Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Diejenigen, die mit aller Vorsicht Schenkungen vornehmenwollen, veranlaßt werden könnten, Zeugen, besonders aber gerade drey Zeugen, zuzuziehen. Aus dieser Untersuchung geht demnach hervor, daß, (v) Mühlenbruch § 442 not. 11. (w) Ein ähnlicher Fall wird Die-
ses erläutern. Es läßt sich wohl mit ziemlicher Sicherheit behaup- ten, daß ein großer Theil der seit dem Mittelalter bey Testamenten angewendeten Formen auf histo- rischen Irrthümern beruht. (Sa- vigny Geschichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 27, B. 2 § 67). Auf die praktische Beurtheilung heutiger Testamente aber kann diese Überzeugung, auch da wo Römisches Recht gilt, keinen Ein- fluß haben. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Diejenigen, die mit aller Vorſicht Schenkungen vornehmenwollen, veranlaßt werden könnten, Zeugen, beſonders aber gerade drey Zeugen, zuzuziehen. Aus dieſer Unterſuchung geht demnach hervor, daß, (v) Mühlenbruch § 442 not. 11. (w) Ein ähnlicher Fall wird Die-
ſes erläutern. Es läßt ſich wohl mit ziemlicher Sicherheit behaup- ten, daß ein großer Theil der ſeit dem Mittelalter bey Teſtamenten angewendeten Formen auf hiſto- riſchen Irrthümern beruht. (Sa- vigny Geſchichte des R. R. im Mittelalter B. 1 § 27, B. 2 § 67). Auf die praktiſche Beurtheilung heutiger Teſtamente aber kann dieſe Überzeugung, auch da wo Römiſches Recht gilt, keinen Ein- fluß haben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0222" n="208"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> Diejenigen, die mit aller Vorſicht Schenkungen vornehmen<lb/> wollen, veranlaßt werden könnten, Zeugen, beſonders aber<lb/> gerade drey Zeugen, zuzuziehen.</p><lb/> <p>Aus dieſer Unterſuchung geht demnach hervor, daß,<lb/> ſeit dem Verſchwinden der Formen und Regeln des älte-<lb/> ren Rechts, Nichts dieſer Art beſteht, als allein die In-<lb/> ſinuation. Unter den Praktikern iſt dieſes von jeher un-<lb/> zweifelhaft geweſen <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Mühlenbruch</hi> § 442 not.</hi> 11.</note>; ſelbſt wenn alſo auch die hiſtori-<lb/> ſche Unterſuchung auf ein anderes Ziel geführt hätte, ſo<lb/> würde dieſes dennoch keinen Unterſchied für das heutige<lb/> Recht gemacht haben. Denn es handelt ſich hier nicht<lb/> um ein Rechtsinſtitut, welches durch neue wiſſenſchaftliche<lb/> Forſchung gereinigt, ergänzt, und ſo von der Entſtellung<lb/> durch bisher herrſchende Irrthümer befreyt werden könnte,<lb/> ſondern von einer ganz einzelnen, völlig willkührlichen<lb/> Förmlichkeit, welche durch den Nichtgebrauch ſo vieler<lb/> Jahrhunderte untergegangen ſeyn würde, ſelbſt wenn ſie<lb/> ſich aus den Quellen des Juſtinianiſchen Rechts rechtfer-<lb/> tigen ließe <note place="foot" n="(w)">Ein ähnlicher Fall wird Die-<lb/> ſes erläutern. Es läßt ſich wohl<lb/> mit ziemlicher Sicherheit behaup-<lb/> ten, daß ein großer Theil der ſeit<lb/> dem Mittelalter bey Teſtamenten<lb/> angewendeten Formen auf hiſto-<lb/> riſchen Irrthümern beruht. (<hi rendition="#g">Sa-<lb/> vigny</hi> Geſchichte des R. R. im<lb/> Mittelalter B. 1 § 27, B. 2 § 67).<lb/> Auf die praktiſche Beurtheilung<lb/> heutiger Teſtamente aber kann<lb/> dieſe Überzeugung, auch da wo<lb/> Römiſches Recht gilt, keinen Ein-<lb/> fluß haben.</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0222]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Diejenigen, die mit aller Vorſicht Schenkungen vornehmen
wollen, veranlaßt werden könnten, Zeugen, beſonders aber
gerade drey Zeugen, zuzuziehen.
Aus dieſer Unterſuchung geht demnach hervor, daß,
ſeit dem Verſchwinden der Formen und Regeln des älte-
ren Rechts, Nichts dieſer Art beſteht, als allein die In-
ſinuation. Unter den Praktikern iſt dieſes von jeher un-
zweifelhaft geweſen (v); ſelbſt wenn alſo auch die hiſtori-
ſche Unterſuchung auf ein anderes Ziel geführt hätte, ſo
würde dieſes dennoch keinen Unterſchied für das heutige
Recht gemacht haben. Denn es handelt ſich hier nicht
um ein Rechtsinſtitut, welches durch neue wiſſenſchaftliche
Forſchung gereinigt, ergänzt, und ſo von der Entſtellung
durch bisher herrſchende Irrthümer befreyt werden könnte,
ſondern von einer ganz einzelnen, völlig willkührlichen
Förmlichkeit, welche durch den Nichtgebrauch ſo vieler
Jahrhunderte untergegangen ſeyn würde, ſelbſt wenn ſie
ſich aus den Quellen des Juſtinianiſchen Rechts rechtfer-
tigen ließe (w).
(v) Mühlenbruch § 442 not. 11.
(w) Ein ähnlicher Fall wird Die-
ſes erläutern. Es läßt ſich wohl
mit ziemlicher Sicherheit behaup-
ten, daß ein großer Theil der ſeit
dem Mittelalter bey Teſtamenten
angewendeten Formen auf hiſto-
riſchen Irrthümern beruht. (Sa-
vigny Geſchichte des R. R. im
Mittelalter B. 1 § 27, B. 2 § 67).
Auf die praktiſche Beurtheilung
heutiger Teſtamente aber kann
dieſe Überzeugung, auch da wo
Römiſches Recht gilt, keinen Ein-
fluß haben.
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