Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.) Folge der Widerruflichkeit der m. c. donatio, da das auf-erlegte Fideicommiß nur ein partieller Widerruf sey (x). Allein der Widerruf ist eine Handlung des Lebenden, und daß hier der erst nach dem Tod bekannt gewordene fidei- commissarische Wille bindend ist, darin eben liegt das Be- sondere, aus der bloßen Natur des bedingten Vertrags nicht zu Erklärende. Die Rechtsregeln zeigen hierin ge- rade den umgekehrten Entwicklungsgang. Da man die Belastung der m. c. donatio, wegen der Successionenna- tur derselben, nicht verweigern konnte, so erstreckte man sie nun auch auf die gewöhnliche Schenkung, wenn diese durch Vertrag widerruflich gemacht war; dieses jedoch erst später, und kraft einer Constitution von Pius (y). Eine spätere Ausdehnung wird im § 175 vorkommen. In allen diesen Fällen also ist die Gleichstellung der (x) Schröter S. 116. (y) L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.). (z) L. 5 § 17 de his quae ut ind. (34. 9.). "Qui mortis causa donationem accepit a testatore, non est similis in hac causa legatario." 18*
§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) Folge der Widerruflichkeit der m. c. donatio, da das auf-erlegte Fideicommiß nur ein partieller Widerruf ſey (x). Allein der Widerruf iſt eine Handlung des Lebenden, und daß hier der erſt nach dem Tod bekannt gewordene fidei- commiſſariſche Wille bindend iſt, darin eben liegt das Be- ſondere, aus der bloßen Natur des bedingten Vertrags nicht zu Erklärende. Die Rechtsregeln zeigen hierin ge- rade den umgekehrten Entwicklungsgang. Da man die Belaſtung der m. c. donatio, wegen der Succeſſionenna- tur derſelben, nicht verweigern konnte, ſo erſtreckte man ſie nun auch auf die gewöhnliche Schenkung, wenn dieſe durch Vertrag widerruflich gemacht war; dieſes jedoch erſt ſpäter, und kraft einer Conſtitution von Pius (y). Eine ſpätere Ausdehnung wird im § 175 vorkommen. In allen dieſen Fällen alſo iſt die Gleichſtellung der (x) Schröter S. 116. (y) L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.). (z) L. 5 § 17 de his quae ut ind. (34. 9.). „Qui mortis causa donationem accepit a testatore, non est similis in hac causa legatario.” 18*
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§. 173. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
Folge der Widerruflichkeit der m. c. donatio, da das auf-
erlegte Fideicommiß nur ein partieller Widerruf ſey (x).
Allein der Widerruf iſt eine Handlung des Lebenden, und
daß hier der erſt nach dem Tod bekannt gewordene fidei-
commiſſariſche Wille bindend iſt, darin eben liegt das Be-
ſondere, aus der bloßen Natur des bedingten Vertrags
nicht zu Erklärende. Die Rechtsregeln zeigen hierin ge-
rade den umgekehrten Entwicklungsgang. Da man die
Belaſtung der m. c. donatio, wegen der Succeſſionenna-
tur derſelben, nicht verweigern konnte, ſo erſtreckte man
ſie nun auch auf die gewöhnliche Schenkung, wenn dieſe
durch Vertrag widerruflich gemacht war; dieſes jedoch erſt
ſpäter, und kraft einer Conſtitution von Pius (y). Eine
ſpätere Ausdehnung wird im § 175 vorkommen.
In allen dieſen Fällen alſo iſt die Gleichſtellung der
m. c. donatio mit den Legaten gewiß; in anderen Fällen
ſind wir zu ihrer Annahme nicht berechtigt, ungeachtet der
ſcheinbar allgemein lautenden Stellen des Codex und der
Inſtitutionen. Ja ſogar kommen Fälle vor, worin dieſe
Gleichheit ganz ausdrücklich verneint wird. Die Indigni-
tät wegen der Anfechtung des Teſtaments, welche auf
Erbſchaften und Legate geht, ſoll auf die m. c. donatio
nicht bezogen werden (z). — Ferner würde aus der abſo-
luten Gleichſtellung folgen, daß die m. c. donatio nie un-
(x) Schröter S. 116.
(y) L. 37 § 3 de leg. 3 (32. un.).
(z) L. 5 § 17 de his quae ut
ind. (34. 9.). „Qui mortis causa
donationem accepit a testatore,
non est similis in hac causa
legatario.”
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