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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Auch der Widerruf wegen Undankbarkeit kann keine
Zweifel erregen. Der Geber selbst kann in der Regel aus
bloßer Willkühr widerrufen, also gewiß auch im Fall der
Undankbarkeit. Hat er dieser Willkühr entsagt, so ist da-
durch die Schenkung für seinen Willen nicht bindender ge-
worden, als jede Schenkung unter Lebenden, und der Wi-
derruf wegen Undankbarkeit kann ihm daher nicht versagt
werden; er kann es um so weniger, als selbst ein für die-
sen besonderen Fall ausdrücklich erklärter Verzicht ohne
Wirkung seyn würde (§ 169. l).



Bisher wurde die Schenkung auf den Todesfall als
ein solches Geschäft abgehandelt, welchem ein Vertrag zum
Grunde liegt. Diese Natur hat sie nun wirklich in den
allermeisten Fällen, und es wird sich dann ihre praktische
Behandlung am Einfachsten hieraus ableiten lassen. Wenn
jedoch neuere Schriftsteller diese Gestalt für die einzig mög-
liche halten, und also das Vorkommen einer m. c. dona-
tio
ohne Vertrag gänzlich läugnen, so muß ich dieser Mey-
nung bestimmt widersprechen. Es ist also nun zu zeigen,
daß die oben nachgewiesenen Fälle der Schenkung ohne
Vertrag (§ 160) auch bey einer Schenkung auf den To-
desfall angewendet werden können.

Wenn Jemand die Schuld eines abwesenden Freundes,
ohne dessen Wissen, durch baare Zahlung oder durch Ex-
promission tilgt, so ist dieses, je nach der verschiedenen
möglichen Absicht, bald eine negotiorum gestio, bald eine

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Auch der Widerruf wegen Undankbarkeit kann keine
Zweifel erregen. Der Geber ſelbſt kann in der Regel aus
bloßer Willkühr widerrufen, alſo gewiß auch im Fall der
Undankbarkeit. Hat er dieſer Willkühr entſagt, ſo iſt da-
durch die Schenkung für ſeinen Willen nicht bindender ge-
worden, als jede Schenkung unter Lebenden, und der Wi-
derruf wegen Undankbarkeit kann ihm daher nicht verſagt
werden; er kann es um ſo weniger, als ſelbſt ein für die-
ſen beſonderen Fall ausdrücklich erklärter Verzicht ohne
Wirkung ſeyn würde (§ 169. l).



Bisher wurde die Schenkung auf den Todesfall als
ein ſolches Geſchäft abgehandelt, welchem ein Vertrag zum
Grunde liegt. Dieſe Natur hat ſie nun wirklich in den
allermeiſten Fällen, und es wird ſich dann ihre praktiſche
Behandlung am Einfachſten hieraus ableiten laſſen. Wenn
jedoch neuere Schriftſteller dieſe Geſtalt für die einzig mög-
liche halten, und alſo das Vorkommen einer m. c. dona-
tio
ohne Vertrag gänzlich läugnen, ſo muß ich dieſer Mey-
nung beſtimmt widerſprechen. Es iſt alſo nun zu zeigen,
daß die oben nachgewieſenen Fälle der Schenkung ohne
Vertrag (§ 160) auch bey einer Schenkung auf den To-
desfall angewendet werden können.

Wenn Jemand die Schuld eines abweſenden Freundes,
ohne deſſen Wiſſen, durch baare Zahlung oder durch Ex-
promiſſion tilgt, ſo iſt dieſes, je nach der verſchiedenen
möglichen Abſicht, bald eine negotiorum gestio, bald eine

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[278/0292] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Auch der Widerruf wegen Undankbarkeit kann keine Zweifel erregen. Der Geber ſelbſt kann in der Regel aus bloßer Willkühr widerrufen, alſo gewiß auch im Fall der Undankbarkeit. Hat er dieſer Willkühr entſagt, ſo iſt da- durch die Schenkung für ſeinen Willen nicht bindender ge- worden, als jede Schenkung unter Lebenden, und der Wi- derruf wegen Undankbarkeit kann ihm daher nicht verſagt werden; er kann es um ſo weniger, als ſelbſt ein für die- ſen beſonderen Fall ausdrücklich erklärter Verzicht ohne Wirkung ſeyn würde (§ 169. l). Bisher wurde die Schenkung auf den Todesfall als ein ſolches Geſchäft abgehandelt, welchem ein Vertrag zum Grunde liegt. Dieſe Natur hat ſie nun wirklich in den allermeiſten Fällen, und es wird ſich dann ihre praktiſche Behandlung am Einfachſten hieraus ableiten laſſen. Wenn jedoch neuere Schriftſteller dieſe Geſtalt für die einzig mög- liche halten, und alſo das Vorkommen einer m. c. dona- tio ohne Vertrag gänzlich läugnen, ſo muß ich dieſer Mey- nung beſtimmt widerſprechen. Es iſt alſo nun zu zeigen, daß die oben nachgewieſenen Fälle der Schenkung ohne Vertrag (§ 160) auch bey einer Schenkung auf den To- desfall angewendet werden können. Wenn Jemand die Schuld eines abweſenden Freundes, ohne deſſen Wiſſen, durch baare Zahlung oder durch Ex- promiſſion tilgt, ſo iſt dieſes, je nach der verſchiedenen möglichen Abſicht, bald eine negotiorum gestio, bald eine

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/292>, abgerufen am 22.11.2024.