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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 174. Schenkung auf den Todesfall. (Fortsetzung.)
liche Summe überschritten, oder die Mancipation ver-
säumt, und auch nicht durch Usucapion ersetzt war. Nimmt
man nun an, daß die Regel: morte Cincia removetur
von jeher und unbestritten galt, so ist es wieder unzwei-
felhaft, daß auch für den Erben die Lex Cincia keinen
Einfluß mehr haben konnte, daß also überhaupt die Schen-
kung auf den Todesfall von dem Einfluß der L. Cincia
völlig frey war; nur mit Ausnahme des seltnen Falles,
da der Geber dem willkührlichen Widerruf entsagt hatte,
in welchem Fall er sich dennoch auf die Einwendungen
berufen konnte, die ihm die L. Cincia darbot. Wenn man
dagegen annimmt, daß jene Regel (morte Cincia remove-
tur
) nur von einem Theil der alten Juristen behauptet,
und erst später allgemein anerkannt wurde, so konnte, nach
der entgegenstehenden Meynung anderer Juristen, auch der
Erbe die aus der L. Cincia entspringenden Einwendungen
geltend machen (a).

Die Anwendbarkeit der nothwendigen Insinuation auf
die m. c. donatio, wenn ihr Gegenstand mehr als 500
Solidi werth ist, hat durchaus keinen Zweifel. Sie muß
entweder insinuirt, oder durch die Form eines Codicills
bestätigt seyn; außerdem ist sie in Ansehung des Über-
maaßes nichtig, und diese Nichtigkeit kann von dem Erben
geltend gemacht werden (§ 172).


(a) Vgl. oben § 165. c und f.
-- Für die Anwendung der Lex
Cincia
auf die m. c. donatio ist
Haubold opusc. I. 442, dagegen
sind: Hasse Rhein. Museum II.
313, und Schröter S. 100.

§. 174. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.)
liche Summe überſchritten, oder die Mancipation ver-
ſäumt, und auch nicht durch Uſucapion erſetzt war. Nimmt
man nun an, daß die Regel: morte Cincia removetur
von jeher und unbeſtritten galt, ſo iſt es wieder unzwei-
felhaft, daß auch für den Erben die Lex Cincia keinen
Einfluß mehr haben konnte, daß alſo überhaupt die Schen-
kung auf den Todesfall von dem Einfluß der L. Cincia
völlig frey war; nur mit Ausnahme des ſeltnen Falles,
da der Geber dem willkührlichen Widerruf entſagt hatte,
in welchem Fall er ſich dennoch auf die Einwendungen
berufen konnte, die ihm die L. Cincia darbot. Wenn man
dagegen annimmt, daß jene Regel (morte Cincia remove-
tur
) nur von einem Theil der alten Juriſten behauptet,
und erſt ſpäter allgemein anerkannt wurde, ſo konnte, nach
der entgegenſtehenden Meynung anderer Juriſten, auch der
Erbe die aus der L. Cincia entſpringenden Einwendungen
geltend machen (a).

Die Anwendbarkeit der nothwendigen Inſinuation auf
die m. c. donatio, wenn ihr Gegenſtand mehr als 500
Solidi werth iſt, hat durchaus keinen Zweifel. Sie muß
entweder inſinuirt, oder durch die Form eines Codicills
beſtätigt ſeyn; außerdem iſt ſie in Anſehung des Über-
maaßes nichtig, und dieſe Nichtigkeit kann von dem Erben
geltend gemacht werden (§ 172).


(a) Vgl. oben § 165. c und f.
— Für die Anwendung der Lex
Cincia
auf die m. c. donatio iſt
Haubold opusc. I. 442, dagegen
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[277/0291] §. 174. Schenkung auf den Todesfall. (Fortſetzung.) liche Summe überſchritten, oder die Mancipation ver- ſäumt, und auch nicht durch Uſucapion erſetzt war. Nimmt man nun an, daß die Regel: morte Cincia removetur von jeher und unbeſtritten galt, ſo iſt es wieder unzwei- felhaft, daß auch für den Erben die Lex Cincia keinen Einfluß mehr haben konnte, daß alſo überhaupt die Schen- kung auf den Todesfall von dem Einfluß der L. Cincia völlig frey war; nur mit Ausnahme des ſeltnen Falles, da der Geber dem willkührlichen Widerruf entſagt hatte, in welchem Fall er ſich dennoch auf die Einwendungen berufen konnte, die ihm die L. Cincia darbot. Wenn man dagegen annimmt, daß jene Regel (morte Cincia remove- tur) nur von einem Theil der alten Juriſten behauptet, und erſt ſpäter allgemein anerkannt wurde, ſo konnte, nach der entgegenſtehenden Meynung anderer Juriſten, auch der Erbe die aus der L. Cincia entſpringenden Einwendungen geltend machen (a). Die Anwendbarkeit der nothwendigen Inſinuation auf die m. c. donatio, wenn ihr Gegenſtand mehr als 500 Solidi werth iſt, hat durchaus keinen Zweifel. Sie muß entweder inſinuirt, oder durch die Form eines Codicills beſtätigt ſeyn; außerdem iſt ſie in Anſehung des Über- maaßes nichtig, und dieſe Nichtigkeit kann von dem Erben geltend gemacht werden (§ 172). (a) Vgl. oben § 165. c und f. — Für die Anwendung der Lex Cincia auf die m. c. donatio iſt Haubold opusc. I. 442, dagegen ſind: Haſſe Rhein. Muſeum II. 313, und Schröter S. 100.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/291>, abgerufen am 22.11.2024.