Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 166. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. (Forts.) in Silber, oder 1400 Preußische Thaler. Allerdings istder wahre Werth des Justinianischen Solidus etwa Fünf schwere Gulden (h); allein diese Abweichung von der hi- storischen Genauigkeit, bey einer an sich willkührlichen und gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im Widerspruch mit der übereinstimmenden Praxis, und die gleichförmige Anerkennung eines festen Werthes muß als wahrer Gewinn betrachtet werden. Um den Werth des Geschenks zu ermitteln, müssen die Ist Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen- (h) Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissensch. B. 6 S. 392. (i) Es tritt also hier dasselbe Verfahren ein, wie bey Ausmitt- lung der Falcidischen Quart. L. 18 § 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1 § 16 ad Sc. Treb. (36. 1.). (k) Also mit Verzichtleistung auf den Regreß wegen Eviction, weil es sonst noch kein reiner Werth ist. 14*
§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.) in Silber, oder 1400 Preußiſche Thaler. Allerdings iſtder wahre Werth des Juſtinianiſchen Solidus etwa Fünf ſchwere Gulden (h); allein dieſe Abweichung von der hi- ſtoriſchen Genauigkeit, bey einer an ſich willkührlichen und gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im Widerſpruch mit der übereinſtimmenden Praxis, und die gleichförmige Anerkennung eines feſten Werthes muß als wahrer Gewinn betrachtet werden. Um den Werth des Geſchenks zu ermitteln, müſſen die Iſt Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen- (h) Zeitſchrift für geſchichtliche Rechtswiſſenſch. B. 6 S. 392. (i) Es tritt alſo hier daſſelbe Verfahren ein, wie bey Ausmitt- lung der Falcidiſchen Quart. L. 18 § 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1 § 16 ad Sc. Treb. (36. 1.). (k) Alſo mit Verzichtleiſtung auf den Regreß wegen Eviction, weil es ſonſt noch kein reiner Werth iſt. 14*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0225" n="211"/><fw place="top" type="header">§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)</fw><lb/> in Silber, oder 1400 Preußiſche Thaler. Allerdings iſt<lb/> der wahre Werth des Juſtinianiſchen <hi rendition="#aq">Solidus</hi> etwa Fünf<lb/> ſchwere Gulden <note place="foot" n="(h)">Zeitſchrift für geſchichtliche<lb/> Rechtswiſſenſch. B. 6 S. 392.</note>; allein dieſe Abweichung von der hi-<lb/> ſtoriſchen Genauigkeit, bey einer an ſich willkührlichen und<lb/> gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im<lb/> Widerſpruch mit der übereinſtimmenden Praxis, und die<lb/> gleichförmige Anerkennung eines feſten Werthes muß als<lb/> wahrer Gewinn betrachtet werden.</p><lb/> <p>Um den Werth des Geſchenks zu ermitteln, müſſen die<lb/> oben aufgeſtellten Regeln über Veräußerung, Bereicherung<lb/> des Empfängers, und Abſicht des Gebers zur Anwendung<lb/> kommen.</p><lb/> <p>Iſt Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen-<lb/> ſtand der Schenkung, ſo iſt eine gerichtliche Schätzung des<lb/> Werthes nöthig, um die Anwendbarkeit der Inſinuation<lb/> zu beſtimmen. Iſt dieſes Eigenthum durch fremde Rechte<lb/> beſchränkt, ſo muß deren Werth in Abzug kommen <note place="foot" n="(i)">Es tritt alſo hier daſſelbe<lb/> Verfahren ein, wie bey Ausmitt-<lb/> lung der Falcidiſchen Quart. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18<lb/> § 3 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi> (39. 6.), <hi rendition="#i">L.</hi> 1<lb/> § 16 <hi rendition="#i">ad Sc. Treb.</hi></hi> (36. 1.).</note>.<lb/> Auch wenn das erweisliche Recht des Gebers nicht in<lb/> wahrem Eigenthum, ſondern nur in <hi rendition="#aq">b. f. possessio</hi> be-<lb/> ſteht, iſt eine ſolche Schätzung vorzunehmen, das heißt es<lb/> iſt zu ermitteln, um welchen Preis die Sache gegenwär-<lb/> tig, mit Rückſicht auf die vorhandene Unſicherheit des Be-<lb/> ſitzes, verkauft werden könnte <note place="foot" n="(k)">Alſo mit Verzichtleiſtung<lb/> auf den Regreß wegen Eviction,<lb/> weil es ſonſt noch kein reiner<lb/> Werth iſt.</note>. Führt aber dieſes Ver-<lb/> <fw place="bottom" type="sig">14*</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [211/0225]
§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. (Fortſ.)
in Silber, oder 1400 Preußiſche Thaler. Allerdings iſt
der wahre Werth des Juſtinianiſchen Solidus etwa Fünf
ſchwere Gulden (h); allein dieſe Abweichung von der hi-
ſtoriſchen Genauigkeit, bey einer an ſich willkührlichen und
gleichgültigen Summe, kann nicht in Betracht kommen im
Widerſpruch mit der übereinſtimmenden Praxis, und die
gleichförmige Anerkennung eines feſten Werthes muß als
wahrer Gewinn betrachtet werden.
Um den Werth des Geſchenks zu ermitteln, müſſen die
oben aufgeſtellten Regeln über Veräußerung, Bereicherung
des Empfängers, und Abſicht des Gebers zur Anwendung
kommen.
Iſt Eigenthum einer andern Sache als Geld Gegen-
ſtand der Schenkung, ſo iſt eine gerichtliche Schätzung des
Werthes nöthig, um die Anwendbarkeit der Inſinuation
zu beſtimmen. Iſt dieſes Eigenthum durch fremde Rechte
beſchränkt, ſo muß deren Werth in Abzug kommen (i).
Auch wenn das erweisliche Recht des Gebers nicht in
wahrem Eigenthum, ſondern nur in b. f. possessio be-
ſteht, iſt eine ſolche Schätzung vorzunehmen, das heißt es
iſt zu ermitteln, um welchen Preis die Sache gegenwär-
tig, mit Rückſicht auf die vorhandene Unſicherheit des Be-
ſitzes, verkauft werden könnte (k). Führt aber dieſes Ver-
(h) Zeitſchrift für geſchichtliche
Rechtswiſſenſch. B. 6 S. 392.
(i) Es tritt alſo hier daſſelbe
Verfahren ein, wie bey Ausmitt-
lung der Falcidiſchen Quart. L. 18
§ 3 de m. c. don. (39. 6.), L. 1
§ 16 ad Sc. Treb. (36. 1.).
(k) Alſo mit Verzichtleiſtung
auf den Regreß wegen Eviction,
weil es ſonſt noch kein reiner
Werth iſt.
14*
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |