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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
m. c. donatio gehört, wohl aber derselben nahe verwandt
ist: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär-
tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte diese nicht vor-
kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des
Todes, und dann hatte sie die Wirkung, daß der wirk-
liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des
Herrn aufgeschoben wurde (dd).

§. 171.
V. Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortsetzung.)

Die eigenthümliche Wirkung dieser Art der Schenkung
zeigt sich, im Fall der vereitelten Bedingung, in den Rechts-
mitteln, wodurch der Geber das Geschenk wieder fordert;
diese sollen nunmehr mit ihren Folgen dargestellt werden.
Es kommen hier drey Rechtsmittel in Betracht: Vindica-
tion, Condiction, und actio praescriptis verbis.

Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn
die Sache überhaupt noch vorhanden ist: dann aber ohne
Unterschied, ob der Empfänger oder ein Dritter sie be-
sitzt. Sie galt von jeher, und unbestritten, wenn unter
einer Suspensivbedingung tradirt (§ 170), also das Ei-
genthum noch gar nicht aus dem Vermögen des Gebers
gekommen war (a). Dann aber wurde sie auch im Fall

(dd) L. 15 de manumiss. (40.
1.), eine Stelle die wegen der
deutlichen Unterscheidung der ma-
numissio per vindictam
und in-
ter amicos,
die hierin beide von
gleicher Wirkung seyn sollen, merk-
würdig ist.
(a) L. 29 de m. c. don. (39.

§. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
m. c. donatio gehört, wohl aber derſelben nahe verwandt
iſt: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär-
tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte dieſe nicht vor-
kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des
Todes, und dann hatte ſie die Wirkung, daß der wirk-
liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des
Herrn aufgeſchoben wurde (dd).

§. 171.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall
. (Fortſetzung.)

Die eigenthümliche Wirkung dieſer Art der Schenkung
zeigt ſich, im Fall der vereitelten Bedingung, in den Rechts-
mitteln, wodurch der Geber das Geſchenk wieder fordert;
dieſe ſollen nunmehr mit ihren Folgen dargeſtellt werden.
Es kommen hier drey Rechtsmittel in Betracht: Vindica-
tion, Condiction, und actio praescriptis verbis.

Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn
die Sache überhaupt noch vorhanden iſt: dann aber ohne
Unterſchied, ob der Empfänger oder ein Dritter ſie be-
ſitzt. Sie galt von jeher, und unbeſtritten, wenn unter
einer Suspenſivbedingung tradirt (§ 170), alſo das Ei-
genthum noch gar nicht aus dem Vermögen des Gebers
gekommen war (a). Dann aber wurde ſie auch im Fall

(dd) L. 15 de manumiss. (40.
1.), eine Stelle die wegen der
deutlichen Unterſcheidung der ma-
numissio per vindictam
und in-
ter amicos,
die hierin beide von
gleicher Wirkung ſeyn ſollen, merk-
würdig iſt.
(a) L. 29 de m. c. don. (39.
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[253/0267] §. 171. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) m. c. donatio gehört, wohl aber derſelben nahe verwandt iſt: die mortis causa manumissio. Bey einer gegenwär- tigen, vorübergehenden Lebensgefahr konnte dieſe nicht vor- kommen, wohl aber in der allgemeinen Erwartung des Todes, und dann hatte ſie die Wirkung, daß der wirk- liche Anfang und Genuß der Freyheit bis zum Tode des Herrn aufgeſchoben wurde (dd). §. 171. V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Die eigenthümliche Wirkung dieſer Art der Schenkung zeigt ſich, im Fall der vereitelten Bedingung, in den Rechts- mitteln, wodurch der Geber das Geſchenk wieder fordert; dieſe ſollen nunmehr mit ihren Folgen dargeſtellt werden. Es kommen hier drey Rechtsmittel in Betracht: Vindica- tion, Condiction, und actio praescriptis verbis. Die Vindication kann nur gebraucht werden, wenn die Sache überhaupt noch vorhanden iſt: dann aber ohne Unterſchied, ob der Empfänger oder ein Dritter ſie be- ſitzt. Sie galt von jeher, und unbeſtritten, wenn unter einer Suspenſivbedingung tradirt (§ 170), alſo das Ei- genthum noch gar nicht aus dem Vermögen des Gebers gekommen war (a). Dann aber wurde ſie auch im Fall (dd) L. 15 de manumiss. (40. 1.), eine Stelle die wegen der deutlichen Unterſcheidung der ma- numissio per vindictam und in- ter amicos, die hierin beide von gleicher Wirkung ſeyn ſollen, merk- würdig iſt. (a) L. 29 de m. c. don. (39.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/267>, abgerufen am 22.11.2024.