Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
sollte frey davon seyn, wenn sie weniger als 200 Solidi betrüge (d).
Justinian befreyte davon im J. 529 alle Schenkungen bis zur Summe von 300 Solidi(e); dann, im J. 531, alle bis zur Summe von 500 (f). Diese Bestimmung ist die Grundlage des geltenden Rechts geblieben.
Der Inhalt der gesetzlichen Vorschrift besteht darin, daß die gerichtliche Insinuation angewendet werden soll bey jeder Schenkung, deren Geldwerth mehr als 500 So- lidi beträgt. -- Es kommt dabey zunächst auf den Werth des Solidus, dann auf den Werth der Schenkung an, um beide Größen mit einander vergleichen zu können.
Die neuere Praxis hat den heutigen Dukaten als Rö- mischen Solidus angenommen. Auch damit wäre noch keine feste Größe gewonnen, theils weil es verschiedene Sorten von Dukaten giebt, theils weil der Curs einer je- den dieser Sorten den Schwankungen unterworfen ist, die in dem Verhältniß des Silbers zum Golde einzutreten pflegen. Allein glücklicherweise ist die Praxis noch einen Schritt weiter gegangen, und hat den Werth angenom- men, in welchem der Ungrische Dukat ursprünglich aus- geprägt wurde, nämlich 2 2/3 Thaler oder 4 Gulden im Zwanzigguldenfuß (g). Hiernach betragen 500 Solidi so viel als 2000 schwere Gulden, oder Hundert Mark fein
(d)L. 8 C Th. de spons. (3. 5.). L. Rom. Burgund. Tit. 22.
(e)L. 34 pr. C. de don. (8. 54.).
(f)L. 36 § 3 C. de don. (8. 54.), § 2 J. de don. (2. 7.).
(g)Carpzov II. 12 def. 12. Voet ad Pand. XXXIX. 5 num. 18. Pufendorf Obss. I. 17.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſollte frey davon ſeyn, wenn ſie weniger als 200 Solidi betrüge (d).
Juſtinian befreyte davon im J. 529 alle Schenkungen bis zur Summe von 300 Solidi(e); dann, im J. 531, alle bis zur Summe von 500 (f). Dieſe Beſtimmung iſt die Grundlage des geltenden Rechts geblieben.
Der Inhalt der geſetzlichen Vorſchrift beſteht darin, daß die gerichtliche Inſinuation angewendet werden ſoll bey jeder Schenkung, deren Geldwerth mehr als 500 So- lidi beträgt. — Es kommt dabey zunächſt auf den Werth des Solidus, dann auf den Werth der Schenkung an, um beide Größen mit einander vergleichen zu können.
Die neuere Praxis hat den heutigen Dukaten als Rö- miſchen Solidus angenommen. Auch damit wäre noch keine feſte Größe gewonnen, theils weil es verſchiedene Sorten von Dukaten giebt, theils weil der Curs einer je- den dieſer Sorten den Schwankungen unterworfen iſt, die in dem Verhältniß des Silbers zum Golde einzutreten pflegen. Allein glücklicherweiſe iſt die Praxis noch einen Schritt weiter gegangen, und hat den Werth angenom- men, in welchem der Ungriſche Dukat urſprünglich aus- geprägt wurde, nämlich 2⅔ Thaler oder 4 Gulden im Zwanzigguldenfuß (g). Hiernach betragen 500 Solidi ſo viel als 2000 ſchwere Gulden, oder Hundert Mark fein
(d)L. 8 C Th. de spons. (3. 5.). L. Rom. Burgund. Tit. 22.
(e)L. 34 pr. C. de don. (8. 54.).
(f)L. 36 § 3 C. de don. (8. 54.), § 2 J. de don. (2. 7.).
(g)Carpzov II. 12 def. 12. Voet ad Pand. XXXIX. 5 num. 18. Pufendorf Obss. I. 17.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
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betrüge (d).
Juſtinian befreyte davon im J. 529 alle Schenkungen
bis zur Summe von 300 Solidi (e); dann, im J. 531,
alle bis zur Summe von 500 (f). Dieſe Beſtimmung iſt
die Grundlage des geltenden Rechts geblieben.
Der Inhalt der geſetzlichen Vorſchrift beſteht darin,
daß die gerichtliche Inſinuation angewendet werden ſoll
bey jeder Schenkung, deren Geldwerth mehr als 500 So-
lidi beträgt. — Es kommt dabey zunächſt auf den Werth
des Solidus, dann auf den Werth der Schenkung an, um
beide Größen mit einander vergleichen zu können.
Die neuere Praxis hat den heutigen Dukaten als Rö-
miſchen Solidus angenommen. Auch damit wäre noch
keine feſte Größe gewonnen, theils weil es verſchiedene
Sorten von Dukaten giebt, theils weil der Curs einer je-
den dieſer Sorten den Schwankungen unterworfen iſt, die
in dem Verhältniß des Silbers zum Golde einzutreten
pflegen. Allein glücklicherweiſe iſt die Praxis noch einen
Schritt weiter gegangen, und hat den Werth angenom-
men, in welchem der Ungriſche Dukat urſprünglich aus-
geprägt wurde, nämlich 2⅔ Thaler oder 4 Gulden im
Zwanzigguldenfuß (g). Hiernach betragen 500 Solidi ſo
viel als 2000 ſchwere Gulden, oder Hundert Mark fein
(d) L. 8 C Th. de spons. (3.
5.). L. Rom. Burgund. Tit. 22.
(e) L. 34 pr. C. de don. (8. 54.).
(f) L. 36 § 3 C. de don. (8.
54.), § 2 J. de don. (2. 7.).
(g) Carpzov II. 12 def. 12.
Voet ad Pand. XXXIX. 5 num.
18. Pufendorf Obss. I. 17.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/224>, abgerufen am 21.11.2024.
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