Die donatio sub modo unter Ehegatten ist eine nich- tige Handlung, so wie jede andere unter ihnen vorgenom- mene Schenkung. Wird das Geschenk zurückgefordert, so hört auch jede Verpflichtung des Empfängers auf. Hat derselbe schon Aufopferungen zur Erfüllung des Modus gemacht, so ist die Bereicherung um so viel vermindert, und der Empfänger kann dieses in Abrechnung bringen: hier um so unzweifelhafter, als diese Aufopferung aus dem Willen des Gebers hervorgegangen ist (§ 150. a).
Ganz ähnliche Grundsätze aber müssen auch zur An- wendung kommen in den übrigen Fällen positiver Ein- schränkung. Überall also, wo die Schenkung entkräftet wird, hört mit dem Gewinn auch die Verpflichtung zu neuen Leistungen auf; sind aber solche Leistungen schon ge- macht, so ist dadurch die durch die Schenkung bewirkte Bereicherung theilweise aufgehoben, und zwar nach dem eigenen Willen des Gebers. Dabey kann es keinen Un- terschied machen, ob die Schenkung an sich nichtig ist, wie bey der versäumten Insinuation, oder ob sie erst durch Klage widerrufen werden muß, wie im Fall der Un- dankbarkeit.
Die meisten dieser Grundsätze treten unbedenklich auch im heutigen Rechte ein. Nur die Condiction auf Rück- gabe des Geschenks, im Fall der verweigerten Erfüllung, hängt mit der allgemeinen Natur der Innominatcontracte zusammen, und würde daher, eben so wie bey diesen, im
§. 175. Donatio sub modo.
Die donatio sub modo unter Ehegatten iſt eine nich- tige Handlung, ſo wie jede andere unter ihnen vorgenom- mene Schenkung. Wird das Geſchenk zurückgefordert, ſo hört auch jede Verpflichtung des Empfängers auf. Hat derſelbe ſchon Aufopferungen zur Erfüllung des Modus gemacht, ſo iſt die Bereicherung um ſo viel vermindert, und der Empfänger kann dieſes in Abrechnung bringen: hier um ſo unzweifelhafter, als dieſe Aufopferung aus dem Willen des Gebers hervorgegangen iſt (§ 150. a).
Ganz ähnliche Grundſätze aber müſſen auch zur An- wendung kommen in den übrigen Fällen poſitiver Ein- ſchränkung. Überall alſo, wo die Schenkung entkräftet wird, hört mit dem Gewinn auch die Verpflichtung zu neuen Leiſtungen auf; ſind aber ſolche Leiſtungen ſchon ge- macht, ſo iſt dadurch die durch die Schenkung bewirkte Bereicherung theilweiſe aufgehoben, und zwar nach dem eigenen Willen des Gebers. Dabey kann es keinen Un- terſchied machen, ob die Schenkung an ſich nichtig iſt, wie bey der verſäumten Inſinuation, oder ob ſie erſt durch Klage widerrufen werden muß, wie im Fall der Un- dankbarkeit.
Die meiſten dieſer Grundſätze treten unbedenklich auch im heutigen Rechte ein. Nur die Condiction auf Rück- gabe des Geſchenks, im Fall der verweigerten Erfüllung, hängt mit der allgemeinen Natur der Innominatcontracte zuſammen, und würde daher, eben ſo wie bey dieſen, im
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§. 175. Donatio sub modo.
Die donatio sub modo unter Ehegatten iſt eine nich-
tige Handlung, ſo wie jede andere unter ihnen vorgenom-
mene Schenkung. Wird das Geſchenk zurückgefordert, ſo
hört auch jede Verpflichtung des Empfängers auf. Hat
derſelbe ſchon Aufopferungen zur Erfüllung des Modus
gemacht, ſo iſt die Bereicherung um ſo viel vermindert,
und der Empfänger kann dieſes in Abrechnung bringen:
hier um ſo unzweifelhafter, als dieſe Aufopferung aus dem
Willen des Gebers hervorgegangen iſt (§ 150. a).
Ganz ähnliche Grundſätze aber müſſen auch zur An-
wendung kommen in den übrigen Fällen poſitiver Ein-
ſchränkung. Überall alſo, wo die Schenkung entkräftet
wird, hört mit dem Gewinn auch die Verpflichtung zu
neuen Leiſtungen auf; ſind aber ſolche Leiſtungen ſchon ge-
macht, ſo iſt dadurch die durch die Schenkung bewirkte
Bereicherung theilweiſe aufgehoben, und zwar nach dem
eigenen Willen des Gebers. Dabey kann es keinen Un-
terſchied machen, ob die Schenkung an ſich nichtig iſt, wie
bey der verſäumten Inſinuation, oder ob ſie erſt durch
Klage widerrufen werden muß, wie im Fall der Un-
dankbarkeit.
Die meiſten dieſer Grundſätze treten unbedenklich auch
im heutigen Rechte ein. Nur die Condiction auf Rück-
gabe des Geſchenks, im Fall der verweigerten Erfüllung,
hängt mit der allgemeinen Natur der Innominatcontracte
zuſammen, und würde daher, eben ſo wie bey dieſen, im
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 287. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/301>, abgerufen am 22.11.2024.
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