Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 170. Schenkung auf den Todesfall. sicht des Gebers denkbar. Dieser kann erstlich sogleichdas Eigenthum übertragen, so daß dasselbe, wenn der Empfänger früher stirbt, durch Resolutivbedingung wieder zurück fallen soll. Er kann aber auch umgekehrt an die Übertragung des Besitzes eine Suspensivbedingung knüpfen, so daß erst im Augenblick seines eigenen früheren Todes das Eigenthum an den Empfänger kommen soll (s). Die erste Einrichtung ist an sich die einfachere und natürli- chere, und sie ist daher im Zweifel anzunehmen, wenn der Geber nicht die zweyte ausdrücklich angeordnet hat, und diese Vermuthung wird auch durch die Analogie an- derer Rechtsinstitute bestätigt (t). Sie bewährt sich ins- besondere noch durch die Art, wie unter Ehegatten eine solche Tradition auf den Todesfall behandelt wird. Hier sogleich das Eigenthum zu übertragen, ist wegen des Ver- bots unmöglich (u), so daß hier nur die Suspensivbedin- gung eintreten kann. Anstatt jener unmöglichen augen- blicklichen Übertragung kann aber der Geber bestimmen, daß die durch seinen Tod erfüllte Suspensivbedingung eine retroactive Wirkung haben, das heißt auf den Zeitpunkt der Tradition bezogen werden soll, in welchem Fall denn (s) L. 2 L. 29 de m. c. don. (39. 6.). (t) Hasse Rhein. Museum II. 328. -- Es spricht dafür auch die Art des Ausdrucks in L. 15 in f. de manum. (40. 1.), wo die Tradition mit Suspensivbedin- gung augenscheinlich als die be- sondere, minder gewöhnliche Form der m. c. donatio erwähnt wird. (u) L. 11 pr. de don. int. vir.
(24. 1.). "Sed interim res non statim fiunt ejus cui donatae sunt, sed tunc demum cum mors insecuta est: medio igi- tur tempore dominium rema- net apud eum, qui donavit." §. 170. Schenkung auf den Todesfall. ſicht des Gebers denkbar. Dieſer kann erſtlich ſogleichdas Eigenthum übertragen, ſo daß daſſelbe, wenn der Empfänger früher ſtirbt, durch Reſolutivbedingung wieder zurück fallen ſoll. Er kann aber auch umgekehrt an die Übertragung des Beſitzes eine Suspenſivbedingung knüpfen, ſo daß erſt im Augenblick ſeines eigenen früheren Todes das Eigenthum an den Empfänger kommen ſoll (s). Die erſte Einrichtung iſt an ſich die einfachere und natürli- chere, und ſie iſt daher im Zweifel anzunehmen, wenn der Geber nicht die zweyte ausdrücklich angeordnet hat, und dieſe Vermuthung wird auch durch die Analogie an- derer Rechtsinſtitute beſtätigt (t). Sie bewährt ſich ins- beſondere noch durch die Art, wie unter Ehegatten eine ſolche Tradition auf den Todesfall behandelt wird. Hier ſogleich das Eigenthum zu übertragen, iſt wegen des Ver- bots unmöglich (u), ſo daß hier nur die Suspenſivbedin- gung eintreten kann. Anſtatt jener unmöglichen augen- blicklichen Übertragung kann aber der Geber beſtimmen, daß die durch ſeinen Tod erfüllte Suspenſivbedingung eine retroactive Wirkung haben, das heißt auf den Zeitpunkt der Tradition bezogen werden ſoll, in welchem Fall denn (s) L. 2 L. 29 de m. c. don. (39. 6.). (t) Haſſe Rhein. Muſeum II. 328. — Es ſpricht dafür auch die Art des Ausdrucks in L. 15 in f. de manum. (40. 1.), wo die Tradition mit Suspenſivbedin- gung augenſcheinlich als die be- ſondere, minder gewöhnliche Form der m. c. donatio erwähnt wird. (u) L. 11 pr. de don. int. vir.
(24. 1.). „Sed interim res non statim fiunt ejus cui donatae sunt, sed tunc demum cum mors insecuta est: medio igi- tur tempore dominium rema- net apud eum, qui donavit.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0261" n="247"/><fw place="top" type="header">§. 170. Schenkung auf den Todesfall.</fw><lb/> ſicht des Gebers denkbar. Dieſer kann erſtlich ſogleich<lb/> das Eigenthum übertragen, ſo daß daſſelbe, wenn der<lb/> Empfänger früher ſtirbt, durch Reſolutivbedingung wieder<lb/> zurück fallen ſoll. Er kann aber auch umgekehrt an die<lb/> Übertragung des Beſitzes eine Suspenſivbedingung knüpfen,<lb/> ſo daß erſt im Augenblick ſeines eigenen früheren Todes<lb/> das Eigenthum an den Empfänger kommen ſoll <note place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">L.</hi> 29 <hi rendition="#i">de m. c. don.</hi></hi><lb/> (39. 6.).</note>. Die<lb/> erſte Einrichtung iſt an ſich die einfachere und natürli-<lb/> chere, und ſie iſt daher im Zweifel anzunehmen, wenn<lb/> der Geber nicht die zweyte ausdrücklich angeordnet hat,<lb/> und dieſe Vermuthung wird auch durch die Analogie an-<lb/> derer Rechtsinſtitute beſtätigt <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Haſſe</hi> Rhein. Muſeum <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> 328. — Es ſpricht dafür auch die<lb/> Art des Ausdrucks in <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">in<lb/> f. de manum.</hi></hi> (40. 1.), wo die<lb/> Tradition mit Suspenſivbedin-<lb/> gung augenſcheinlich als die be-<lb/> ſondere, minder gewöhnliche Form<lb/> der <hi rendition="#aq">m. c. donatio</hi> erwähnt wird.</note>. Sie bewährt ſich ins-<lb/> beſondere noch durch die Art, wie unter Ehegatten eine<lb/> ſolche Tradition auf den Todesfall behandelt wird. Hier<lb/> ſogleich das Eigenthum zu übertragen, iſt wegen des Ver-<lb/> bots unmöglich <note place="foot" n="(u)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">pr. de don. int. vir.</hi><lb/> (24. 1.). „Sed interim res non<lb/> statim fiunt ejus cui donatae<lb/> sunt, sed tunc demum cum<lb/> mors insecuta est: medio igi-<lb/> tur tempore dominium rema-<lb/> net apud eum, qui donavit.”</hi></note>, ſo daß hier nur die Suspenſivbedin-<lb/> gung eintreten kann. Anſtatt jener unmöglichen augen-<lb/> blicklichen Übertragung kann aber der Geber beſtimmen,<lb/> daß die durch ſeinen Tod erfüllte Suspenſivbedingung eine<lb/> retroactive Wirkung haben, das heißt auf den Zeitpunkt<lb/> der Tradition bezogen werden ſoll, in welchem Fall denn<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [247/0261]
§. 170. Schenkung auf den Todesfall.
ſicht des Gebers denkbar. Dieſer kann erſtlich ſogleich
das Eigenthum übertragen, ſo daß daſſelbe, wenn der
Empfänger früher ſtirbt, durch Reſolutivbedingung wieder
zurück fallen ſoll. Er kann aber auch umgekehrt an die
Übertragung des Beſitzes eine Suspenſivbedingung knüpfen,
ſo daß erſt im Augenblick ſeines eigenen früheren Todes
das Eigenthum an den Empfänger kommen ſoll (s). Die
erſte Einrichtung iſt an ſich die einfachere und natürli-
chere, und ſie iſt daher im Zweifel anzunehmen, wenn
der Geber nicht die zweyte ausdrücklich angeordnet hat,
und dieſe Vermuthung wird auch durch die Analogie an-
derer Rechtsinſtitute beſtätigt (t). Sie bewährt ſich ins-
beſondere noch durch die Art, wie unter Ehegatten eine
ſolche Tradition auf den Todesfall behandelt wird. Hier
ſogleich das Eigenthum zu übertragen, iſt wegen des Ver-
bots unmöglich (u), ſo daß hier nur die Suspenſivbedin-
gung eintreten kann. Anſtatt jener unmöglichen augen-
blicklichen Übertragung kann aber der Geber beſtimmen,
daß die durch ſeinen Tod erfüllte Suspenſivbedingung eine
retroactive Wirkung haben, das heißt auf den Zeitpunkt
der Tradition bezogen werden ſoll, in welchem Fall denn
(s) L. 2 L. 29 de m. c. don.
(39. 6.).
(t) Haſſe Rhein. Muſeum II.
328. — Es ſpricht dafür auch die
Art des Ausdrucks in L. 15 in
f. de manum. (40. 1.), wo die
Tradition mit Suspenſivbedin-
gung augenſcheinlich als die be-
ſondere, minder gewöhnliche Form
der m. c. donatio erwähnt wird.
(u) L. 11 pr. de don. int. vir.
(24. 1.). „Sed interim res non
statim fiunt ejus cui donatae
sunt, sed tunc demum cum
mors insecuta est: medio igi-
tur tempore dominium rema-
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