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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
Absicht des Gebers ab, ob der frühere Tod des unmittel-
baren Empfängers, oder vielmehr der des Vaters oder
Herrn, die Schenkung entkräften soll (k). Was aber den
Geber betrifft, so kommen Fälle vor, in welchen dieser
die Vollgültigkeit der Schenkung nicht durch seinen eige-
nen Tod bedingt, sondern durch den Tod eines Dritten;
allein diese Fälle haben mit der Schenkung auf den To-
desfall nur den Namen gemein; von dem eigenthümlichen,
hier dargestellten Rechtsinstitut kann dabey nicht die Rede
seyn (l).

Man kann diese Art der Schenkung als ein gemischtes
Geschäft bezeichnen; nicht in dem Sinn, wie es oben vor-
kam, daß hier Schenkung und ein obligatorisches Geschäft
gleichzeitig verbunden wären (§ 154), sondern so daß, je
nach dem Ausfall der Bedingung, entweder ein reines Ge-
schenk, oder aber eine reine Obligation Statt findet; diese
nämlich in den Fällen (welche die gewöhnlichsten sind),
worin der Empfänger sogleich Etwas in seinen Besitz be-
kommen hat. Hier geht die bedingte Obligation auf Rück-

(k) L. 23 L. 44 de m. c. don.
(39. 6.). Es scheint, daß man
die Rücksicht auf den unmittel-
baren Empfänger als das Ge-
wöhnliche ansah.
(l) Solche Fälle kommen vor
in L. 11 L. 18 pr. de m. c. don.
(39. 6.). Cramer dispunct. p.
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hat sich durch die Namenähnlich-
keit täuschen lassen, sie für wahre
m. c. donationes zu halten. Allein
das Eigenthümliche dieser letzten
besteht darin, daß sie in die Le-
gate hinüber spielen; wie könnte
man nun z. B. die Falcidia oder
die Capacität auf jene Fälle an-
wenden wollen? Jene Fälle ent-
halten gewöhnliche donationes in-
ter vivos,
nur unter einer be-
sonderen Bedingung.
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§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
Abſicht des Gebers ab, ob der frühere Tod des unmittel-
baren Empfängers, oder vielmehr der des Vaters oder
Herrn, die Schenkung entkräften ſoll (k). Was aber den
Geber betrifft, ſo kommen Fälle vor, in welchen dieſer
die Vollgültigkeit der Schenkung nicht durch ſeinen eige-
nen Tod bedingt, ſondern durch den Tod eines Dritten;
allein dieſe Fälle haben mit der Schenkung auf den To-
desfall nur den Namen gemein; von dem eigenthümlichen,
hier dargeſtellten Rechtsinſtitut kann dabey nicht die Rede
ſeyn (l).

Man kann dieſe Art der Schenkung als ein gemiſchtes
Geſchäft bezeichnen; nicht in dem Sinn, wie es oben vor-
kam, daß hier Schenkung und ein obligatoriſches Geſchäft
gleichzeitig verbunden wären (§ 154), ſondern ſo daß, je
nach dem Ausfall der Bedingung, entweder ein reines Ge-
ſchenk, oder aber eine reine Obligation Statt findet; dieſe
nämlich in den Fällen (welche die gewöhnlichſten ſind),
worin der Empfänger ſogleich Etwas in ſeinen Beſitz be-
kommen hat. Hier geht die bedingte Obligation auf Rück-

(k) L. 23 L. 44 de m. c. don.
(39. 6.). Es ſcheint, daß man
die Rückſicht auf den unmittel-
baren Empfänger als das Ge-
wöhnliche anſah.
(l) Solche Fälle kommen vor
in L. 11 L. 18 pr. de m. c. don.
(39. 6.). Cramer dispunct. p.
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hat ſich durch die Namenähnlich-
keit täuſchen laſſen, ſie für wahre
m. c. donationes zu halten. Allein
das Eigenthümliche dieſer letzten
beſteht darin, daß ſie in die Le-
gate hinüber ſpielen; wie könnte
man nun z. B. die Falcidia oder
die Capacität auf jene Fälle an-
wenden wollen? Jene Fälle ent-
halten gewöhnliche donationes in-
ter vivos,
nur unter einer be-
ſonderen Bedingung.
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[243/0257] §. 170. Schenkung auf den Todesfall. Abſicht des Gebers ab, ob der frühere Tod des unmittel- baren Empfängers, oder vielmehr der des Vaters oder Herrn, die Schenkung entkräften ſoll (k). Was aber den Geber betrifft, ſo kommen Fälle vor, in welchen dieſer die Vollgültigkeit der Schenkung nicht durch ſeinen eige- nen Tod bedingt, ſondern durch den Tod eines Dritten; allein dieſe Fälle haben mit der Schenkung auf den To- desfall nur den Namen gemein; von dem eigenthümlichen, hier dargeſtellten Rechtsinſtitut kann dabey nicht die Rede ſeyn (l). Man kann dieſe Art der Schenkung als ein gemiſchtes Geſchäft bezeichnen; nicht in dem Sinn, wie es oben vor- kam, daß hier Schenkung und ein obligatoriſches Geſchäft gleichzeitig verbunden wären (§ 154), ſondern ſo daß, je nach dem Ausfall der Bedingung, entweder ein reines Ge- ſchenk, oder aber eine reine Obligation Statt findet; dieſe nämlich in den Fällen (welche die gewöhnlichſten ſind), worin der Empfänger ſogleich Etwas in ſeinen Beſitz be- kommen hat. Hier geht die bedingte Obligation auf Rück- (k) L. 23 L. 44 de m. c. don. (39. 6.). Es ſcheint, daß man die Rückſicht auf den unmittel- baren Empfänger als das Ge- wöhnliche anſah. (l) Solche Fälle kommen vor in L. 11 L. 18 pr. de m. c. don. (39. 6.). Cramer dispunct. p. 72 hat ſich durch die Namenähnlich- keit täuſchen laſſen, ſie für wahre m. c. donationes zu halten. Allein das Eigenthümliche dieſer letzten beſteht darin, daß ſie in die Le- gate hinüber ſpielen; wie könnte man nun z. B. die Falcidia oder die Capacität auf jene Fälle an- wenden wollen? Jene Fälle ent- halten gewöhnliche donationes in- ter vivos, nur unter einer be- ſonderen Bedingung. 16*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/257>, abgerufen am 22.11.2024.