Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. gut verschenkt, mit dem Modus einen alten treuen Dienerzu verpflegen, so würde derselbe nicht blos die verweiger- ten Alimente, sondern das ganze Landgut einklagen kön- nen (q). Dieses nun wird gewiß Niemand behaupten wol- len, und so muß also überhaupt der Gedanke an jene stillschweigende Cession aufgegeben werden. -- Der wahre Zusammenhang der Gedanken scheint vielmehr folgender. Im Fall der mortis causa donatio kann der Empfänger, gleich einem Legatar, mit einem Fideicommiß belastet wer- den (§ 173. u). Dieses wurde durch eine Constitution von Pius auf widerrufliche Schenkungen unter Lebenden über- tragen (§ 173. y). Nun war es nur ein Schritt weiter auf diesem Wege, wenn nachfolgende Kaiser (die divi principes) eine ähnliche Wirkung auch bey derjenigen Schenkung gestatteten, bey welcher gleich Anfangs die Leistung an einen Dritten dem Empfänger auferlegt war. Es war also die Analogie der Fideicommisse, die hierbey zum Grunde lag, obgleich der so gebildete Rechtssatz selbst, über die wahre Natur der Fideicommisse weit hinaus geht. II. Schenkung. Bey demjenigen Theil des ganzen (q) In L. 3 C. cit. ist dieser
an sich wichtige Gegensatz unmerk- lich, weil in dem Fall dieses Re- scripts der Modus gerade darin bestand, die geschenkte Sache selbst, nach einiger Zeit, an den Drit- ten heraus zu geben. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. gut verſchenkt, mit dem Modus einen alten treuen Dienerzu verpflegen, ſo würde derſelbe nicht blos die verweiger- ten Alimente, ſondern das ganze Landgut einklagen kön- nen (q). Dieſes nun wird gewiß Niemand behaupten wol- len, und ſo muß alſo überhaupt der Gedanke an jene ſtillſchweigende Ceſſion aufgegeben werden. — Der wahre Zuſammenhang der Gedanken ſcheint vielmehr folgender. Im Fall der mortis causa donatio kann der Empfänger, gleich einem Legatar, mit einem Fideicommiß belaſtet wer- den (§ 173. u). Dieſes wurde durch eine Conſtitution von Pius auf widerrufliche Schenkungen unter Lebenden über- tragen (§ 173. y). Nun war es nur ein Schritt weiter auf dieſem Wege, wenn nachfolgende Kaiſer (die divi principes) eine ähnliche Wirkung auch bey derjenigen Schenkung geſtatteten, bey welcher gleich Anfangs die Leiſtung an einen Dritten dem Empfänger auferlegt war. Es war alſo die Analogie der Fideicommiſſe, die hierbey zum Grunde lag, obgleich der ſo gebildete Rechtsſatz ſelbſt, über die wahre Natur der Fideicommiſſe weit hinaus geht. II. Schenkung. Bey demjenigen Theil des ganzen (q) In L. 3 C. cit. iſt dieſer
an ſich wichtige Gegenſatz unmerk- lich, weil in dem Fall dieſes Re- ſcripts der Modus gerade darin beſtand, die geſchenkte Sache ſelbſt, nach einiger Zeit, an den Drit- ten heraus zu geben. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0300" n="286"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> gut verſchenkt, mit dem Modus einen alten treuen Diener<lb/> zu verpflegen, ſo würde derſelbe nicht blos die verweiger-<lb/> ten Alimente, ſondern das ganze Landgut einklagen kön-<lb/> nen <note place="foot" n="(q)">In <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">C. cit.</hi></hi> iſt dieſer<lb/> an ſich wichtige Gegenſatz unmerk-<lb/> lich, weil in dem Fall dieſes Re-<lb/> ſcripts der Modus gerade darin<lb/> beſtand, die geſchenkte Sache ſelbſt,<lb/> nach einiger Zeit, an den Drit-<lb/> ten heraus zu geben.</note>. Dieſes nun wird gewiß Niemand behaupten wol-<lb/> len, und ſo muß alſo überhaupt der Gedanke an jene<lb/> ſtillſchweigende Ceſſion aufgegeben werden. — Der wahre<lb/> Zuſammenhang der Gedanken ſcheint vielmehr folgender.<lb/> Im Fall der <hi rendition="#aq">mortis causa donatio</hi> kann der Empfänger,<lb/> gleich einem Legatar, mit einem Fideicommiß belaſtet wer-<lb/> den (§ 173. <hi rendition="#aq">u</hi>). Dieſes wurde durch eine Conſtitution von<lb/> Pius auf widerrufliche Schenkungen unter Lebenden über-<lb/> tragen (§ 173. <hi rendition="#aq">y</hi>). Nun war es nur ein Schritt weiter<lb/> auf dieſem Wege, wenn nachfolgende Kaiſer (die <hi rendition="#aq">divi<lb/> principes</hi>) eine ähnliche Wirkung auch bey derjenigen<lb/> Schenkung geſtatteten, bey welcher gleich Anfangs die<lb/> Leiſtung an einen Dritten dem Empfänger auferlegt war.<lb/> Es war alſo die Analogie der Fideicommiſſe, die hierbey<lb/> zum Grunde lag, obgleich der ſo gebildete Rechtsſatz ſelbſt,<lb/> über die wahre Natur der Fideicommiſſe weit hinaus geht.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi><hi rendition="#g">Schenkung</hi>. Bey demjenigen Theil des ganzen<lb/> Geſchäfts, welcher die Natur der Schenkung an ſich trägt,<lb/> iſt nun noch zu beſtimmen, wie die poſitiven Einſchrän-<lb/> kungen der Schenkung dabey zur Anwendung gebracht<lb/> werden.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [286/0300]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
gut verſchenkt, mit dem Modus einen alten treuen Diener
zu verpflegen, ſo würde derſelbe nicht blos die verweiger-
ten Alimente, ſondern das ganze Landgut einklagen kön-
nen (q). Dieſes nun wird gewiß Niemand behaupten wol-
len, und ſo muß alſo überhaupt der Gedanke an jene
ſtillſchweigende Ceſſion aufgegeben werden. — Der wahre
Zuſammenhang der Gedanken ſcheint vielmehr folgender.
Im Fall der mortis causa donatio kann der Empfänger,
gleich einem Legatar, mit einem Fideicommiß belaſtet wer-
den (§ 173. u). Dieſes wurde durch eine Conſtitution von
Pius auf widerrufliche Schenkungen unter Lebenden über-
tragen (§ 173. y). Nun war es nur ein Schritt weiter
auf dieſem Wege, wenn nachfolgende Kaiſer (die divi
principes) eine ähnliche Wirkung auch bey derjenigen
Schenkung geſtatteten, bey welcher gleich Anfangs die
Leiſtung an einen Dritten dem Empfänger auferlegt war.
Es war alſo die Analogie der Fideicommiſſe, die hierbey
zum Grunde lag, obgleich der ſo gebildete Rechtsſatz ſelbſt,
über die wahre Natur der Fideicommiſſe weit hinaus geht.
II. Schenkung. Bey demjenigen Theil des ganzen
Geſchäfts, welcher die Natur der Schenkung an ſich trägt,
iſt nun noch zu beſtimmen, wie die poſitiven Einſchrän-
kungen der Schenkung dabey zur Anwendung gebracht
werden.
(q) In L. 3 C. cit. iſt dieſer
an ſich wichtige Gegenſatz unmerk-
lich, weil in dem Fall dieſes Re-
ſcripts der Modus gerade darin
beſtand, die geſchenkte Sache ſelbſt,
nach einiger Zeit, an den Drit-
ten heraus zu geben.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |