Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 176. Schenkung. Neuere Gesetzgebungen. sogar in diesem einzigen Fall die Schenkung de plein droitnichtig werden, ohne daß es dazu eines Widerrufs bedarf (art. 960). Dieses letzte jedoch mit einer sehr natürlichen Ausnahme; wenn nämlich unter kinderlosen Ehegatten eine Schenkung vorgenommen wird, und nachher aus derselben Ehe Kinder geboren werden, so wird dadurch die Schen- kung nicht von selbst nichtig; jedoch bleibt das allgemeine Widerrufsrecht der Ehegatten vorbehalten (art. 1096). Endlich hat das Französische Gesetz allein aus dem In diesen positiven Bestimmungen also findet sich zwi- §. 176. Schenkung. Neuere Geſetzgebungen. ſogar in dieſem einzigen Fall die Schenkung de plein droitnichtig werden, ohne daß es dazu eines Widerrufs bedarf (art. 960). Dieſes letzte jedoch mit einer ſehr natürlichen Ausnahme; wenn nämlich unter kinderloſen Ehegatten eine Schenkung vorgenommen wird, und nachher aus derſelben Ehe Kinder geboren werden, ſo wird dadurch die Schen- kung nicht von ſelbſt nichtig; jedoch bleibt das allgemeine Widerrufsrecht der Ehegatten vorbehalten (art. 1096). Endlich hat das Franzöſiſche Geſetz allein aus dem In dieſen poſitiven Beſtimmungen alſo findet ſich zwi- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0307" n="293"/><fw place="top" type="header">§. 176. Schenkung. Neuere Geſetzgebungen.</fw><lb/> ſogar in dieſem einzigen Fall die Schenkung <hi rendition="#aq">de plein droit</hi><lb/> nichtig werden, ohne daß es dazu eines Widerrufs bedarf<lb/> (<hi rendition="#aq">art.</hi> 960). Dieſes letzte jedoch mit einer ſehr natürlichen<lb/> Ausnahme; wenn nämlich unter kinderloſen Ehegatten eine<lb/> Schenkung vorgenommen wird, und nachher aus derſelben<lb/> Ehe Kinder geboren werden, ſo wird dadurch die Schen-<lb/> kung nicht von ſelbſt nichtig; jedoch bleibt das allgemeine<lb/> Widerrufsrecht der Ehegatten vorbehalten (<hi rendition="#aq">art.</hi> 1096).</p><lb/> <p>Endlich hat das Franzöſiſche Geſetz allein aus dem<lb/> Römiſchen Recht den Widerruf wegen verweigerter Er-<lb/> füllung der bey der Schenkung auferlegten Verpflichtungen<lb/> aufgenommen (<hi rendition="#aq">art.</hi> 954). Dieſe Aufnahme iſt den beiden<lb/> anderen Geſetzen fremd.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>In dieſen poſitiven Beſtimmungen alſo findet ſich zwi-<lb/> ſchen dem Römiſchen Recht und den neueren Geſetzen theils<lb/> Übereinſtimmung, theils Verſchiedenheit. Dagegen enthal-<lb/> ten dieſe nur ſehr Weniges von den ſorgfältigen Beſtim-<lb/> mungen, die das Römiſche Recht theils über den Begriff<lb/> der Schenkung, theils über ihre Erſcheinung in einzelnen<lb/> Rechtsgeſchäften, giebt. Hierin alſo möchten ſie wohl aus<lb/> dem Römiſchen Recht ergänzt werden können; jedoch nur<lb/> inſofern nicht eine einzelne Beſtimmung derſelben mit einer<lb/> ſolchen Ergänzung im Widerſpruch ſtehen würde. Auch<lb/> ſolche Fälle kommen vor; nicht ſowohl, weil die neueren<lb/> Geſetzgeber eine Abweichung vom Römiſchen Recht räth-<lb/> lich gefunden hätten, als weil man ſich dieſe Verhältniſſe<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [293/0307]
§. 176. Schenkung. Neuere Geſetzgebungen.
ſogar in dieſem einzigen Fall die Schenkung de plein droit
nichtig werden, ohne daß es dazu eines Widerrufs bedarf
(art. 960). Dieſes letzte jedoch mit einer ſehr natürlichen
Ausnahme; wenn nämlich unter kinderloſen Ehegatten eine
Schenkung vorgenommen wird, und nachher aus derſelben
Ehe Kinder geboren werden, ſo wird dadurch die Schen-
kung nicht von ſelbſt nichtig; jedoch bleibt das allgemeine
Widerrufsrecht der Ehegatten vorbehalten (art. 1096).
Endlich hat das Franzöſiſche Geſetz allein aus dem
Römiſchen Recht den Widerruf wegen verweigerter Er-
füllung der bey der Schenkung auferlegten Verpflichtungen
aufgenommen (art. 954). Dieſe Aufnahme iſt den beiden
anderen Geſetzen fremd.
In dieſen poſitiven Beſtimmungen alſo findet ſich zwi-
ſchen dem Römiſchen Recht und den neueren Geſetzen theils
Übereinſtimmung, theils Verſchiedenheit. Dagegen enthal-
ten dieſe nur ſehr Weniges von den ſorgfältigen Beſtim-
mungen, die das Römiſche Recht theils über den Begriff
der Schenkung, theils über ihre Erſcheinung in einzelnen
Rechtsgeſchäften, giebt. Hierin alſo möchten ſie wohl aus
dem Römiſchen Recht ergänzt werden können; jedoch nur
inſofern nicht eine einzelne Beſtimmung derſelben mit einer
ſolchen Ergänzung im Widerſpruch ſtehen würde. Auch
ſolche Fälle kommen vor; nicht ſowohl, weil die neueren
Geſetzgeber eine Abweichung vom Römiſchen Recht räth-
lich gefunden hätten, als weil man ſich dieſe Verhältniſſe
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