Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
widerruflich gemacht werden könne, da Dieses bey Lega- ten gewiß der Fall ist; dennoch ist die Zulässigkeit einer unwiderruflichen m. c. donatio nicht nur in den Digesten, sondern sogar noch in einer Novelle, ausdrücklich aner- kannt (§ 170. f).
§. 174. V.Schenkung. -- Besondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
Es ist jetzt im Zusammenhang die, schon theilweise be- rührte, Frage zu beantworten, ob die positiven Einschrän- kungen der Schenkung auch auf die mortis causa donatio Anwendung finden.
Das Verbot unter Ehegatten findet hier keine Anwen- dung, und wir dürfen annehmen, daß Dieses von jeher so gewesen ist (§ 162. m).
Sehr zweifelhaft ist die Anwendung der Lex Cincia und ihrer Zusätze, also die Frage, ob auch die m. c. do- natio dem Verbot größerer Summen, und der besonderen Form der Mancipation, verbunden mit Interdictenbesitz, unterworfen war. Zwar in Beziehung auf den Geber selbst hatte diese Frage meist kein Interesse, da dieser ohne- hin die m. c. donatio in der Regel ganz willkührlich wi- derrufen kann (§ 170). Wichtig wurde die Frage, sobald durch den Tod des Gebers diese Willkühr weggefallen war, so daß nur noch der Erbe des Gebers mit dem Em- pfänger in Streit gerathen konnte, wenn etwa die gesetz-
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
widerruflich gemacht werden könne, da Dieſes bey Lega- ten gewiß der Fall iſt; dennoch iſt die Zuläſſigkeit einer unwiderruflichen m. c. donatio nicht nur in den Digeſten, ſondern ſogar noch in einer Novelle, ausdrücklich aner- kannt (§ 170. f).
§. 174. V.Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
Es iſt jetzt im Zuſammenhang die, ſchon theilweiſe be- rührte, Frage zu beantworten, ob die poſitiven Einſchrän- kungen der Schenkung auch auf die mortis causa donatio Anwendung finden.
Das Verbot unter Ehegatten findet hier keine Anwen- dung, und wir dürfen annehmen, daß Dieſes von jeher ſo geweſen iſt (§ 162. m).
Sehr zweifelhaft iſt die Anwendung der Lex Cincia und ihrer Zuſätze, alſo die Frage, ob auch die m. c. do- natio dem Verbot größerer Summen, und der beſonderen Form der Mancipation, verbunden mit Interdictenbeſitz, unterworfen war. Zwar in Beziehung auf den Geber ſelbſt hatte dieſe Frage meiſt kein Intereſſe, da dieſer ohne- hin die m. c. donatio in der Regel ganz willkührlich wi- derrufen kann (§ 170). Wichtig wurde die Frage, ſobald durch den Tod des Gebers dieſe Willkühr weggefallen war, ſo daß nur noch der Erbe des Gebers mit dem Em- pfänger in Streit gerathen konnte, wenn etwa die geſetz-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
widerruflich gemacht werden könne, da Dieſes bey Lega-
ten gewiß der Fall iſt; dennoch iſt die Zuläſſigkeit einer
unwiderruflichen m. c. donatio nicht nur in den Digeſten,
ſondern ſogar noch in einer Novelle, ausdrücklich aner-
kannt (§ 170. f).
§. 174.
V. Schenkung. — Beſondere Arten. 1. Schenkung auf
den Todesfall. (Fortſetzung.)
Es iſt jetzt im Zuſammenhang die, ſchon theilweiſe be-
rührte, Frage zu beantworten, ob die poſitiven Einſchrän-
kungen der Schenkung auch auf die mortis causa donatio
Anwendung finden.
Das Verbot unter Ehegatten findet hier keine Anwen-
dung, und wir dürfen annehmen, daß Dieſes von jeher
ſo geweſen iſt (§ 162. m).
Sehr zweifelhaft iſt die Anwendung der Lex Cincia
und ihrer Zuſätze, alſo die Frage, ob auch die m. c. do-
natio dem Verbot größerer Summen, und der beſonderen
Form der Mancipation, verbunden mit Interdictenbeſitz,
unterworfen war. Zwar in Beziehung auf den Geber
ſelbſt hatte dieſe Frage meiſt kein Intereſſe, da dieſer ohne-
hin die m. c. donatio in der Regel ganz willkührlich wi-
derrufen kann (§ 170). Wichtig wurde die Frage, ſobald
durch den Tod des Gebers dieſe Willkühr weggefallen
war, ſo daß nur noch der Erbe des Gebers mit dem Em-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/290>, abgerufen am 22.11.2024.
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