Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 168. Schenkung. Einschränkungen. 3. Widerruf. Bedingungen der ausgesprochenen Rechtsregel ansehen dürf-ten. Allein diese an sich wahre Bemerkung paßt nicht auf die angeführte Kaisereonstitution, die kein Rescript, son- dern ein Edict ist, und die einen Widerruf, der immer nur Ausnahme von der Regel ist, lediglich dem Patron im Fall nachgeborner Kinder gestattet (h). Mußte nun die Sache so angesehen werden, schon bey unbefangener Be- trachtung der angeführten Constitution für sich, so blieb vollends kein Zweifel, seitdem der oben bemerkte histori- sche Zusammenhang entdeckt war; denn nunmehr erscheint jenes im Codex anerkannte Recht des Patrons als ein bloßer Überrest seines früheren weit ausgedehnteren Rechts, wodurch jede Veranlassung verschwindet, auch fremden Per- sonen ein gleiches Recht einzuräumen. Der Widerruf wegen Undankbarkeit hat folgende Ent- (h) Sehr gründlich ist jene ir-
rige Meynung widerlegt schon von J. Gothofred. in L. cit. Cod. Theod., der zwar die Vaticani- schen Fragmente noch nicht kannte. -- Von den Praktikern freylich wird die entgegengesetzte Mey- nung vertheidigt. Lauterbach XXXIX. 5 § 53--57. Da sie selbst aber diesen Widerruf doch nicht für jede geringe Schenkung gestatten wollen, so sind sie nun genöthigt, hierin Alles in des Richters Willkühr zu stellen. Für das wahre und dringende Be- dürfniß genügt in solchen Fällen der Widerruf der inofficiosa do- natio (Note c), der allerdings auch auf den Fall nachgeborner Kinder anwendbar ist. L. 5 C. de inoff. don. (3. 29.). §. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf. Bedingungen der ausgeſprochenen Rechtsregel anſehen dürf-ten. Allein dieſe an ſich wahre Bemerkung paßt nicht auf die angeführte Kaiſereonſtitution, die kein Reſcript, ſon- dern ein Edict iſt, und die einen Widerruf, der immer nur Ausnahme von der Regel iſt, lediglich dem Patron im Fall nachgeborner Kinder geſtattet (h). Mußte nun die Sache ſo angeſehen werden, ſchon bey unbefangener Be- trachtung der angeführten Conſtitution für ſich, ſo blieb vollends kein Zweifel, ſeitdem der oben bemerkte hiſtori- ſche Zuſammenhang entdeckt war; denn nunmehr erſcheint jenes im Codex anerkannte Recht des Patrons als ein bloßer Überreſt ſeines früheren weit ausgedehnteren Rechts, wodurch jede Veranlaſſung verſchwindet, auch fremden Per- ſonen ein gleiches Recht einzuräumen. Der Widerruf wegen Undankbarkeit hat folgende Ent- (h) Sehr gründlich iſt jene ir-
rige Meynung widerlegt ſchon von J. Gothofred. in L. cit. Cod. Theod., der zwar die Vaticani- ſchen Fragmente noch nicht kannte. — Von den Praktikern freylich wird die entgegengeſetzte Mey- nung vertheidigt. Lauterbach XXXIX. 5 § 53—57. Da ſie ſelbſt aber dieſen Widerruf doch nicht für jede geringe Schenkung geſtatten wollen, ſo ſind ſie nun genöthigt, hierin Alles in des Richters Willkühr zu ſtellen. Für das wahre und dringende Be- dürfniß genügt in ſolchen Fällen der Widerruf der inofficiosa do- natio (Note c), der allerdings auch auf den Fall nachgeborner Kinder anwendbar iſt. L. 5 C. de inoff. don. (3. 29.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0243" n="229"/><fw place="top" type="header">§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf.</fw><lb/> Bedingungen der ausgeſprochenen Rechtsregel anſehen dürf-<lb/> ten. Allein dieſe an ſich wahre Bemerkung paßt nicht auf<lb/> die angeführte Kaiſereonſtitution, die kein Reſcript, ſon-<lb/> dern ein Edict iſt, und die einen Widerruf, der immer<lb/> nur Ausnahme von der Regel iſt, lediglich dem Patron<lb/> im Fall nachgeborner Kinder geſtattet <note place="foot" n="(h)">Sehr gründlich iſt jene ir-<lb/> rige Meynung widerlegt ſchon von<lb/><hi rendition="#aq">J. <hi rendition="#k">Gothofred</hi>.</hi> in <hi rendition="#aq">L. cit. Cod.<lb/> Theod.,</hi> der zwar die Vaticani-<lb/> ſchen Fragmente noch nicht kannte.<lb/> — Von den Praktikern freylich<lb/> wird die entgegengeſetzte Mey-<lb/> nung vertheidigt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi><lb/> XXXIX.</hi> 5 § 53—57. Da ſie<lb/> ſelbſt aber dieſen Widerruf doch<lb/> nicht für jede geringe Schenkung<lb/> geſtatten wollen, ſo ſind ſie nun<lb/> genöthigt, hierin Alles in des<lb/> Richters Willkühr zu ſtellen. Für<lb/> das wahre und dringende Be-<lb/> dürfniß genügt in ſolchen Fällen<lb/> der Widerruf der <hi rendition="#aq">inofficiosa do-<lb/> natio</hi> (Note <hi rendition="#aq">c</hi>), der allerdings<lb/> auch auf den Fall nachgeborner<lb/> Kinder anwendbar iſt. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 5 <hi rendition="#i">C.<lb/> de inoff. don.</hi></hi> (3. 29.).</note>. Mußte nun die<lb/> Sache ſo angeſehen werden, ſchon bey unbefangener Be-<lb/> trachtung der angeführten Conſtitution für ſich, ſo blieb<lb/> vollends kein Zweifel, ſeitdem der oben bemerkte hiſtori-<lb/> ſche Zuſammenhang entdeckt war; denn nunmehr erſcheint<lb/> jenes im Codex anerkannte Recht des Patrons als ein<lb/> bloßer Überreſt ſeines früheren weit ausgedehnteren Rechts,<lb/> wodurch jede Veranlaſſung verſchwindet, auch fremden Per-<lb/> ſonen ein gleiches Recht einzuräumen.</p><lb/> <p>Der Widerruf wegen Undankbarkeit hat folgende Ent-<lb/> wicklung gehabt. Anfangs beſtand er bey den Schenkun-<lb/> gen des Patrons, aber als bloße Folge des dieſem zu-<lb/> kommenden ganz willkührlichen Widerrufs (Note <hi rendition="#aq">f</hi>). Dann<lb/> wurde er bey dem Patron durch das erweisliche Daſeyn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [229/0243]
§. 168. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf.
Bedingungen der ausgeſprochenen Rechtsregel anſehen dürf-
ten. Allein dieſe an ſich wahre Bemerkung paßt nicht auf
die angeführte Kaiſereonſtitution, die kein Reſcript, ſon-
dern ein Edict iſt, und die einen Widerruf, der immer
nur Ausnahme von der Regel iſt, lediglich dem Patron
im Fall nachgeborner Kinder geſtattet (h). Mußte nun die
Sache ſo angeſehen werden, ſchon bey unbefangener Be-
trachtung der angeführten Conſtitution für ſich, ſo blieb
vollends kein Zweifel, ſeitdem der oben bemerkte hiſtori-
ſche Zuſammenhang entdeckt war; denn nunmehr erſcheint
jenes im Codex anerkannte Recht des Patrons als ein
bloßer Überreſt ſeines früheren weit ausgedehnteren Rechts,
wodurch jede Veranlaſſung verſchwindet, auch fremden Per-
ſonen ein gleiches Recht einzuräumen.
Der Widerruf wegen Undankbarkeit hat folgende Ent-
wicklung gehabt. Anfangs beſtand er bey den Schenkun-
gen des Patrons, aber als bloße Folge des dieſem zu-
kommenden ganz willkührlichen Widerrufs (Note f). Dann
wurde er bey dem Patron durch das erweisliche Daſeyn
(h) Sehr gründlich iſt jene ir-
rige Meynung widerlegt ſchon von
J. Gothofred. in L. cit. Cod.
Theod., der zwar die Vaticani-
ſchen Fragmente noch nicht kannte.
— Von den Praktikern freylich
wird die entgegengeſetzte Mey-
nung vertheidigt. Lauterbach
XXXIX. 5 § 53—57. Da ſie
ſelbſt aber dieſen Widerruf doch
nicht für jede geringe Schenkung
geſtatten wollen, ſo ſind ſie nun
genöthigt, hierin Alles in des
Richters Willkühr zu ſtellen. Für
das wahre und dringende Be-
dürfniß genügt in ſolchen Fällen
der Widerruf der inofficiosa do-
natio (Note c), der allerdings
auch auf den Fall nachgeborner
Kinder anwendbar iſt. L. 5 C.
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