Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 166. Schenkung. Einschränk. 2. Erschwerende Formen. ((Forts.) gen der unbestimmten Verlängerung, in dieser Beziehungeben so beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente wäre (s). Wird eine bedingte Schuldforderung geschenkt, so ist Der Erlaß einer Schuld ist stets gleich einem Geldge- nannt seyn sollten (also mit still- schweigender Ausdehnung auf alle fernere Erben), sondern so daß die Rente begränzt seyn soll durch den Tod der nächsten Erben (tem- pus vitae heredum)." Nun liegt darin wirklich ein neuer Fall, und zu diesem passen vortrefflich die den Grund ausdrückende folgende Worte (Note s). Denselben Sinn sucht eine alte Interlinearglosse in die Stelle hinein zu legen auf dem Wege bloßer Interpretation. Nämlich im Cod. Berol. in fol. N. 274 steht über den Worten vel donatoris die erklärende Glosse: s. (d. h. scilicet) here- dum; und eben so nochmals über den Worten vel ejus. (s) "tunc, quasi perpetuata donatione, et continuatione ejus magnam et opulentiorem eam efficiente .. omnimodo acta deposcere." (t) Ein ähnliches Verfahren nämlich gilt bey Ermittlung der Falcidischen Quart. L. 45 § 1, L. 73 § 1 ad L. Falc. (35. 2.). (u) Ebenfalls nach der Analo-
gie der Falcidia. L. 82 L. 22 § 4 ad L. Falc. (35. 2.). Der Kaufwerth ist nun so zu verste- hen, um wie viele Procente eine solche Forderung verkauft werden könnte, wenn nicht die L. Ana- stasiana jeden Kauf dieser Art verhinderte. -- Ist ein Geldpa- pier verschenkt, welches einen Bör- sencurs hat, so kommt es auf den Curswerth zur Zeit der Schen- kung an. §. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. ((Fortſ.) gen der unbeſtimmten Verlängerung, in dieſer Beziehungeben ſo beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente wäre (s). Wird eine bedingte Schuldforderung geſchenkt, ſo iſt Der Erlaß einer Schuld iſt ſtets gleich einem Geldge- nannt ſeyn ſollten (alſo mit ſtill- ſchweigender Ausdehnung auf alle fernere Erben), ſondern ſo daß die Rente begränzt ſeyn ſoll durch den Tod der nächſten Erben (tem- pus vitae heredum).“ Nun liegt darin wirklich ein neuer Fall, und zu dieſem paſſen vortrefflich die den Grund ausdrückende folgende Worte (Note s). Denſelben Sinn ſucht eine alte Interlineargloſſe in die Stelle hinein zu legen auf dem Wege bloßer Interpretation. Nämlich im Cod. Berol. in fol. N. 274 ſteht über den Worten vel donatoris die erklärende Gloſſe: s. (d. h. scilicet) here- dum; und eben ſo nochmals über den Worten vel ejus. (s) „tunc, quasi perpetuata donatione, et continuatione ejus magnam et opulentiorem eam efficiente .. omnimodo acta deposcere.” (t) Ein ähnliches Verfahren nämlich gilt bey Ermittlung der Falcidiſchen Quart. L. 45 § 1, L. 73 § 1 ad L. Falc. (35. 2.). (u) Ebenfalls nach der Analo-
gie der Falcidia. L. 82 L. 22 § 4 ad L. Falc. (35. 2.). Der Kaufwerth iſt nun ſo zu verſte- hen, um wie viele Procente eine ſolche Forderung verkauft werden könnte, wenn nicht die L. Ana- stasiana jeden Kauf dieſer Art verhinderte. — Iſt ein Geldpa- pier verſchenkt, welches einen Bör- ſencurs hat, ſo kommt es auf den Curswerth zur Zeit der Schen- kung an. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0229" n="215"/><fw place="top" type="header">§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. ((Fortſ.)</fw><lb/> gen der unbeſtimmten Verlängerung, in dieſer Beziehung<lb/> eben ſo beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente<lb/> wäre <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq">„tunc, <hi rendition="#i">quasi</hi> perpetuata<lb/> donatione, et <hi rendition="#i">continuatione<lb/> ejus magnam et opulentiorem</hi><lb/> eam efficiente .. omnimodo<lb/> acta deposcere.”</hi></note>.</p><lb/> <p>Wird eine bedingte Schuldforderung geſchenkt, ſo iſt<lb/> der Eintritt oder Ausfall der Bedingung abzuwarten, um<lb/> die Nothwendigkeit der Inſinuation zu beſtimmen; wenig-<lb/> ſtens iſt dieſe Behandlung ſicherer, als den Kaufwerth,<lb/> mit Rückſicht auf die Wahrſcheinlichkeit der Erfüllung, zu<lb/> ermitteln <note place="foot" n="(t)">Ein ähnliches Verfahren<lb/> nämlich gilt bey Ermittlung der<lb/> Falcidiſchen Quart. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 45 § 1,<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 73 § 1 <hi rendition="#i">ad L. Falc.</hi></hi> (35. 2.).</note>. Bey einer Forderung von zweifelhafter Si-<lb/> cherheit iſt deren Kaufwerth durch Schätzung zu beſtim-<lb/> men <note place="foot" n="(u)">Ebenfalls nach der Analo-<lb/> gie der Falcidia. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 82 <hi rendition="#i">L.</hi> 22<lb/> § 4 <hi rendition="#i">ad L. Falc.</hi></hi> (35. 2.). Der<lb/> Kaufwerth iſt nun ſo zu verſte-<lb/> hen, um wie viele Procente eine<lb/> ſolche Forderung verkauft werden<lb/> könnte, wenn nicht die <hi rendition="#aq">L. Ana-<lb/> stasiana</hi> jeden Kauf dieſer Art<lb/> verhinderte. — Iſt ein Geldpa-<lb/> pier verſchenkt, welches einen Bör-<lb/> ſencurs hat, ſo kommt es auf den<lb/> Curswerth zur Zeit der Schen-<lb/> kung an.</note>.</p><lb/> <p>Der Erlaß einer Schuld iſt ſtets gleich einem Geldge-<lb/><note xml:id="seg2pn_43_2" prev="#seg2pn_43_1" place="foot" n="(r)">nannt ſeyn ſollten (alſo mit ſtill-<lb/> ſchweigender Ausdehnung auf alle<lb/> fernere Erben), ſondern ſo daß<lb/> die Rente begränzt ſeyn ſoll durch<lb/> den Tod der nächſten Erben (<hi rendition="#aq">tem-<lb/> pus vitae <hi rendition="#i">heredum</hi></hi>).“ Nun liegt<lb/> darin wirklich ein neuer Fall, und<lb/> zu dieſem paſſen vortrefflich die<lb/> den Grund ausdrückende folgende<lb/> Worte (Note <hi rendition="#aq">s</hi>). Denſelben Sinn<lb/> ſucht eine alte Interlineargloſſe in<lb/> die Stelle hinein zu legen auf<lb/> dem Wege bloßer Interpretation.<lb/> Nämlich im <hi rendition="#aq">Cod. Berol. in fol.<lb/> N.</hi> 274 ſteht über den Worten<lb/><hi rendition="#aq">vel donatoris</hi> die erklärende<lb/> Gloſſe: <hi rendition="#aq">s.</hi> (d. h. <hi rendition="#aq">scilicet</hi>) <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">here-<lb/> dum;</hi></hi> und eben ſo nochmals über<lb/> den Worten <hi rendition="#aq">vel ejus.</hi></note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [215/0229]
§. 166. Schenkung. Einſchränk. 2. Erſchwerende Formen. ((Fortſ.)
gen der unbeſtimmten Verlängerung, in dieſer Beziehung
eben ſo beurtheilt werden, wie wenn es eine ewige Rente
wäre (s).
Wird eine bedingte Schuldforderung geſchenkt, ſo iſt
der Eintritt oder Ausfall der Bedingung abzuwarten, um
die Nothwendigkeit der Inſinuation zu beſtimmen; wenig-
ſtens iſt dieſe Behandlung ſicherer, als den Kaufwerth,
mit Rückſicht auf die Wahrſcheinlichkeit der Erfüllung, zu
ermitteln (t). Bey einer Forderung von zweifelhafter Si-
cherheit iſt deren Kaufwerth durch Schätzung zu beſtim-
men (u).
Der Erlaß einer Schuld iſt ſtets gleich einem Geldge-
(r)
(s) „tunc, quasi perpetuata
donatione, et continuatione
ejus magnam et opulentiorem
eam efficiente .. omnimodo
acta deposcere.”
(t) Ein ähnliches Verfahren
nämlich gilt bey Ermittlung der
Falcidiſchen Quart. L. 45 § 1,
L. 73 § 1 ad L. Falc. (35. 2.).
(u) Ebenfalls nach der Analo-
gie der Falcidia. L. 82 L. 22
§ 4 ad L. Falc. (35. 2.). Der
Kaufwerth iſt nun ſo zu verſte-
hen, um wie viele Procente eine
ſolche Forderung verkauft werden
könnte, wenn nicht die L. Ana-
stasiana jeden Kauf dieſer Art
verhinderte. — Iſt ein Geldpa-
pier verſchenkt, welches einen Bör-
ſencurs hat, ſo kommt es auf den
Curswerth zur Zeit der Schen-
kung an.
(r) nannt ſeyn ſollten (alſo mit ſtill-
ſchweigender Ausdehnung auf alle
fernere Erben), ſondern ſo daß
die Rente begränzt ſeyn ſoll durch
den Tod der nächſten Erben (tem-
pus vitae heredum).“ Nun liegt
darin wirklich ein neuer Fall, und
zu dieſem paſſen vortrefflich die
den Grund ausdrückende folgende
Worte (Note s). Denſelben Sinn
ſucht eine alte Interlineargloſſe in
die Stelle hinein zu legen auf
dem Wege bloßer Interpretation.
Nämlich im Cod. Berol. in fol.
N. 274 ſteht über den Worten
vel donatoris die erklärende
Gloſſe: s. (d. h. scilicet) here-
dum; und eben ſo nochmals über
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