Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. begriffs bleibt nun freyer Spielraum für folgende Modi-ficationen: 1) Zugleich willkührlicher Widerruf (der sich stillschweigend von selbst versteht) oder nicht. 2) Zugleich Bedingung des Todes in Folge einer bestimmten, gegen- wärtigen Lebensgefahr, oder blos allgemeine Rücksicht auf den jedem Menschen beschiedenen Tod überhaupt. -- Diese Modificationen können die Bedingung der Gültigkeit enger begränzen, also die Fälle vermehren, worin eine solche Schenkung ungültig wird. Der dieser Schenkung zum Grund liegende Gedanke läßt sich demnach so ausdrücken, daß der Geber das Geschenk seinem Erben weniger gönnt, als dem Beschenkten, diesem aber weniger als sich selbst (i). Indem nun in dieser Bedingung das Lebensende des gung so sehr, daß deren Erfül- lung zur Perfection dieser Art von Schenkung gerechnet wird. L. 32 de m. c. don. (39. 6.). Und zwar ist noch insbesondere nöthig, daß der Geber in einem solchen Zustand sterbe, daß er zur Zeit des Todes über sein Vermögen verfügen könne. Durch eine Ka- pitalstrafe wird daher diese Schen- kung vernichtet, wegen der allge- meinen Confiscation. L. 7 de m. c. don. (39. 6.), L. 32 § 7 de don. int. vir. (24. 1.). -- Man hat viel unnöthigen Streit darüber ge- führt, ob in einzelnen Fällen eine so bedingte, oder vielmehr eine gewöhnliche Schenkung zu ver- muthen sey; darüber können nicht allgemeine Regeln, sondern nur die Umstände des einzelnen Fal- les entscheiden. Die Dissertation von Haubold (Note a) behandelt eigentlich dieses Thema. (i) Diese alte Rechtsformel
(vulgo dicitur) kommt vor in L. 1 pr. L. 35 § 2 de m. c. don. (39. 6.), § 1 J. de don (2. 7). Es scheint sogar, daß sie in die Urkunden über solche Schenkun- gen aufgenommen worden ist. Interpretatio in Paulum II. 23. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. begriffs bleibt nun freyer Spielraum für folgende Modi-ficationen: 1) Zugleich willkührlicher Widerruf (der ſich ſtillſchweigend von ſelbſt verſteht) oder nicht. 2) Zugleich Bedingung des Todes in Folge einer beſtimmten, gegen- wärtigen Lebensgefahr, oder blos allgemeine Rückſicht auf den jedem Menſchen beſchiedenen Tod überhaupt. — Dieſe Modificationen können die Bedingung der Gültigkeit enger begränzen, alſo die Fälle vermehren, worin eine ſolche Schenkung ungültig wird. Der dieſer Schenkung zum Grund liegende Gedanke läßt ſich demnach ſo ausdrücken, daß der Geber das Geſchenk ſeinem Erben weniger gönnt, als dem Beſchenkten, dieſem aber weniger als ſich ſelbſt (i). Indem nun in dieſer Bedingung das Lebensende des gung ſo ſehr, daß deren Erfül- lung zur Perfection dieſer Art von Schenkung gerechnet wird. L. 32 de m. c. don. (39. 6.). Und zwar iſt noch insbeſondere nöthig, daß der Geber in einem ſolchen Zuſtand ſterbe, daß er zur Zeit des Todes über ſein Vermögen verfügen könne. Durch eine Ka- pitalſtrafe wird daher dieſe Schen- kung vernichtet, wegen der allge- meinen Confiscation. L. 7 de m. c. don. (39. 6.), L. 32 § 7 de don. int. vir. (24. 1.). — Man hat viel unnöthigen Streit darüber ge- führt, ob in einzelnen Fällen eine ſo bedingte, oder vielmehr eine gewöhnliche Schenkung zu ver- muthen ſey; darüber können nicht allgemeine Regeln, ſondern nur die Umſtände des einzelnen Fal- les entſcheiden. Die Diſſertation von Haubold (Note a) behandelt eigentlich dieſes Thema. (i) Dieſe alte Rechtsformel
(vulgo dicitur) kommt vor in L. 1 pr. L. 35 § 2 de m. c. don. (39. 6.), § 1 J. de don (2. 7). Es ſcheint ſogar, daß ſie in die Urkunden über ſolche Schenkun- gen aufgenommen worden iſt. Interpretatio in Paulum II. 23. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0256" n="242"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> begriffs bleibt nun freyer Spielraum für folgende Modi-<lb/> ficationen: 1) Zugleich willkührlicher Widerruf (der ſich<lb/> ſtillſchweigend von ſelbſt verſteht) oder nicht. 2) Zugleich<lb/> Bedingung des Todes in Folge einer beſtimmten, gegen-<lb/> wärtigen Lebensgefahr, oder blos allgemeine Rückſicht auf<lb/> den jedem Menſchen beſchiedenen Tod überhaupt. — Dieſe<lb/> Modificationen können die Bedingung der Gültigkeit enger<lb/> begränzen, alſo die Fälle vermehren, worin eine ſolche<lb/> Schenkung ungültig wird. Der dieſer Schenkung zum<lb/> Grund liegende Gedanke läßt ſich demnach ſo ausdrücken,<lb/> daß der Geber das Geſchenk ſeinem Erben weniger gönnt,<lb/> als dem Beſchenkten, dieſem aber weniger als ſich ſelbſt <note place="foot" n="(i)">Dieſe alte Rechtsformel<lb/><hi rendition="#aq">(vulgo dicitur)</hi> kommt vor in<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 35 § 2 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi><lb/> (39. 6.), § 1 <hi rendition="#i">J. de don</hi></hi> (2. 7).<lb/> Es ſcheint ſogar, daß ſie in die<lb/> Urkunden über ſolche Schenkun-<lb/> gen aufgenommen worden iſt.<lb/><hi rendition="#aq">Interpretatio in <hi rendition="#k">Paulum</hi> II.</hi> 23.</note>.</p><lb/> <p>Indem nun in dieſer Bedingung das Lebensende des<lb/> Gebers mit dem des Empfängers zuſammengeſtellt wird,<lb/> ſind noch folgende nähere Beſtimmungen nöthig. Steht<lb/> der Empfänger in fremder Gewalt, ſo hängt es von der<lb/><note xml:id="seg2pn_48_2" prev="#seg2pn_48_1" place="foot" n="(h)">gung ſo ſehr, daß deren Erfül-<lb/> lung zur Perfection dieſer Art<lb/> von Schenkung gerechnet wird.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi></hi> (39. 6.). Und<lb/> zwar iſt noch insbeſondere nöthig,<lb/> daß der Geber in einem ſolchen<lb/> Zuſtand ſterbe, daß er zur Zeit<lb/> des Todes über ſein Vermögen<lb/> verfügen könne. Durch eine Ka-<lb/> pitalſtrafe wird daher dieſe Schen-<lb/> kung vernichtet, wegen der allge-<lb/> meinen Confiscation. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">de m.<lb/> c. don.</hi> (39. 6.), <hi rendition="#i">L.</hi> 32 § 7 <hi rendition="#i">de don.<lb/> int. vir.</hi></hi> (24. 1.). — Man hat viel<lb/> unnöthigen Streit darüber ge-<lb/> führt, ob in einzelnen Fällen eine<lb/> ſo bedingte, oder vielmehr eine<lb/> gewöhnliche Schenkung zu ver-<lb/> muthen ſey; darüber können nicht<lb/> allgemeine Regeln, ſondern nur<lb/> die Umſtände des einzelnen Fal-<lb/> les entſcheiden. Die Diſſertation<lb/> von Haubold (Note <hi rendition="#aq">a</hi>) behandelt<lb/> eigentlich dieſes Thema.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [242/0256]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
begriffs bleibt nun freyer Spielraum für folgende Modi-
ficationen: 1) Zugleich willkührlicher Widerruf (der ſich
ſtillſchweigend von ſelbſt verſteht) oder nicht. 2) Zugleich
Bedingung des Todes in Folge einer beſtimmten, gegen-
wärtigen Lebensgefahr, oder blos allgemeine Rückſicht auf
den jedem Menſchen beſchiedenen Tod überhaupt. — Dieſe
Modificationen können die Bedingung der Gültigkeit enger
begränzen, alſo die Fälle vermehren, worin eine ſolche
Schenkung ungültig wird. Der dieſer Schenkung zum
Grund liegende Gedanke läßt ſich demnach ſo ausdrücken,
daß der Geber das Geſchenk ſeinem Erben weniger gönnt,
als dem Beſchenkten, dieſem aber weniger als ſich ſelbſt (i).
Indem nun in dieſer Bedingung das Lebensende des
Gebers mit dem des Empfängers zuſammengeſtellt wird,
ſind noch folgende nähere Beſtimmungen nöthig. Steht
der Empfänger in fremder Gewalt, ſo hängt es von der
(h)
(i) Dieſe alte Rechtsformel
(vulgo dicitur) kommt vor in
L. 1 pr. L. 35 § 2 de m. c. don.
(39. 6.), § 1 J. de don (2. 7).
Es ſcheint ſogar, daß ſie in die
Urkunden über ſolche Schenkun-
gen aufgenommen worden iſt.
Interpretatio in Paulum II. 23.
(h) gung ſo ſehr, daß deren Erfül-
lung zur Perfection dieſer Art
von Schenkung gerechnet wird.
L. 32 de m. c. don. (39. 6.). Und
zwar iſt noch insbeſondere nöthig,
daß der Geber in einem ſolchen
Zuſtand ſterbe, daß er zur Zeit
des Todes über ſein Vermögen
verfügen könne. Durch eine Ka-
pitalſtrafe wird daher dieſe Schen-
kung vernichtet, wegen der allge-
meinen Confiscation. L. 7 de m.
c. don. (39. 6.), L. 32 § 7 de don.
int. vir. (24. 1.). — Man hat viel
unnöthigen Streit darüber ge-
führt, ob in einzelnen Fällen eine
ſo bedingte, oder vielmehr eine
gewöhnliche Schenkung zu ver-
muthen ſey; darüber können nicht
allgemeine Regeln, ſondern nur
die Umſtände des einzelnen Fal-
les entſcheiden. Die Diſſertation
von Haubold (Note a) behandelt
eigentlich dieſes Thema.
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