keit erläßt, hat doch auf solchen Widerruf dieselben na- türlichen Ansprüche, da der Erlaß einer Schuld auf bei- den Seiten genau dieselbe Veränderung im Vermögen her- vorbringt, wie wenn baares Geld aus einer Hand in die andere gegeben wird: nicht zu gedenken, daß durch jene willkührliche Unterscheidung jede Umgehung des Gesetzes (durch Darlehen und nachfolgenden Erlaß) ganz leicht ge- macht wird. -- In merkwürdiger Weise zeigt sich die Gleich- stellung der Schenkungen mit Testamenten bey den Bedin- gungen. Sind diese unmöglich oder unsittlich, so werden sie bey der Schenkung, wie bey dem Testament, für nicht geschrieben erachtet, anstatt daß bey anderen Verträgen die Obligation selbst durch solche Bedingungen vernichtet wird (§ 124. k).
VI.Die Zeit, als Bestandtheil juristischer Thatsachen. §. 177. Einleitung.
In vielen und wichtigen Rechtsinstituten findet sich ein Zeitverhältniß als Bestandtheil der durch eine allgemeine Rechtsregel begründeten Thatsachen, so daß hier die Zeit als eine der Bedingungen erscheint, wovon der Erwerb oder Verlust eines Rechts abhängig gemacht wird. So verschieden nun theils diese Rechtsinstitute selbst unter ein- ander sind, theils auch die Art, wie die Zeit Einfluß auf das Daseyn derselben ausübt, so ist doch die Bedeutung
§. 177. Zeit. Einleitung.
keit erläßt, hat doch auf ſolchen Widerruf dieſelben na- türlichen Anſprüche, da der Erlaß einer Schuld auf bei- den Seiten genau dieſelbe Veränderung im Vermoͤgen her- vorbringt, wie wenn baares Geld aus einer Hand in die andere gegeben wird: nicht zu gedenken, daß durch jene willkührliche Unterſcheidung jede Umgehung des Geſetzes (durch Darlehen und nachfolgenden Erlaß) ganz leicht ge- macht wird. — In merkwürdiger Weiſe zeigt ſich die Gleich- ſtellung der Schenkungen mit Teſtamenten bey den Bedin- gungen. Sind dieſe unmöglich oder unſittlich, ſo werden ſie bey der Schenkung, wie bey dem Teſtament, für nicht geſchrieben erachtet, anſtatt daß bey anderen Verträgen die Obligation ſelbſt durch ſolche Bedingungen vernichtet wird (§ 124. k).
VI.Die Zeit, als Beſtandtheil juriſtiſcher Thatſachen. §. 177. Einleitung.
In vielen und wichtigen Rechtsinſtituten findet ſich ein Zeitverhältniß als Beſtandtheil der durch eine allgemeine Rechtsregel begründeten Thatſachen, ſo daß hier die Zeit als eine der Bedingungen erſcheint, wovon der Erwerb oder Verluſt eines Rechts abhängig gemacht wird. So verſchieden nun theils dieſe Rechtsinſtitute ſelbſt unter ein- ander ſind, theils auch die Art, wie die Zeit Einfluß auf das Daſeyn derſelben ausübt, ſo iſt doch die Bedeutung
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§. 177. Zeit. Einleitung.
keit erläßt, hat doch auf ſolchen Widerruf dieſelben na-
türlichen Anſprüche, da der Erlaß einer Schuld auf bei-
den Seiten genau dieſelbe Veränderung im Vermoͤgen her-
vorbringt, wie wenn baares Geld aus einer Hand in die
andere gegeben wird: nicht zu gedenken, daß durch jene
willkührliche Unterſcheidung jede Umgehung des Geſetzes
(durch Darlehen und nachfolgenden Erlaß) ganz leicht ge-
macht wird. — In merkwürdiger Weiſe zeigt ſich die Gleich-
ſtellung der Schenkungen mit Teſtamenten bey den Bedin-
gungen. Sind dieſe unmöglich oder unſittlich, ſo werden
ſie bey der Schenkung, wie bey dem Teſtament, für nicht
geſchrieben erachtet, anſtatt daß bey anderen Verträgen die
Obligation ſelbſt durch ſolche Bedingungen vernichtet wird
(§ 124. k).
VI. Die Zeit, als Beſtandtheil juriſtiſcher Thatſachen.
§. 177.
Einleitung.
In vielen und wichtigen Rechtsinſtituten findet ſich ein
Zeitverhältniß als Beſtandtheil der durch eine allgemeine
Rechtsregel begründeten Thatſachen, ſo daß hier die Zeit
als eine der Bedingungen erſcheint, wovon der Erwerb
oder Verluſt eines Rechts abhängig gemacht wird. So
verſchieden nun theils dieſe Rechtsinſtitute ſelbſt unter ein-
ander ſind, theils auch die Art, wie die Zeit Einfluß auf
das Daſeyn derſelben ausübt, ſo iſt doch die Bedeutung
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/311>, abgerufen am 22.11.2024.
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