Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction. Eben so ist bey Verträgen, namentlich bey Wechseln, Die einzige Schwierigkeit bey diesem Verfahren tritt Merlin repertoire v. mois T. 8 p. 320. -- Daß den Römern die Zählung nach entsprechenden Mo- natstagen (z. B. von ante V. Kal. Jan. bis ante V. Kal. Febr.) nicht ganz unbekannt war, zeigt L. 2 C. Th. de decur. (12. 1.) (vergl. § 185. I), wo der Zweifel er- wähnt aber nicht entschieden ist. Daß die 30 Tage herrschend blie- ben, zeigen die oben angegebenen Stellen, auch war bey den Rö- mern die andere Weise viel be- denklicher als bey uns, weil zwar die Kalendä, aber nicht die Nonä und Idus, stets dieselbe Stelle im Monat einnahmen. (u) A. L. R. II. 8 855 "Lau- tet der Wechsel auf Monate, so wird jeder Monat, ohne Rück- sicht auf die Zahl seiner Tage, mit dem Monatstage geendigt, an welchem die Ausstellung ge- schehen ist." -- Bey einer auf Mo- nate gestellten Verjährung schließt sich dagegen das Preußische Ge- setz an das R. R. an, und rech- net den Monat zu 30 Tagen. A. L. R. I. 9 § 550. (v) Code de commerce art.
132 "Les mois sont tels qu'ils sont fixes par le calendrier gre- gorien." Ich verstehe das so, daß der monatliche Wechsel nicht gerade 30 Tage laufen soll, son- dern bald länger bald kürzer, je nachdem der Kalendermonat der Ausstellung mehr oder weniger Tage zählt. §. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction. Eben ſo iſt bey Verträgen, namentlich bey Wechſeln, Die einzige Schwierigkeit bey dieſem Verfahren tritt Merlin répertoire v. mois T. 8 p. 320. — Daß den Römern die Zählung nach entſprechenden Mo- natstagen (z. B. von ante V. Kal. Jan. bis ante V. Kal. Febr.) nicht ganz unbekannt war, zeigt L. 2 C. Th. de decur. (12. 1.) (vergl. § 185. I), wo der Zweifel er- wähnt aber nicht entſchieden iſt. Daß die 30 Tage herrſchend blie- ben, zeigen die oben angegebenen Stellen, auch war bey den Rö- mern die andere Weiſe viel be- denklicher als bey uns, weil zwar die Kalendä, aber nicht die Nonä und Idus, ſtets dieſelbe Stelle im Monat einnahmen. (u) A. L. R. II. 8 855 „Lau- tet der Wechſel auf Monate, ſo wird jeder Monat, ohne Rück- ſicht auf die Zahl ſeiner Tage, mit dem Monatstage geendigt, an welchem die Ausſtellung ge- ſchehen iſt.“ — Bey einer auf Mo- nate geſtellten Verjährung ſchließt ſich dagegen das Preußiſche Ge- ſetz an das R. R. an, und rech- net den Monat zu 30 Tagen. A. L. R. I. 9 § 550. (v) Code de commerce art.
132 „Les mois sont tels qu’ils sont fixés par le calendrier gré- gorien.” Ich verſtehe das ſo, daß der monatliche Wechſel nicht gerade 30 Tage laufen ſoll, ſon- dern bald länger bald kürzer, je nachdem der Kalendermonat der Ausſtellung mehr oder weniger Tage zählt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0357" n="343"/> <fw place="top" type="header">§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.</fw><lb/> <p>Eben ſo iſt bey Verträgen, namentlich bey Wechſeln,<lb/> der Monat nach der dem Anfangstag entſprechenden Zahl<lb/> des Monatstages zu beſtimmen. Dieſes iſt ausdrücklich<lb/> anerkannt im Preußiſchen Recht <note place="foot" n="(u)">A. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi> 8 855 „Lau-<lb/> tet der Wechſel auf Monate, ſo<lb/> wird jeder Monat, ohne Rück-<lb/> ſicht auf die Zahl ſeiner Tage,<lb/> mit dem Monatstage geendigt,<lb/> an welchem die Ausſtellung ge-<lb/> ſchehen iſt.“ — Bey einer auf Mo-<lb/> nate geſtellten Verjährung ſchließt<lb/> ſich dagegen das Preußiſche Ge-<lb/> ſetz an das R. R. an, und rech-<lb/> net den Monat zu 30 Tagen.<lb/> A. L. R. <hi rendition="#aq">I.</hi> 9 § 550.</note>, und eben ſo im Fran-<lb/> zöſiſchen <note place="foot" n="(v)"><hi rendition="#aq">Code de commerce art.<lb/> 132 „Les mois sont tels qu’ils<lb/> sont fixés par le calendrier gré-<lb/> gorien.”</hi> Ich verſtehe das ſo,<lb/> daß der monatliche Wechſel nicht<lb/> gerade 30 Tage laufen ſoll, ſon-<lb/> dern bald länger bald kürzer, je<lb/> nachdem der Kalendermonat der<lb/> Ausſtellung mehr oder weniger<lb/> Tage zählt.</note>.</p><lb/> <p>Die einzige Schwierigkeit bey dieſem Verfahren tritt<lb/> ein, wenn der Anfang des Zeitraums auf einen der letz-<lb/> ten Tage eines langen Monats fällt, der Monat aber, in<lb/> welchem die Zeit abläuft, nicht ſo viele Tage zählt. Die<lb/> einfachſte Abhülfe beſteht darin, daß man den Ablauf auf<lb/> den letzten Monatstag eintreten läßt. Wird alſo z. B.<lb/> ein Wechſel auf zwey Monate <hi rendition="#aq">a dato</hi> am 31. December<lb/> ausgeſtellt, ſo wird er fällig am 28. Februar, und der-<lb/> ſelbe Erfolg muß unverändert eintreten, wenn der Wech-<lb/><note xml:id="seg2pn_66_2" prev="#seg2pn_66_1" place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Merlin</hi> répertoire v. <hi rendition="#i">mois</hi> T. 8<lb/> p.</hi> 320. — Daß den Römern die<lb/> Zählung nach entſprechenden Mo-<lb/> natstagen (z. B. von <hi rendition="#aq">ante V. Kal.<lb/> Jan.</hi> bis <hi rendition="#aq">ante V. Kal. Febr.</hi>) nicht<lb/> ganz unbekannt war, zeigt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2<lb/><hi rendition="#i">C. Th. de decur.</hi></hi> (12. 1.) (vergl.<lb/> § 185. <hi rendition="#aq">I</hi>), wo der Zweifel er-<lb/> wähnt aber nicht entſchieden iſt.<lb/> Daß die 30 Tage herrſchend blie-<lb/> ben, zeigen die oben angegebenen<lb/> Stellen, auch war bey den Rö-<lb/> mern die andere Weiſe viel be-<lb/> denklicher als bey uns, weil zwar<lb/> die Kalendä, aber nicht die Nonä<lb/> und Idus, ſtets dieſelbe Stelle<lb/> im Monat einnahmen.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [343/0357]
§. 181. Zeit. 2. Regelmäßige Reduction.
Eben ſo iſt bey Verträgen, namentlich bey Wechſeln,
der Monat nach der dem Anfangstag entſprechenden Zahl
des Monatstages zu beſtimmen. Dieſes iſt ausdrücklich
anerkannt im Preußiſchen Recht (u), und eben ſo im Fran-
zöſiſchen (v).
Die einzige Schwierigkeit bey dieſem Verfahren tritt
ein, wenn der Anfang des Zeitraums auf einen der letz-
ten Tage eines langen Monats fällt, der Monat aber, in
welchem die Zeit abläuft, nicht ſo viele Tage zählt. Die
einfachſte Abhülfe beſteht darin, daß man den Ablauf auf
den letzten Monatstag eintreten läßt. Wird alſo z. B.
ein Wechſel auf zwey Monate a dato am 31. December
ausgeſtellt, ſo wird er fällig am 28. Februar, und der-
ſelbe Erfolg muß unverändert eintreten, wenn der Wech-
(t)
(u) A. L. R. II. 8 855 „Lau-
tet der Wechſel auf Monate, ſo
wird jeder Monat, ohne Rück-
ſicht auf die Zahl ſeiner Tage,
mit dem Monatstage geendigt,
an welchem die Ausſtellung ge-
ſchehen iſt.“ — Bey einer auf Mo-
nate geſtellten Verjährung ſchließt
ſich dagegen das Preußiſche Ge-
ſetz an das R. R. an, und rech-
net den Monat zu 30 Tagen.
A. L. R. I. 9 § 550.
(v) Code de commerce art.
132 „Les mois sont tels qu’ils
sont fixés par le calendrier gré-
gorien.” Ich verſtehe das ſo,
daß der monatliche Wechſel nicht
gerade 30 Tage laufen ſoll, ſon-
dern bald länger bald kürzer, je
nachdem der Kalendermonat der
Ausſtellung mehr oder weniger
Tage zählt.
(t) Merlin répertoire v. mois T. 8
p. 320. — Daß den Römern die
Zählung nach entſprechenden Mo-
natstagen (z. B. von ante V. Kal.
Jan. bis ante V. Kal. Febr.) nicht
ganz unbekannt war, zeigt L. 2
C. Th. de decur. (12. 1.) (vergl.
§ 185. I), wo der Zweifel er-
wähnt aber nicht entſchieden iſt.
Daß die 30 Tage herrſchend blie-
ben, zeigen die oben angegebenen
Stellen, auch war bey den Rö-
mern die andere Weiſe viel be-
denklicher als bey uns, weil zwar
die Kalendä, aber nicht die Nonä
und Idus, ſtets dieſelbe Stelle
im Monat einnahmen.
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