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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
det uns hier nicht, und wir haben freye Hand Das zu
thun, was an sich das Zweckmäßige ist, und was dann
auch als die wahrscheinliche Meynung neuerer Gesetzgeber,
so wie der Richter und der Contrahenten, zu vertheidigen
seyn wird. Hier besteht nun, nach unsrer Weise die Tage in
jedem Monat mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen, das
leichteste Verfahren darin, daß der Ablauf einer monatli-
chen Frist stets an demjenigen Tage angenommen wird,
dessen Zahl der Zahl des Anfangstages entspricht. Wird
also eine Monatsfrist am 17. Januar angesetzt, so fällt
ihr Ende auf den 17. Februar, wird sie am 17. Februar
angesetzt, so fällt es auf den 17. März, ohne Rücksicht
auf die kleine Ungleichheit die nun entsteht, indem der erste
Zeitraum in der That 31, der zweyte nur 28 Tage ent-
hält. Diese wenig merkliche Ungleichheit ist ein geringeres
Übel als das mühsame Nachzählen von 30 Tagen, wel-
ches leicht zu Irrungen führt. Das hier angegebene be-
queme Verfahren hat bey den Prozeßfristen die bedeutend-
sten Autoritäten, schon vom vierzehenten Jahrhundert an,
für sich (s), und in unsren heutigen Gerichten wird es sich
meist auch durch die wirkliche Übung bestätigt finden (t).


(s) Joan. Andreae glossa in
C. 6 de elect. in VI. (1. 6.). --
Bartolus
in L. 98 de verb.
sign. -- J. Gothofredus
in L. 101
de reg. juris. -- Mevius
in De-
cis. I. 231. -- Mühlenbruch I.

§ 85. -- Struben Bedenken I.
47 giebt beide Rechnungsweisen
als in verschiedenen Gerichten
üblich an.
(t) Die Reichsgesetze schwanten.
Das Conc. Ord. Cam. II. 33 § 3
rechnet in einem einzelnen Fall
den Monat zu 30 Tagen, der R.
A. 1548 § 53 zu vier Wochen. --
Auch die ältere Französische Praxis
nahm häufig vier Wochen an

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
det uns hier nicht, und wir haben freye Hand Das zu
thun, was an ſich das Zweckmäßige iſt, und was dann
auch als die wahrſcheinliche Meynung neuerer Geſetzgeber,
ſo wie der Richter und der Contrahenten, zu vertheidigen
ſeyn wird. Hier beſteht nun, nach unſrer Weiſe die Tage in
jedem Monat mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen, das
leichteſte Verfahren darin, daß der Ablauf einer monatli-
chen Friſt ſtets an demjenigen Tage angenommen wird,
deſſen Zahl der Zahl des Anfangstages entſpricht. Wird
alſo eine Monatsfriſt am 17. Januar angeſetzt, ſo fällt
ihr Ende auf den 17. Februar, wird ſie am 17. Februar
angeſetzt, ſo fällt es auf den 17. März, ohne Rückſicht
auf die kleine Ungleichheit die nun entſteht, indem der erſte
Zeitraum in der That 31, der zweyte nur 28 Tage ent-
hält. Dieſe wenig merkliche Ungleichheit iſt ein geringeres
Übel als das mühſame Nachzählen von 30 Tagen, wel-
ches leicht zu Irrungen führt. Das hier angegebene be-
queme Verfahren hat bey den Prozeßfriſten die bedeutend-
ſten Autoritäten, ſchon vom vierzehenten Jahrhundert an,
für ſich (s), und in unſren heutigen Gerichten wird es ſich
meiſt auch durch die wirkliche Übung beſtätigt finden (t).


(s) Joan. Andreae glossa in
C. 6 de elect. in VI. (1. 6.). —
Bartolus
in L. 98 de verb.
sign. — J. Gothofredus
in L. 101
de reg. juris. — Mevius
in De-
cis. I. 231. — Mühlenbruch I.

§ 85. — Struben Bedenken I.
47 giebt beide Rechnungsweiſen
als in verſchiedenen Gerichten
üblich an.
(t) Die Reichsgeſetze ſchwanten.
Das Conc. Ord. Cam. II. 33 § 3
rechnet in einem einzelnen Fall
den Monat zu 30 Tagen, der R.
A. 1548 § 53 zu vier Wochen. —
Auch die ältere Franzöſiſche Praxis
nahm häufig vier Wochen an
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[342/0356] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. det uns hier nicht, und wir haben freye Hand Das zu thun, was an ſich das Zweckmäßige iſt, und was dann auch als die wahrſcheinliche Meynung neuerer Geſetzgeber, ſo wie der Richter und der Contrahenten, zu vertheidigen ſeyn wird. Hier beſteht nun, nach unſrer Weiſe die Tage in jedem Monat mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen, das leichteſte Verfahren darin, daß der Ablauf einer monatli- chen Friſt ſtets an demjenigen Tage angenommen wird, deſſen Zahl der Zahl des Anfangstages entſpricht. Wird alſo eine Monatsfriſt am 17. Januar angeſetzt, ſo fällt ihr Ende auf den 17. Februar, wird ſie am 17. Februar angeſetzt, ſo fällt es auf den 17. März, ohne Rückſicht auf die kleine Ungleichheit die nun entſteht, indem der erſte Zeitraum in der That 31, der zweyte nur 28 Tage ent- hält. Dieſe wenig merkliche Ungleichheit iſt ein geringeres Übel als das mühſame Nachzählen von 30 Tagen, wel- ches leicht zu Irrungen führt. Das hier angegebene be- queme Verfahren hat bey den Prozeßfriſten die bedeutend- ſten Autoritäten, ſchon vom vierzehenten Jahrhundert an, für ſich (s), und in unſren heutigen Gerichten wird es ſich meiſt auch durch die wirkliche Übung beſtätigt finden (t). (s) Joan. Andreae glossa in C. 6 de elect. in VI. (1. 6.). — Bartolus in L. 98 de verb. sign. — J. Gothofredus in L. 101 de reg. juris. — Mevius in De- cis. I. 231. — Mühlenbruch I. § 85. — Struben Bedenken I. 47 giebt beide Rechnungsweiſen als in verſchiedenen Gerichten üblich an. (t) Die Reichsgeſetze ſchwanten. Das Conc. Ord. Cam. II. 33 § 3 rechnet in einem einzelnen Fall den Monat zu 30 Tagen, der R. A. 1548 § 53 zu vier Wochen. — Auch die ältere Franzöſiſche Praxis nahm häufig vier Wochen an

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/356>, abgerufen am 23.11.2024.