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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
reine und ganze Codicillarform. Seit langer Zeit bestand
die allgemeine Regel, Legate und Fideicommisse könnten
nur in Codicillen, und zwar vor Fünf Zeugen, errichtet
werden (c). In dem Justinianischen Gesetz nun wird im
Eingang eine Annäherung der mortis causa donatio an
die Legate ausgesprochen, und daran die Vorschrift ge-
knüpft, nach welcher Fünf Zeugen jede andere Form ent-
behrlich machen sollen. Was ist wohl natürlicher, als
diese Fünf Zeugen für die kurze Bezeichnung der Codicil-
larform zu halten, wodurch ja eben Legate regelmäßig
ihre Gültigkeit erhalten? Hätte etwa Justinian bey die-
ser Gelegenheit alles Dasjenige wiederholen sollen, was
an anderen Orten seiner Rechtsbücher über die Form der
Codicille ausgesprochen ist? Es kommt hinzu, daß kurz
zuvor der Kaiser für die großen Schenkungen unter Ehe-
gatten bestimmt hatte, sie könnten nicht durch den Tod
allein bestätigt werden, sondern nur entweder durch In-
sinuation, oder durch suprema voluntas (d); dieses letzte
aber heißt: entweder durch Testament, oder durch Codicill.
Was er nun hier als suprema voluntas, alternativ neben
der Insinuation, ausdrückt, bezeichnet er in jenem Gesetz
durch die Fünf Zeugen; beide Bestimmungen sind in Wor-
ten verschieden, in der Sache übereinstimmend, und er-
läutern sich wechselseitig. -- Betrachtet man aus diesen
Gründen die Fünf Zeugen lediglich als die kurze Verwei-

(c) L. 8 § 3 C. de codicillis
(6. 36.).
(d) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
reine und ganze Codicillarform. Seit langer Zeit beſtand
die allgemeine Regel, Legate und Fideicommiſſe koͤnnten
nur in Codicillen, und zwar vor Fünf Zeugen, errichtet
werden (c). In dem Juſtinianiſchen Geſetz nun wird im
Eingang eine Annäherung der mortis causa donatio an
die Legate ausgeſprochen, und daran die Vorſchrift ge-
knüpft, nach welcher Fünf Zeugen jede andere Form ent-
behrlich machen ſollen. Was iſt wohl natürlicher, als
dieſe Fünf Zeugen für die kurze Bezeichnung der Codicil-
larform zu halten, wodurch ja eben Legate regelmäßig
ihre Gültigkeit erhalten? Hätte etwa Juſtinian bey die-
ſer Gelegenheit alles Dasjenige wiederholen ſollen, was
an anderen Orten ſeiner Rechtsbücher über die Form der
Codicille ausgeſprochen iſt? Es kommt hinzu, daß kurz
zuvor der Kaiſer für die großen Schenkungen unter Ehe-
gatten beſtimmt hatte, ſie könnten nicht durch den Tod
allein beſtätigt werden, ſondern nur entweder durch In-
ſinuation, oder durch suprema voluntas (d); dieſes letzte
aber heißt: entweder durch Teſtament, oder durch Codicill.
Was er nun hier als suprema voluntas, alternativ neben
der Inſinuation, ausdrückt, bezeichnet er in jenem Geſetz
durch die Fünf Zeugen; beide Beſtimmungen ſind in Wor-
ten verſchieden, in der Sache übereinſtimmend, und er-
läutern ſich wechſelſeitig. — Betrachtet man aus dieſen
Gründen die Fünf Zeugen lediglich als die kurze Verwei-

(c) L. 8 § 3 C. de codicillis
(6. 36.).
(d) L. 25 C. de don. int. vir.
(5. 16.).
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[264/0278] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. reine und ganze Codicillarform. Seit langer Zeit beſtand die allgemeine Regel, Legate und Fideicommiſſe koͤnnten nur in Codicillen, und zwar vor Fünf Zeugen, errichtet werden (c). In dem Juſtinianiſchen Geſetz nun wird im Eingang eine Annäherung der mortis causa donatio an die Legate ausgeſprochen, und daran die Vorſchrift ge- knüpft, nach welcher Fünf Zeugen jede andere Form ent- behrlich machen ſollen. Was iſt wohl natürlicher, als dieſe Fünf Zeugen für die kurze Bezeichnung der Codicil- larform zu halten, wodurch ja eben Legate regelmäßig ihre Gültigkeit erhalten? Hätte etwa Juſtinian bey die- ſer Gelegenheit alles Dasjenige wiederholen ſollen, was an anderen Orten ſeiner Rechtsbücher über die Form der Codicille ausgeſprochen iſt? Es kommt hinzu, daß kurz zuvor der Kaiſer für die großen Schenkungen unter Ehe- gatten beſtimmt hatte, ſie könnten nicht durch den Tod allein beſtätigt werden, ſondern nur entweder durch In- ſinuation, oder durch suprema voluntas (d); dieſes letzte aber heißt: entweder durch Teſtament, oder durch Codicill. Was er nun hier als suprema voluntas, alternativ neben der Inſinuation, ausdrückt, bezeichnet er in jenem Geſetz durch die Fünf Zeugen; beide Beſtimmungen ſind in Wor- ten verſchieden, in der Sache übereinſtimmend, und er- läutern ſich wechſelſeitig. — Betrachtet man aus dieſen Gründen die Fünf Zeugen lediglich als die kurze Verwei- (c) L. 8 § 3 C. de codicillis (6. 36.). (d) L. 25 C. de don. int. vir. (5. 16.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/278>, abgerufen am 22.11.2024.