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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
bot unter Ehegatten, als solchen (abgesehen von der mög-
lichen Kinderlosigkeit), bey dem letzten Willen nie die Rede.
Eben so verschwindet hier der bey der Schenkung aus be-
sonderen Gründen, ausnahmsweise, gestattete Widerruf
völlig, da bey dem letzten Willen der Widerruf als all-
gemeine Regel, und selbst ohne alle Gründe, zugelassen ist.

Es ist nunmehr die Anwendung dieses Princips auf
die einzelnen Arten von Successionen zu machen. Bey der
Intestaterbfolge ist am wenigsten an Schenkung zu den-
ken; denn obgleich auch diese insofern auf dem Wohlwol-
len des Verstorbenen beruht, als derselbe einen andern Er-
ben durch Testament hätte ernennen können, so fehlt es
doch an jeder positiven Thätigkeit, die als Ursache dieser
Succession betrachtet werden könnte. -- Eine solche Thä-
tigkeit ist bey der testamentarischen Erbfolge allerdings vor-
handen, dennoch wird auch diese niemals donatio genannt (a).
Der Grund liegt wohl in folgenden zwey Umständen. Erst-
lich gehört zu jeder Schenkung Vermehrung Eines Vermö-
gens durch Verminderung eines andern. Bey der Erb-
folge aber wird das Vermögen des Verstorbenen gar nicht
vermindert, sondern es dauert unverändert fort, nur in

(a) Die einzige Stelle, die man
etwa auf die Erbeinsetzung als
Schenkung deuten könnte, ist
L. 30 pr. ad L. Falc. (35. 2.).
"... ut stipulationes, rerum
traditiones, legata, heredita-
tesve his (servis) datae, cete-
rae donationes,
item servitu-
tes ..."
Allein in dieser Stelle
ist es gar nicht nöthig, das ce-
terae
donationes
auch auf die
unmittelbar vorhergehende here-
ditates
zu beziehen, vielmehr ist
es durch die vor denselben ge-
nannten traditiones und legata,
hinlänglich gerechtfertigt.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
bot unter Ehegatten, als ſolchen (abgeſehen von der mög-
lichen Kinderloſigkeit), bey dem letzten Willen nie die Rede.
Eben ſo verſchwindet hier der bey der Schenkung aus be-
ſonderen Gründen, ausnahmsweiſe, geſtattete Widerruf
völlig, da bey dem letzten Willen der Widerruf als all-
gemeine Regel, und ſelbſt ohne alle Gründe, zugelaſſen iſt.

Es iſt nunmehr die Anwendung dieſes Princips auf
die einzelnen Arten von Succeſſionen zu machen. Bey der
Inteſtaterbfolge iſt am wenigſten an Schenkung zu den-
ken; denn obgleich auch dieſe inſofern auf dem Wohlwol-
len des Verſtorbenen beruht, als derſelbe einen andern Er-
ben durch Teſtament hätte ernennen können, ſo fehlt es
doch an jeder poſitiven Thätigkeit, die als Urſache dieſer
Succeſſion betrachtet werden könnte. — Eine ſolche Thä-
tigkeit iſt bey der teſtamentariſchen Erbfolge allerdings vor-
handen, dennoch wird auch dieſe niemals donatio genannt (a).
Der Grund liegt wohl in folgenden zwey Umſtänden. Erſt-
lich gehört zu jeder Schenkung Vermehrung Eines Vermö-
gens durch Verminderung eines andern. Bey der Erb-
folge aber wird das Vermögen des Verſtorbenen gar nicht
vermindert, ſondern es dauert unverändert fort, nur in

(a) Die einzige Stelle, die man
etwa auf die Erbeinſetzung als
Schenkung deuten könnte, iſt
L. 30 pr. ad L. Falc. (35. 2.).
„… ut stipulationes, rerum
traditiones, legata, heredita-
tesve his (servis) datae, cete-
rae donationes,
item servitu-
tes …”
Allein in dieſer Stelle
iſt es gar nicht nöthig, das ce-
terae
donationes
auch auf die
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ditates
zu beziehen, vielmehr iſt
es durch die vor denſelben ge-
nannten traditiones und legata,
hinlänglich gerechtfertigt.
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[20/0034] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. bot unter Ehegatten, als ſolchen (abgeſehen von der mög- lichen Kinderloſigkeit), bey dem letzten Willen nie die Rede. Eben ſo verſchwindet hier der bey der Schenkung aus be- ſonderen Gründen, ausnahmsweiſe, geſtattete Widerruf völlig, da bey dem letzten Willen der Widerruf als all- gemeine Regel, und ſelbſt ohne alle Gründe, zugelaſſen iſt. Es iſt nunmehr die Anwendung dieſes Princips auf die einzelnen Arten von Succeſſionen zu machen. Bey der Inteſtaterbfolge iſt am wenigſten an Schenkung zu den- ken; denn obgleich auch dieſe inſofern auf dem Wohlwol- len des Verſtorbenen beruht, als derſelbe einen andern Er- ben durch Teſtament hätte ernennen können, ſo fehlt es doch an jeder poſitiven Thätigkeit, die als Urſache dieſer Succeſſion betrachtet werden könnte. — Eine ſolche Thä- tigkeit iſt bey der teſtamentariſchen Erbfolge allerdings vor- handen, dennoch wird auch dieſe niemals donatio genannt (a). Der Grund liegt wohl in folgenden zwey Umſtänden. Erſt- lich gehört zu jeder Schenkung Vermehrung Eines Vermö- gens durch Verminderung eines andern. Bey der Erb- folge aber wird das Vermögen des Verſtorbenen gar nicht vermindert, ſondern es dauert unverändert fort, nur in (a) Die einzige Stelle, die man etwa auf die Erbeinſetzung als Schenkung deuten könnte, iſt L. 30 pr. ad L. Falc. (35. 2.). „… ut stipulationes, rerum traditiones, legata, heredita- tesve his (servis) datae, cete- rae donationes, item servitu- tes …” Allein in dieſer Stelle iſt es gar nicht nöthig, das ce- terae donationes auch auf die unmittelbar vorhergehende here- ditates zu beziehen, vielmehr iſt es durch die vor denſelben ge- nannten traditiones und legata, hinlänglich gerechtfertigt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/34>, abgerufen am 21.11.2024.