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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
daß diesem Verfahren auf die Anwendung der die Zeit be-
treffenden Rechtsregeln kein Einfluß zugeschrieben wer-
den kann.



Außer den hier erklärten Zeitabschnitten, welche allein
als wesentliche Stücke unsres Kalenders betrachtet werden
dürfen, sind nun noch einige andere zu erwähnen.

Zuerst die Theile des Tages, also die Stunde mit
ihren Unterabtheilungen. Wir theilen den Kalendertag in
Vier und zwanzig gleiche Theile und nennen jeden dersel-
ben eine Stunde. Wie nun oben erwähnt worden ist, daß
der Umfang des Kalendertags je nach Jahreszeiten verän-
derlich ist, so müssen auch an verschiedenen Kalendertagen
die Stunden von ungleicher Länge seyn, nur daß hier die
Verschiedenheit fast als unmerklich verschwindet. Der
ganze Begriff der Stunde ist aber ein völlig willkührlicher
und ohne allen Zusammenhang mit irgend einer Naturbe-
obachtung, so daß man den Tag eben so gut in Zehen
oder Hundert Stunden hätte zerlegen können. Die Will-
kührlichkeit dieses Begriffs wird dadurch recht klar, daß
die Römer (übereinstimmend mit anderen Völkern des Al-
terthums) einen zwar äußerlich ähnlichen, in der That
aber völlig verschiedenen Begriff der Stunde haben. Sie
theilen jedesmal den Lichttag in Zwölf gleiche Theile, die
sie durchzählen; eben so auch die Nacht in Zwölf gleiche
Theile, die sie gleichfalls von Eins bis Zwölf durchzäh-
len. Dabey mußten also die Tages- und Nachtstunden

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
daß dieſem Verfahren auf die Anwendung der die Zeit be-
treffenden Rechtsregeln kein Einfluß zugeſchrieben wer-
den kann.



Außer den hier erklärten Zeitabſchnitten, welche allein
als weſentliche Stücke unſres Kalenders betrachtet werden
dürfen, ſind nun noch einige andere zu erwähnen.

Zuerſt die Theile des Tages, alſo die Stunde mit
ihren Unterabtheilungen. Wir theilen den Kalendertag in
Vier und zwanzig gleiche Theile und nennen jeden derſel-
ben eine Stunde. Wie nun oben erwähnt worden iſt, daß
der Umfang des Kalendertags je nach Jahreszeiten verän-
derlich iſt, ſo müſſen auch an verſchiedenen Kalendertagen
die Stunden von ungleicher Länge ſeyn, nur daß hier die
Verſchiedenheit faſt als unmerklich verſchwindet. Der
ganze Begriff der Stunde iſt aber ein völlig willkührlicher
und ohne allen Zuſammenhang mit irgend einer Naturbe-
obachtung, ſo daß man den Tag eben ſo gut in Zehen
oder Hundert Stunden hätte zerlegen können. Die Will-
kührlichkeit dieſes Begriffs wird dadurch recht klar, daß
die Römer (übereinſtimmend mit anderen Völkern des Al-
terthums) einen zwar äußerlich ähnlichen, in der That
aber völlig verſchiedenen Begriff der Stunde haben. Sie
theilen jedesmal den Lichttag in Zwölf gleiche Theile, die
ſie durchzählen; eben ſo auch die Nacht in Zwölf gleiche
Theile, die ſie gleichfalls von Eins bis Zwölf durchzäh-
len. Dabey mußten alſo die Tages- und Nachtſtunden

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[332/0346] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. daß dieſem Verfahren auf die Anwendung der die Zeit be- treffenden Rechtsregeln kein Einfluß zugeſchrieben wer- den kann. Außer den hier erklärten Zeitabſchnitten, welche allein als weſentliche Stücke unſres Kalenders betrachtet werden dürfen, ſind nun noch einige andere zu erwähnen. Zuerſt die Theile des Tages, alſo die Stunde mit ihren Unterabtheilungen. Wir theilen den Kalendertag in Vier und zwanzig gleiche Theile und nennen jeden derſel- ben eine Stunde. Wie nun oben erwähnt worden iſt, daß der Umfang des Kalendertags je nach Jahreszeiten verän- derlich iſt, ſo müſſen auch an verſchiedenen Kalendertagen die Stunden von ungleicher Länge ſeyn, nur daß hier die Verſchiedenheit faſt als unmerklich verſchwindet. Der ganze Begriff der Stunde iſt aber ein völlig willkührlicher und ohne allen Zuſammenhang mit irgend einer Naturbe- obachtung, ſo daß man den Tag eben ſo gut in Zehen oder Hundert Stunden hätte zerlegen können. Die Will- kührlichkeit dieſes Begriffs wird dadurch recht klar, daß die Römer (übereinſtimmend mit anderen Völkern des Al- terthums) einen zwar äußerlich ähnlichen, in der That aber völlig verſchiedenen Begriff der Stunde haben. Sie theilen jedesmal den Lichttag in Zwölf gleiche Theile, die ſie durchzählen; eben ſo auch die Nacht in Zwölf gleiche Theile, die ſie gleichfalls von Eins bis Zwölf durchzäh- len. Dabey mußten alſo die Tages- und Nachtſtunden

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 332. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/346>, abgerufen am 22.11.2024.