Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 166. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.) §. 166. V. Schenkung. -- Einschränkungen. 2. Erschwerende Formen. (Fortsetzung). Im neuesten Recht also finden wir bey Schenkungen Die älteste Erwähnung derselben geschieht in dem Edict Wichtiger ist dafür die Verordnung desselben Kaisers Die erste Einschränkung der Nothwendigkeit jener Form (a) Ausführlich und gründlich handelt von der Insinuation Ma- rezoll in: Linde Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß B. 1 S. 1 --46. (b) L. 1 C. Th. de spons. (3. 5.). Das Zeitalter dieser Ver- ordnung ist von Wenck gründlich untersucht und festgestellt worden, im Widerspruch mit J. Gothofreds Vermuthungen. (c) L. 3. 5. 6. 8 C. Th. de don. (8. 12.). IV. 14
§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) §. 166. V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſetzung). Im neueſten Recht alſo finden wir bey Schenkungen Die älteſte Erwähnung derſelben geſchieht in dem Edict Wichtiger iſt dafür die Verordnung deſſelben Kaiſers Die erſte Einſchränkung der Nothwendigkeit jener Form (a) Ausführlich und gründlich handelt von der Inſinuation Ma- rezoll in: Linde Zeitſchrift für Civilrecht und Prozeß B. 1 S. 1 —46. (b) L. 1 C. Th. de spons. (3. 5.). Das Zeitalter dieſer Ver- ordnung iſt von Wenck gründlich unterſucht und feſtgeſtellt worden, im Widerſpruch mit J. Gothofreds Vermuthungen. (c) L. 3. 5. 6. 8 C. Th. de don. (8. 12.). IV. 14
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§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
§. 166.
V. Schenkung. — Einſchränkungen. 2. Erſchwerende
Formen. (Fortſetzung).
Im neueſten Recht alſo finden wir bey Schenkungen
keine andere erſchwerende Form mehr, als die Inſinua-
tion, und auch deren genauere Darſtellung muß wieder
durch eine hiſtoriſche Einleitung vorbereitet werden (a).
Die älteſte Erwähnung derſelben geſchieht in dem Edict
des K. Conſtantin vom J. 316 (§ 165. h), wo ſie jedoch
ſchon als bekannt vorausgeſetzt wird.
Wichtiger iſt dafür die Verordnung deſſelben Kaiſers
vom J. 319 (b). Hier wird die Einführung der Inſinua-
tion dem K. Conſtantius Chlorus zugeſchrieben, und zwar
ſo daß dieſer die personae exceptae des älteren Rechts
(§ 165) auch von der Juſinuation dispenſirt habe. Con-
ſtantin hebt dieſe Befreyung auf, und macht dadurch die
Inſinuation allgemein nothwendig. — In mehreren nach-
folgenden Verordnungen wird dieſe Form nur beſtätigt,
ohne neue Beſtimmungen (c).
Die erſte Einſchränkung der Nothwendigkeit jener Form
wurde im J. 428 eingeführt. Die donatio ante nuptias
(a) Ausführlich und gründlich
handelt von der Inſinuation Ma-
rezoll in: Linde Zeitſchrift für
Civilrecht und Prozeß B. 1 S. 1
—46.
(b) L. 1 C. Th. de spons. (3.
5.). Das Zeitalter dieſer Ver-
ordnung iſt von Wenck gründlich
unterſucht und feſtgeſtellt worden,
im Widerſpruch mit J. Gothofreds
Vermuthungen.
(c) L. 3. 5. 6. 8 C. Th. de don.
(8. 12.).
IV. 14
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