Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
werden könnte, daß der Entschluß zu dieser Handlung zur Zeit der Consumtion schon vorhanden war. -- Diese, aus der allgemeinen Natur des Rechtsverhältnisses, verglichen mit den Vorschriften über die Schenkung in der Ehe, ab- geleiteten Rechtsregeln werden durch folgende besondere Bestimmung über die Schenkung der Mutter, vielmehr be- stätigt, als zweifelhaft gemacht (r): Ceterum ea, quae adhuc matre pacifica jure perfecta sunt, et ante inchoatum coeptumque jurgium vendita, donata, permutata, in dotem data, ceterisque causis legitime alienata: minime revocamus. Actionem vero matris ita personalem esse volumus, ut vindicationis tantum habeat effectum: nec in heredem detur, nec tribuatur heredi.
Der Sinn der Stelle ist folgender: Die Mutter soll, wenn die geschenkten Sachen vor der Undankbarkeit rechts- gültig veräußert sind, keine Klage gegen die dritten Be- sitzer haben, also keine in rem actio. Ja ihre Klage soll in dem Grade blos personalis seyn, daß sie von keiner Seite auf die Erben übergehen soll; sie soll daher nur ge- gen den Beschenkten selbst, wenn dieser noch besitzt, eine ähnliche Wirkung wie die Vindication hervorbringen, näm- lich die Restitution erzwingen. -- In dieser Versagung einer Klage gegen die dritten Besitzer liegt aber keineswe- ges auch die Verneinung einer Condiction gegen den Em-
(r)L. 7 C. de revoc. don. (8. 56.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
werden könnte, daß der Entſchluß zu dieſer Handlung zur Zeit der Conſumtion ſchon vorhanden war. — Dieſe, aus der allgemeinen Natur des Rechtsverhältniſſes, verglichen mit den Vorſchriften über die Schenkung in der Ehe, ab- geleiteten Rechtsregeln werden durch folgende beſondere Beſtimmung über die Schenkung der Mutter, vielmehr be- ſtätigt, als zweifelhaft gemacht (r): Ceterum ea, quae adhuc matre pacifica jure perfecta sunt, et ante inchoatum coeptumque jurgium vendita, donata, permutata, in dotem data, ceterisque causis legitime alienata: minime revocamus. Actionem vero matris ita personalem esse volumus, ut vindicationis tantum habeat effectum: nec in heredem detur, nec tribuatur heredi.
Der Sinn der Stelle iſt folgender: Die Mutter ſoll, wenn die geſchenkten Sachen vor der Undankbarkeit rechts- gültig veräußert ſind, keine Klage gegen die dritten Be- ſitzer haben, alſo keine in rem actio. Ja ihre Klage ſoll in dem Grade blos personalis ſeyn, daß ſie von keiner Seite auf die Erben übergehen ſoll; ſie ſoll daher nur ge- gen den Beſchenkten ſelbſt, wenn dieſer noch beſitzt, eine ähnliche Wirkung wie die Vindication hervorbringen, näm- lich die Reſtitution erzwingen. — In dieſer Verſagung einer Klage gegen die dritten Beſitzer liegt aber keineswe- ges auch die Verneinung einer Condiction gegen den Em-
(r)L. 7 C. de revoc. don. (8. 56.).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
werden könnte, daß der Entſchluß zu dieſer Handlung zur
Zeit der Conſumtion ſchon vorhanden war. — Dieſe, aus
der allgemeinen Natur des Rechtsverhältniſſes, verglichen
mit den Vorſchriften über die Schenkung in der Ehe, ab-
geleiteten Rechtsregeln werden durch folgende beſondere
Beſtimmung über die Schenkung der Mutter, vielmehr be-
ſtätigt, als zweifelhaft gemacht (r):
Ceterum ea, quae adhuc matre pacifica jure perfecta
sunt, et ante inchoatum coeptumque jurgium vendita,
donata, permutata, in dotem data, ceterisque causis
legitime alienata: minime revocamus. Actionem vero
matris ita personalem esse volumus, ut vindicationis
tantum habeat effectum: nec in heredem detur, nec
tribuatur heredi.
Der Sinn der Stelle iſt folgender: Die Mutter ſoll,
wenn die geſchenkten Sachen vor der Undankbarkeit rechts-
gültig veräußert ſind, keine Klage gegen die dritten Be-
ſitzer haben, alſo keine in rem actio. Ja ihre Klage ſoll
in dem Grade blos personalis ſeyn, daß ſie von keiner
Seite auf die Erben übergehen ſoll; ſie ſoll daher nur ge-
gen den Beſchenkten ſelbſt, wenn dieſer noch beſitzt, eine
ähnliche Wirkung wie die Vindication hervorbringen, näm-
lich die Reſtitution erzwingen. — In dieſer Verſagung
einer Klage gegen die dritten Beſitzer liegt aber keineswe-
ges auch die Verneinung einer Condiction gegen den Em-
(r) L. 7 C. de revoc. don. (8. 56.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/252>, abgerufen am 22.11.2024.
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