch Beweismittel, worin
dieses nun bestehen möge; vorzugsweise oder gar aus-
schließend von Zeugen wird das Wort am wenigsten ge-
braucht werden. Doch wir wollen uns auch dieses gefal-
len lassen, besonders da in jenen Worten nur auf etwas
anderwärts Gesagtes und Allbekanntes zurück verwiesen
werden soll. Allein dieses Andere muß doch irgendwo zu
finden seyn, und wo sollen wir es suchen? Nirgend als
in dem Edict von Constantin. Dieses enthält nun aber,
in der Gestalt wie wir es in Justinians Codex lesen, nicht
die geringste Erwähnung von Zeugen, und so erfahren
wir also aus Justiniaus Gesetzen gar Nichts, wodurch

(u) Marezoll S. 187--189.

§. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen.
Beſonders aber wird doch Niemand annehmen wollen, Ju-
ſtinian habe ſich darauf verlaſſen, die von ihm gemeynten
aber nicht ausgeſprochenen Erforderniſſe der Schenkung
würden ſeinen Unterthanen Drey bis Vier Jahrhunderte
nach ihm offenbart werden. — Alles alſo kommt zuletzt
doch darauf an, ob wir aus der genauer angeſehenen Ju-
ſtinianiſchen Geſetzgebung Etwas über die Nothwendigkeit
der Zeugen lernen können. Dieſe ſoll nun verborgen ſeyn
in den Worten: adhibitis aliis idoneis documentis (Note l)
der Kaiſer Theodoſius II. und Valentinian III., welche ſo
verſtanden werden ſollen: wenn nur (bey der mündlichen
Schenkung) die übrigen bekannten documenta oder Förm-
lichkeiten angewendet ſind, und dieſe ſollen nun eben in
den (drey) Zeugen beſtehen (u). Allein die natürliche Be-
deutung von documentum iſt doch Beweismittel, worin
dieſes nun beſtehen möge; vorzugsweiſe oder gar aus-
ſchließend von Zeugen wird das Wort am wenigſten ge-
braucht werden. Doch wir wollen uns auch dieſes gefal-
len laſſen, beſonders da in jenen Worten nur auf etwas
anderwärts Geſagtes und Allbekanntes zurück verwieſen
werden ſoll. Allein dieſes Andere muß doch irgendwo zu
finden ſeyn, und wo ſollen wir es ſuchen? Nirgend als
in dem Edict von Conſtantin. Dieſes enthält nun aber,
in der Geſtalt wie wir es in Juſtinians Codex leſen, nicht
die geringſte Erwähnung von Zeugen, und ſo erfahren
wir alſo aus Juſtiniaus Geſetzen gar Nichts, wodurch

(u) Marezoll S. 187—189.
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[207/0221] §. 165. Schenkung. Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. Beſonders aber wird doch Niemand annehmen wollen, Ju- ſtinian habe ſich darauf verlaſſen, die von ihm gemeynten aber nicht ausgeſprochenen Erforderniſſe der Schenkung würden ſeinen Unterthanen Drey bis Vier Jahrhunderte nach ihm offenbart werden. — Alles alſo kommt zuletzt doch darauf an, ob wir aus der genauer angeſehenen Ju- ſtinianiſchen Geſetzgebung Etwas über die Nothwendigkeit der Zeugen lernen können. Dieſe ſoll nun verborgen ſeyn in den Worten: adhibitis aliis idoneis documentis (Note l) der Kaiſer Theodoſius II. und Valentinian III., welche ſo verſtanden werden ſollen: wenn nur (bey der mündlichen Schenkung) die übrigen bekannten documenta oder Förm- lichkeiten angewendet ſind, und dieſe ſollen nun eben in den (drey) Zeugen beſtehen (u). Allein die natürliche Be- deutung von documentum iſt doch Beweismittel, worin dieſes nun beſtehen möge; vorzugsweiſe oder gar aus- ſchließend von Zeugen wird das Wort am wenigſten ge- braucht werden. Doch wir wollen uns auch dieſes gefal- len laſſen, beſonders da in jenen Worten nur auf etwas anderwärts Geſagtes und Allbekanntes zurück verwieſen werden ſoll. Allein dieſes Andere muß doch irgendwo zu finden ſeyn, und wo ſollen wir es ſuchen? Nirgend als in dem Edict von Conſtantin. Dieſes enthält nun aber, in der Geſtalt wie wir es in Juſtinians Codex leſen, nicht die geringſte Erwähnung von Zeugen, und ſo erfahren wir alſo aus Juſtiniaus Geſetzen gar Nichts, wodurch (u) Marezoll S. 187—189.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/221>, abgerufen am 24.11.2024.