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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
hier deswegen mit Recht vollständig ignorirt, weil der-
selbe in dem Schalttag seine Erledigung findet, von dessen
anomalischer Behandlung weiter unten gehandelt wer-
den wird.

Die bewegliche Woche ist ein zusammenhängender Zeit-
raum von Sieben beweglichen Tagen. Hier wird die An-
wendung dadurch erleichtert, daß man nur auf den wie-
derkehrenden gleichnamigen Wochentag zu achten hat, um
den Ablauf der Woche zu erkennen.

Die Bedeutung des beweglichen Monats wird da-
durch zweifelhaft, daß die Kalendermonate jedes Jahres
Drey verschiedene Längen haben (§ 180). Wollte man
nun eine Normalzahl von Monatstagen bestimmen, um
sie bey Rechtsregeln, worin Monate vorkommen, anzu-
wenden, so hatte man zunächst die Wahl zwischen 31 und
30. Für 31 sprach der Umstand, daß in der That die
meisten Monate diese Zahl von Tagen haben; für 30 aber
waren überwiegende Gründe vorhanden. Erstlich kommt
unter allen ganzen Zahlen die Zahl von 30 Tagen am
nächsten dem zwölften Theil des Jahres, welcher genau
30 5/12 beträgt, so wie dem astronomischen Monat (§ 180. d).
Dazu kommt aber zweytens die mehr praktische Rücksicht,
daß die Zahl 30 als runde Zahl dem Gedächtniß leichter
einzuprägen ist, und daß sie durch ihre mannichfaltige
Theilbarkeit für die Anwendung im täglichen Leben grö-
ßere Bequemlichkeit darbietet, als die Primzahl 31. Ohne
Zweifel durch diese Gründe sind die Römer bewogen wor-

IV. 22

§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
hier deswegen mit Recht vollſtändig ignorirt, weil der-
ſelbe in dem Schalttag ſeine Erledigung findet, von deſſen
anomaliſcher Behandlung weiter unten gehandelt wer-
den wird.

Die bewegliche Woche iſt ein zuſammenhängender Zeit-
raum von Sieben beweglichen Tagen. Hier wird die An-
wendung dadurch erleichtert, daß man nur auf den wie-
derkehrenden gleichnamigen Wochentag zu achten hat, um
den Ablauf der Woche zu erkennen.

Die Bedeutung des beweglichen Monats wird da-
durch zweifelhaft, daß die Kalendermonate jedes Jahres
Drey verſchiedene Längen haben (§ 180). Wollte man
nun eine Normalzahl von Monatstagen beſtimmen, um
ſie bey Rechtsregeln, worin Monate vorkommen, anzu-
wenden, ſo hatte man zunächſt die Wahl zwiſchen 31 und
30. Für 31 ſprach der Umſtand, daß in der That die
meiſten Monate dieſe Zahl von Tagen haben; für 30 aber
waren überwiegende Gründe vorhanden. Erſtlich kommt
unter allen ganzen Zahlen die Zahl von 30 Tagen am
nächſten dem zwölften Theil des Jahres, welcher genau
30 5/12 beträgt, ſo wie dem aſtronomiſchen Monat (§ 180. d).
Dazu kommt aber zweytens die mehr praktiſche Rückſicht,
daß die Zahl 30 als runde Zahl dem Gedächtniß leichter
einzuprägen iſt, und daß ſie durch ihre mannichfaltige
Theilbarkeit für die Anwendung im täglichen Leben grö-
ßere Bequemlichkeit darbietet, als die Primzahl 31. Ohne
Zweifel durch dieſe Gründe ſind die Römer bewogen wor-

IV. 22
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[337/0351] §. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction. hier deswegen mit Recht vollſtändig ignorirt, weil der- ſelbe in dem Schalttag ſeine Erledigung findet, von deſſen anomaliſcher Behandlung weiter unten gehandelt wer- den wird. Die bewegliche Woche iſt ein zuſammenhängender Zeit- raum von Sieben beweglichen Tagen. Hier wird die An- wendung dadurch erleichtert, daß man nur auf den wie- derkehrenden gleichnamigen Wochentag zu achten hat, um den Ablauf der Woche zu erkennen. Die Bedeutung des beweglichen Monats wird da- durch zweifelhaft, daß die Kalendermonate jedes Jahres Drey verſchiedene Längen haben (§ 180). Wollte man nun eine Normalzahl von Monatstagen beſtimmen, um ſie bey Rechtsregeln, worin Monate vorkommen, anzu- wenden, ſo hatte man zunächſt die Wahl zwiſchen 31 und 30. Für 31 ſprach der Umſtand, daß in der That die meiſten Monate dieſe Zahl von Tagen haben; für 30 aber waren überwiegende Gründe vorhanden. Erſtlich kommt unter allen ganzen Zahlen die Zahl von 30 Tagen am nächſten dem zwölften Theil des Jahres, welcher genau 30 5/12 beträgt, ſo wie dem aſtronomiſchen Monat (§ 180. d). Dazu kommt aber zweytens die mehr praktiſche Rückſicht, daß die Zahl 30 als runde Zahl dem Gedächtniß leichter einzuprägen iſt, und daß ſie durch ihre mannichfaltige Theilbarkeit für die Anwendung im täglichen Leben grö- ßere Bequemlichkeit darbietet, als die Primzahl 31. Ohne Zweifel durch dieſe Gründe ſind die Römer bewogen wor- IV. 22

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 337. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/351>, abgerufen am 22.11.2024.