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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
pfänger, insoweit dieser durch den eingenommenen Kauf-
preis bereichert ist (s).

Was endlich die Früchte der geschenkten Sache be-
trifft, so ist gleichfalls nach denselben Regeln zu verfah-
ren, welche für die Früchte eines unter Ehegatten gege-
benen Geschenks gelten (§ 147).

Auch bey diesem Widerruf kann die Frage entstehen,
wie er auf Dritte, mit der Schenkung in Verbindung ste-
hende, Personen einwirke. Diese Frage wird in ihrem
vollständigen Zusammenhang in der Beylage X. behandelt.

§. 170.
V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung
auf den Todesfall
.

Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen
beruhen, ist schon oben die Möglichkeit von Bedingungen

(s) Donellus XIV. 31 § 3 --6
behandelt diese Frage auf sehr ein-
seitige Weise. Als Regel nimmt
er an, der Empfänger müsse den
Werth der veräußerten Sache in
jedem Fall herauszahlen, er möge
durch die Veräußerung reicher seyn
oder nicht; damit tritt er dem
Empfänger zu nahe. Als Aus-
nahme soll gelten die Schenkung
der Mutter, bey welcher die Klage
gegen den Beschenkten durch jede
Veräußerung ausgeschlossen wer-
de, wieder ohne Rücksicht darauf,
ob der Beschenkte reicher ist oder
nicht; damit kommt die schenkende
Mutter ganz ohne Grund in Nach-
theil. -- Seinen ersten Satz leitet
er aus bloßen Gemeinplätzen ab;
zur Begründung des zweyten
nimmt er ganz ohne Noth an,
die oben im Text abgedruckten
Worte: Ceterum ea quae u. s. w.
giengen blos auf die Klage ge-
gen den Beschenkten, nicht auf
die gegen den dritten Besitzer, da
doch die nachfolgenden Worte ita
personalem
deutlich genug dar-
auf hinweisen, daß auch schon die
vorhergehenden Worte dazu be-
stimmt waren, der Meynung zu
begegnen, als könne die Klage in
rem
angestellt werden.

§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
pfänger, inſoweit dieſer durch den eingenommenen Kauf-
preis bereichert iſt (s).

Was endlich die Früchte der geſchenkten Sache be-
trifft, ſo iſt gleichfalls nach denſelben Regeln zu verfah-
ren, welche für die Früchte eines unter Ehegatten gege-
benen Geſchenks gelten (§ 147).

Auch bey dieſem Widerruf kann die Frage entſtehen,
wie er auf Dritte, mit der Schenkung in Verbindung ſte-
hende, Perſonen einwirke. Dieſe Frage wird in ihrem
vollſtändigen Zuſammenhang in der Beylage X. behandelt.

§. 170.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung
auf den Todesfall
.

Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen
beruhen, iſt ſchon oben die Möglichkeit von Bedingungen

(s) Donellus XIV. 31 § 3 —6
behandelt dieſe Frage auf ſehr ein-
ſeitige Weiſe. Als Regel nimmt
er an, der Empfänger müſſe den
Werth der veräußerten Sache in
jedem Fall herauszahlen, er möge
durch die Veräußerung reicher ſeyn
oder nicht; damit tritt er dem
Empfänger zu nahe. Als Aus-
nahme ſoll gelten die Schenkung
der Mutter, bey welcher die Klage
gegen den Beſchenkten durch jede
Veräußerung ausgeſchloſſen wer-
de, wieder ohne Rückſicht darauf,
ob der Beſchenkte reicher iſt oder
nicht; damit kommt die ſchenkende
Mutter ganz ohne Grund in Nach-
theil. — Seinen erſten Satz leitet
er aus bloßen Gemeinplätzen ab;
zur Begründung des zweyten
nimmt er ganz ohne Noth an,
die oben im Text abgedruckten
Worte: Ceterum ea quae u. ſ. w.
giengen blos auf die Klage ge-
gen den Beſchenkten, nicht auf
die gegen den dritten Beſitzer, da
doch die nachfolgenden Worte ita
personalem
deutlich genug dar-
auf hinweiſen, daß auch ſchon die
vorhergehenden Worte dazu be-
ſtimmt waren, der Meynung zu
begegnen, als könne die Klage in
rem
angeſtellt werden.
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[239/0253] §. 170. Schenkung auf den Todesfall. pfänger, inſoweit dieſer durch den eingenommenen Kauf- preis bereichert iſt (s). Was endlich die Früchte der geſchenkten Sache be- trifft, ſo iſt gleichfalls nach denſelben Regeln zu verfah- ren, welche für die Früchte eines unter Ehegatten gege- benen Geſchenks gelten (§ 147). Auch bey dieſem Widerruf kann die Frage entſtehen, wie er auf Dritte, mit der Schenkung in Verbindung ſte- hende, Perſonen einwirke. Dieſe Frage wird in ihrem vollſtändigen Zuſammenhang in der Beylage X. behandelt. §. 170. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. Bey denjenigen Schenkungen, welche auf Verträgen beruhen, iſt ſchon oben die Möglichkeit von Bedingungen (s) Donellus XIV. 31 § 3 —6 behandelt dieſe Frage auf ſehr ein- ſeitige Weiſe. Als Regel nimmt er an, der Empfänger müſſe den Werth der veräußerten Sache in jedem Fall herauszahlen, er möge durch die Veräußerung reicher ſeyn oder nicht; damit tritt er dem Empfänger zu nahe. Als Aus- nahme ſoll gelten die Schenkung der Mutter, bey welcher die Klage gegen den Beſchenkten durch jede Veräußerung ausgeſchloſſen wer- de, wieder ohne Rückſicht darauf, ob der Beſchenkte reicher iſt oder nicht; damit kommt die ſchenkende Mutter ganz ohne Grund in Nach- theil. — Seinen erſten Satz leitet er aus bloßen Gemeinplätzen ab; zur Begründung des zweyten nimmt er ganz ohne Noth an, die oben im Text abgedruckten Worte: Ceterum ea quae u. ſ. w. giengen blos auf die Klage ge- gen den Beſchenkten, nicht auf die gegen den dritten Beſitzer, da doch die nachfolgenden Worte ita personalem deutlich genug dar- auf hinweiſen, daß auch ſchon die vorhergehenden Worte dazu be- ſtimmt waren, der Meynung zu begegnen, als könne die Klage in rem angeſtellt werden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/253>, abgerufen am 22.11.2024.