Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. heutigen Rechte wegfallen (r). Daher ist es hier vonWichtigkeit, daß Instinian auf diesen Umstand zugleich ei- nen Widerruf wegen Undankbarkeit gegründet hat (§ 169), an dessen heutiger Anwendbarkeit nicht zu zweifeln ist. §. 176. V. Schenkung. -- Neuere Gesetzgebungen. Das Preußische allgemeine Landrecht handelt von der Indem nun zum Schluß dieser Lehre der Inhalt der I. Das Verbot der Schenkung unter Ehegatten ist (r) Glück B. 4 S. 294, B. 13 S. 48. Unbestritten ist dieser Satz nicht. (a) A. L. R. II. 1 § 310. Nur
im Concurs haben hier die Glau- biger ein größeres Recht als bey anderen Schenkungen. A. L. R. II. 1 § 312 und Anhang zum L. R. § 74, verglichen mit I. 11 § 1129 fg. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. heutigen Rechte wegfallen (r). Daher iſt es hier vonWichtigkeit, daß Inſtinian auf dieſen Umſtand zugleich ei- nen Widerruf wegen Undankbarkeit gegründet hat (§ 169), an deſſen heutiger Anwendbarkeit nicht zu zweifeln iſt. §. 176. V. Schenkung. — Neuere Geſetzgebungen. Das Preußiſche allgemeine Landrecht handelt von der Indem nun zum Schluß dieſer Lehre der Inhalt der I. Das Verbot der Schenkung unter Ehegatten iſt (r) Glück B. 4 S. 294, B. 13 S. 48. Unbeſtritten iſt dieſer Satz nicht. (a) A. L. R. II. 1 § 310. Nur
im Concurs haben hier die Glau- biger ein größeres Recht als bey anderen Schenkungen. A. L. R. II. 1 § 312 und Anhang zum L. R. § 74, verglichen mit I. 11 § 1129 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0302" n="288"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> heutigen Rechte wegfallen <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#g">Glück</hi> B. 4 S. 294, B. 13<lb/> S. 48. Unbeſtritten iſt dieſer Satz<lb/> nicht.</note>. Daher iſt es hier von<lb/> Wichtigkeit, daß Inſtinian auf dieſen Umſtand zugleich ei-<lb/> nen Widerruf wegen Undankbarkeit gegründet hat (§ 169),<lb/> an deſſen heutiger Anwendbarkeit nicht zu zweifeln iſt.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 176.<lb/><hi rendition="#aq">V.</hi> <hi rendition="#g">Schenkung. — Neuere Geſetzgebungen</hi>.</head><lb/> <p>Das Preußiſche allgemeine Landrecht handelt von der<lb/> Schenkung Th. 1 Tit. 11 § 1037—1177; das Öſterreichi-<lb/> ſche Geſetzbuch § 938—956. Der <hi rendition="#aq">Code civil</hi> faßt ſie in<lb/> Einem Titel zuſammen mit den Teſtamenten; die gemein-<lb/> ſchaftlichen Regeln beider Inſtitute ſtehen <hi rendition="#aq">art.</hi> 893—930,<lb/> die beſonderen Regeln der Schenkung <hi rendition="#aq">art.</hi> 931—966; ih-<lb/> nen liegt zum Grunde die vom Kanzler <hi rendition="#aq">d’Aguesseau</hi> ver-<lb/> faßte <hi rendition="#aq">Ordonnance</hi> von 1731.</p><lb/> <p>Indem nun zum Schluß dieſer Lehre der Inhalt der<lb/> genannten Geſetzgebungen mit dem des Römiſchen Rechts<lb/> verglichen werden ſoll, iſt zunächſt auf die rein poſitiven<lb/> Beſtimmungen dieſes Rechts, alſo auf die dreyfache Ein-<lb/> ſchränkung der Schenkung, Rückſicht zu nehmen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Das Verbot der Schenkung unter Ehegatten iſt<lb/> vom Preußiſchen Geſetz verworfen worden <note place="foot" n="(a)">A. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi> 1 § 310. Nur<lb/> im Concurs haben hier die Glau-<lb/> biger ein größeres Recht als bey<lb/> anderen Schenkungen. A. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi><lb/> 1 § 312 und Anhang zum L. R.<lb/> § 74, verglichen mit <hi rendition="#aq">I.</hi> 11 § 1129 fg.</note>; eben ſo auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0302]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
heutigen Rechte wegfallen (r). Daher iſt es hier von
Wichtigkeit, daß Inſtinian auf dieſen Umſtand zugleich ei-
nen Widerruf wegen Undankbarkeit gegründet hat (§ 169),
an deſſen heutiger Anwendbarkeit nicht zu zweifeln iſt.
§. 176.
V. Schenkung. — Neuere Geſetzgebungen.
Das Preußiſche allgemeine Landrecht handelt von der
Schenkung Th. 1 Tit. 11 § 1037—1177; das Öſterreichi-
ſche Geſetzbuch § 938—956. Der Code civil faßt ſie in
Einem Titel zuſammen mit den Teſtamenten; die gemein-
ſchaftlichen Regeln beider Inſtitute ſtehen art. 893—930,
die beſonderen Regeln der Schenkung art. 931—966; ih-
nen liegt zum Grunde die vom Kanzler d’Aguesseau ver-
faßte Ordonnance von 1731.
Indem nun zum Schluß dieſer Lehre der Inhalt der
genannten Geſetzgebungen mit dem des Römiſchen Rechts
verglichen werden ſoll, iſt zunächſt auf die rein poſitiven
Beſtimmungen dieſes Rechts, alſo auf die dreyfache Ein-
ſchränkung der Schenkung, Rückſicht zu nehmen.
I. Das Verbot der Schenkung unter Ehegatten iſt
vom Preußiſchen Geſetz verworfen worden (a); eben ſo auch
(r) Glück B. 4 S. 294, B. 13
S. 48. Unbeſtritten iſt dieſer Satz
nicht.
(a) A. L. R. II. 1 § 310. Nur
im Concurs haben hier die Glau-
biger ein größeres Recht als bey
anderen Schenkungen. A. L. R. II.
1 § 312 und Anhang zum L. R.
§ 74, verglichen mit I. 11 § 1129 fg.
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