Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. nian die Stipulation zur Schenkung auf den Todesfallgenüge, so müssen wir dasselbe jetzt für den formlosen Vertrag behaupten, ja wir wären dazu genöthigt, selbst wenn Instinian niemals eine neue Verordnung über die formlosen Verträge bey Schenkungen erlassen hätte. Endlich kann auch eine Liberation zur mortis causa In diesem Zusammenhang muß noch ein merkwürdiger (cc) So soll nach L. 28 de m.
c. don. (39. 6.) der Brief des Glaubigers an den Schuldner, worin er ihm, in der Absicht ei- ner m. c. donatio, Liberation an- kündigt, diesem Schuldner eine doli exceptio geben. In L. 18 § 2 eod. giebt die Glaubigerin, zum Zweck einer m. c. donatio, Schuldscheine an einen Dritten mit dem Auftrag, sie im Fall ih- res Todes den Schuldnern ein- zuhändigen, welches auch geschieht; nun heißt es von der Erbin: "vel pacti conventi, vel doli mali exceptione summoveri posse." Nämlich pacti, im Fall die Schuldner acceptirt hatten, au- ßerdem doli, wegen eines Fidei- commisses. Irrig also würden diese Stellen zum Beweise der falschen Meynung angeführt wer- den, nach welcher jeder Erlaß, auch ohne Acceptation, als Schen- kung gelten soll (§ 158. h). Daß aber Absicht und Ausdruck einer m. c. donatio zu einem Fideicom- miß hinreichen konnte, ist auch aus anderen Stellen gewiß (§ 172. g). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. nian die Stipulation zur Schenkung auf den Todesfallgenüge, ſo müſſen wir daſſelbe jetzt für den formloſen Vertrag behaupten, ja wir wären dazu genöthigt, ſelbſt wenn Inſtinian niemals eine neue Verordnung über die formloſen Verträge bey Schenkungen erlaſſen hätte. Endlich kann auch eine Liberation zur mortis causa In dieſem Zuſammenhang muß noch ein merkwürdiger (cc) So ſoll nach L. 28 de m.
c. don. (39. 6.) der Brief des Glaubigers an den Schuldner, worin er ihm, in der Abſicht ei- ner m. c. donatio, Liberation an- kündigt, dieſem Schuldner eine doli exceptio geben. In L. 18 § 2 eod. giebt die Glaubigerin, zum Zweck einer m. c. donatio, Schuldſcheine an einen Dritten mit dem Auftrag, ſie im Fall ih- res Todes den Schuldnern ein- zuhändigen, welches auch geſchieht; nun heißt es von der Erbin: „vel pacti conventi, vel doli mali exceptione summoveri posse.” Nämlich pacti, im Fall die Schuldner acceptirt hatten, au- ßerdem doli, wegen eines Fidei- commiſſes. Irrig alſo würden dieſe Stellen zum Beweiſe der falſchen Meynung angeführt wer- den, nach welcher jeder Erlaß, auch ohne Acceptation, als Schen- kung gelten ſoll (§ 158. h). Daß aber Abſicht und Ausdruck einer m. c. donatio zu einem Fideicom- miß hinreichen konnte, iſt auch aus anderen Stellen gewiß (§ 172. g). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0266" n="252"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> nian die Stipulation zur Schenkung auf den Todesfall<lb/> genüge, ſo müſſen wir daſſelbe jetzt für den formloſen<lb/> Vertrag behaupten, ja wir wären dazu genöthigt, ſelbſt<lb/> wenn Inſtinian niemals eine neue Verordnung über die<lb/> formloſen Verträge bey Schenkungen erlaſſen hätte.</p><lb/> <p>Endlich kann auch eine Liberation zur <hi rendition="#aq">mortis causa<lb/> donatio</hi> benutzt werden, ſobald ſie durch Acceptilation,<lb/> oder formloſen Vertrag, die Natur eines Rechtsgeſchäfts<lb/> angenommen hat. Die Stellen, worin ſie auch ohne Ac-<lb/> ceptation, z. B. durch bloßen Brief oder Auftrag, als<lb/> gültig anerkannt ſcheint, müſſen von Fideicommiſſen erklärt<lb/> werden, welche im früheren Recht durch ganz formloſen<lb/> Willen begründet werden konnten <note place="foot" n="(cc)">So ſoll nach <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">de m.<lb/> c. don.</hi></hi> (39. 6.) der Brief des<lb/> Glaubigers an den Schuldner,<lb/> worin er ihm, in der Abſicht ei-<lb/> ner <hi rendition="#aq">m. c. donatio,</hi> Liberation an-<lb/> kündigt, dieſem Schuldner eine<lb/><hi rendition="#aq">doli exceptio</hi> geben. In <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 18<lb/> § 2 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> giebt die Glaubigerin,<lb/> zum Zweck einer <hi rendition="#aq">m. c. donatio,</hi><lb/> Schuldſcheine an einen Dritten<lb/> mit dem Auftrag, ſie im Fall ih-<lb/> res Todes den Schuldnern ein-<lb/> zuhändigen, welches auch geſchieht;<lb/> nun heißt es von der Erbin: <hi rendition="#aq">„<hi rendition="#i">vel</hi><lb/> pacti conventi, <hi rendition="#i">vel</hi> doli mali<lb/> exceptione summoveri posse.”</hi><lb/> Nämlich <hi rendition="#aq">pacti,</hi> im Fall die<lb/> Schuldner acceptirt hatten, au-<lb/> ßerdem <hi rendition="#aq">doli,</hi> wegen eines Fidei-<lb/> commiſſes. Irrig alſo würden<lb/> dieſe Stellen zum Beweiſe der<lb/> falſchen Meynung angeführt wer-<lb/> den, nach welcher jeder Erlaß,<lb/> auch ohne Acceptation, als Schen-<lb/> kung gelten ſoll (§ 158. <hi rendition="#aq">h</hi>). Daß<lb/> aber Abſicht und Ausdruck einer<lb/><hi rendition="#aq">m. c. donatio</hi> zu einem Fideicom-<lb/> miß hinreichen konnte, iſt auch aus<lb/> anderen Stellen gewiß (§ 172. <hi rendition="#aq">g</hi>).</note>; im neueſten Recht<lb/> würden ſie zu ihrer Aufrechthaltung der Codicillarform<lb/> bedürfen.</p><lb/> <p>In dieſem Zuſammenhang muß noch ein merkwürdiger<lb/> Fall erwähnt werden, der nicht unter den Begriff der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [252/0266]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
nian die Stipulation zur Schenkung auf den Todesfall
genüge, ſo müſſen wir daſſelbe jetzt für den formloſen
Vertrag behaupten, ja wir wären dazu genöthigt, ſelbſt
wenn Inſtinian niemals eine neue Verordnung über die
formloſen Verträge bey Schenkungen erlaſſen hätte.
Endlich kann auch eine Liberation zur mortis causa
donatio benutzt werden, ſobald ſie durch Acceptilation,
oder formloſen Vertrag, die Natur eines Rechtsgeſchäfts
angenommen hat. Die Stellen, worin ſie auch ohne Ac-
ceptation, z. B. durch bloßen Brief oder Auftrag, als
gültig anerkannt ſcheint, müſſen von Fideicommiſſen erklärt
werden, welche im früheren Recht durch ganz formloſen
Willen begründet werden konnten (cc); im neueſten Recht
würden ſie zu ihrer Aufrechthaltung der Codicillarform
bedürfen.
In dieſem Zuſammenhang muß noch ein merkwürdiger
Fall erwähnt werden, der nicht unter den Begriff der
(cc) So ſoll nach L. 28 de m.
c. don. (39. 6.) der Brief des
Glaubigers an den Schuldner,
worin er ihm, in der Abſicht ei-
ner m. c. donatio, Liberation an-
kündigt, dieſem Schuldner eine
doli exceptio geben. In L. 18
§ 2 eod. giebt die Glaubigerin,
zum Zweck einer m. c. donatio,
Schuldſcheine an einen Dritten
mit dem Auftrag, ſie im Fall ih-
res Todes den Schuldnern ein-
zuhändigen, welches auch geſchieht;
nun heißt es von der Erbin: „vel
pacti conventi, vel doli mali
exceptione summoveri posse.”
Nämlich pacti, im Fall die
Schuldner acceptirt hatten, au-
ßerdem doli, wegen eines Fidei-
commiſſes. Irrig alſo würden
dieſe Stellen zum Beweiſe der
falſchen Meynung angeführt wer-
den, nach welcher jeder Erlaß,
auch ohne Acceptation, als Schen-
kung gelten ſoll (§ 158. h). Daß
aber Abſicht und Ausdruck einer
m. c. donatio zu einem Fideicom-
miß hinreichen konnte, iſt auch aus
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