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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 169. Schenkung. Einschränkungen. 3. Widerruf. (Forts.)
Rückforderung desselben keinen Zweifel. Hat dasselbe ir-
gend eine Verwandlung erlitten durch Umtausch, so daß
der Werth desselben als Bereicherung im Vermögen übrig
ist, so kann die Klage auf diesen vorhandenen Werth ge-
richtet werden (§ 149 -- 151). Wie aber wenn das Ge-
schenk durch des Empfängers freye Handlung (Verschwen-
dung oder Schenkung an Andere) untergegangen ist? Hier
hat es wohl kein Bedenken, den Empfänger frey zu spre-
chen, wozu noch dringendere Gründe vorhanden sind, als
bey der Schenkung unter Ehegatten. Denn der beschenkte
Ehegatte weiß doch, daß die Sache nicht ihm gehört, und
er kann höchstens annehmen (meist auch mit Grund), daß
seine Verfügung dem Willen des Eigenthümers nicht ent-
gegen sey. In unsrem Fall aber ist der Empfänger in
der That Eigenthümer, und seine willkührliche Handlung,
wodurch das Geschenk aus seinem Vermögen kommt, ist
daher eine rechtmäßige und tadellose. Freylich stellt sich
die Sache anders, sobald die Undankbarkeit vor der Con-
sumtion Statt fand; denn nun mußte der Beschenkte den
Widerruf erwarten, und wenn er dennoch die Sache con-
sumirte, so konnte man von ihm sagen: dolo fecit quo
minus restitueret
(q). Ja es wäre unbedenklich Dasselbe
anzunehmen, wenn zwar die undankbare Handlung erst
nach der Consumtion vorfiele, jedoch zugleich bewiesen

(q) Es entscheidet hier die au-
genscheinlich passende Analogie des
sogen. beneficium competentiae,
welches auch Demjenigen versagt
wird, qui dolo facit quo minus
facere possit. L. 63 § 7, L. 68
§ 1 pro socio
(17. 2.).

§. 169. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf. (Fortſ.)
Rückforderung deſſelben keinen Zweifel. Hat daſſelbe ir-
gend eine Verwandlung erlitten durch Umtauſch, ſo daß
der Werth deſſelben als Bereicherung im Vermögen übrig
iſt, ſo kann die Klage auf dieſen vorhandenen Werth ge-
richtet werden (§ 149 — 151). Wie aber wenn das Ge-
ſchenk durch des Empfängers freye Handlung (Verſchwen-
dung oder Schenkung an Andere) untergegangen iſt? Hier
hat es wohl kein Bedenken, den Empfänger frey zu ſpre-
chen, wozu noch dringendere Gründe vorhanden ſind, als
bey der Schenkung unter Ehegatten. Denn der beſchenkte
Ehegatte weiß doch, daß die Sache nicht ihm gehört, und
er kann höchſtens annehmen (meiſt auch mit Grund), daß
ſeine Verfügung dem Willen des Eigenthümers nicht ent-
gegen ſey. In unſrem Fall aber iſt der Empfänger in
der That Eigenthümer, und ſeine willkührliche Handlung,
wodurch das Geſchenk aus ſeinem Vermögen kommt, iſt
daher eine rechtmäßige und tadelloſe. Freylich ſtellt ſich
die Sache anders, ſobald die Undankbarkeit vor der Con-
ſumtion Statt fand; denn nun mußte der Beſchenkte den
Widerruf erwarten, und wenn er dennoch die Sache con-
ſumirte, ſo konnte man von ihm ſagen: dolo fecit quo
minus restitueret
(q). Ja es wäre unbedenklich Daſſelbe
anzunehmen, wenn zwar die undankbare Handlung erſt
nach der Conſumtion vorfiele, jedoch zugleich bewieſen

(q) Es entſcheidet hier die au-
genſcheinlich paſſende Analogie des
ſogen. beneficium competentiae,
welches auch Demjenigen verſagt
wird, qui dolo facit quo minus
facere possit. L. 63 § 7, L. 68
§ 1 pro socio
(17. 2.).
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[237/0251] §. 169. Schenkung. Einſchränkungen. 3. Widerruf. (Fortſ.) Rückforderung deſſelben keinen Zweifel. Hat daſſelbe ir- gend eine Verwandlung erlitten durch Umtauſch, ſo daß der Werth deſſelben als Bereicherung im Vermögen übrig iſt, ſo kann die Klage auf dieſen vorhandenen Werth ge- richtet werden (§ 149 — 151). Wie aber wenn das Ge- ſchenk durch des Empfängers freye Handlung (Verſchwen- dung oder Schenkung an Andere) untergegangen iſt? Hier hat es wohl kein Bedenken, den Empfänger frey zu ſpre- chen, wozu noch dringendere Gründe vorhanden ſind, als bey der Schenkung unter Ehegatten. Denn der beſchenkte Ehegatte weiß doch, daß die Sache nicht ihm gehört, und er kann höchſtens annehmen (meiſt auch mit Grund), daß ſeine Verfügung dem Willen des Eigenthümers nicht ent- gegen ſey. In unſrem Fall aber iſt der Empfänger in der That Eigenthümer, und ſeine willkührliche Handlung, wodurch das Geſchenk aus ſeinem Vermögen kommt, iſt daher eine rechtmäßige und tadelloſe. Freylich ſtellt ſich die Sache anders, ſobald die Undankbarkeit vor der Con- ſumtion Statt fand; denn nun mußte der Beſchenkte den Widerruf erwarten, und wenn er dennoch die Sache con- ſumirte, ſo konnte man von ihm ſagen: dolo fecit quo minus restitueret (q). Ja es wäre unbedenklich Daſſelbe anzunehmen, wenn zwar die undankbare Handlung erſt nach der Conſumtion vorfiele, jedoch zugleich bewieſen (q) Es entſcheidet hier die au- genſcheinlich paſſende Analogie des ſogen. beneficium competentiae, welches auch Demjenigen verſagt wird, qui dolo facit quo minus facere possit. L. 63 § 7, L. 68 § 1 pro socio (17. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/251>, abgerufen am 22.11.2024.