Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. sel am 28., 29. oder 30. December ausgestellt wird. DasPreußische Gesetz hat diese natürlichste Auskunft ausdrück- lich anerkannt (w). Suchen wir die bisher aufgestellten Regeln in einem (w) A. L. R. II. 8 § 856 "Ist
ein solcher Wechsel am letzten Tage eines Monats ausgestellt, und der Monat, worin die Zahlung ge- schehen solle, hat weniger Tage: so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein." Damit wäre nun wohl vereinbar, daß vom vorletzten Monatstag wieder auf den vorletzten vor- wärts gerechnet würde u. s. w. Allein dieses würde zu der un- leidlichen Inconsequenz führen, daß ein zweymonatlicher Wechsel vom 30. December am 27. Februar fällig würde, dagegen ein am 28. December (also früher) ausgestell- ter erst am 28. Februar, da bey diesem die reine Regel anwend- bar wäre. Diese Inconsequenz wird durch das im Text angege- bene Verfahren abgewendet. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſel am 28., 29. oder 30. December ausgeſtellt wird. DasPreußiſche Geſetz hat dieſe natürlichſte Auskunft ausdrück- lich anerkannt (w). Suchen wir die bisher aufgeſtellten Regeln in einem (w) A. L. R. II. 8 § 856 „Iſt
ein ſolcher Wechſel am letzten Tage eines Monats ausgeſtellt, und der Monat, worin die Zahlung ge- ſchehen ſolle, hat weniger Tage: ſo tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.“ Damit wäre nun wohl vereinbar, daß vom vorletzten Monatstag wieder auf den vorletzten vor- wärts gerechnet würde u. ſ. w. Allein dieſes würde zu der un- leidlichen Inconſequenz führen, daß ein zweymonatlicher Wechſel vom 30. December am 27. Februar fällig würde, dagegen ein am 28. December (alſo früher) ausgeſtell- ter erſt am 28. Februar, da bey dieſem die reine Regel anwend- bar wäre. Dieſe Inconſequenz wird durch das im Text angege- bene Verfahren abgewendet. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0358" n="344"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſel am 28., 29. oder 30. December ausgeſtellt wird. Das<lb/> Preußiſche Geſetz hat dieſe natürlichſte Auskunft ausdrück-<lb/> lich anerkannt <note place="foot" n="(w)">A. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi> 8 § 856 „Iſt<lb/> ein ſolcher Wechſel am letzten Tage<lb/> eines Monats ausgeſtellt, und der<lb/> Monat, worin die Zahlung ge-<lb/> ſchehen ſolle, hat weniger Tage:<lb/> ſo tritt die Verfallzeit am letzten<lb/> Tage des Zahlungsmonats ein.“<lb/> Damit wäre nun wohl vereinbar,<lb/> daß vom vorletzten Monatstag<lb/> wieder auf den vorletzten vor-<lb/> wärts gerechnet würde u. ſ. w.<lb/> Allein dieſes würde zu der un-<lb/> leidlichen Inconſequenz führen,<lb/> daß ein zweymonatlicher Wechſel<lb/> vom 30. December am 27. Februar<lb/> fällig würde, dagegen ein am 28.<lb/> December (alſo früher) ausgeſtell-<lb/> ter erſt am 28. Februar, da bey<lb/> dieſem die reine Regel anwend-<lb/> bar wäre. Dieſe Inconſequenz<lb/> wird durch das im Text angege-<lb/> bene Verfahren abgewendet.</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Suchen wir die bisher aufgeſtellten Regeln in einem<lb/> gemeinſamen Überblick zu vereinigen, ſo zeigt es ſich, daß<lb/> unter allen hier betrachteten Zeitabſchnitten der Tag die<lb/> größte Wichtigkeit hat, indem die übrigen immer nur auf<lb/> ihn zurück führen. Denn wenn wir irgend eine in Jah-<lb/> ren, Monaten, Wochen ausgedrückte Zeit, als Grundlage<lb/> einer Rechtsänderung, anwenden ſollen, ſo geſchieht dieſes<lb/> ſtets dadurch, daß wir, durch Auflöſung dieſer Zeiten in<lb/> Tage, einen beſtimmten Tag finden, in deſſen Umfang das<lb/> wahre Ende des beweglichen Zeitraums fällt. Dieſes<lb/> wahre Ende iſt nämlich derjenige Zeitpunkt im Lauf jenes<lb/> gefundenen Tages, welcher genau übereinſtimmt mit dem<lb/> Zeitpunkt des Ereigniſſes, von welchem der ganze Zeit-<lb/> raum ſeinen Anfang nahm. Wenn alſo bey einer Uſuca-<lb/> pion der Beſitz in einer frühen oder ſpäten Tageszeit er-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [344/0358]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſel am 28., 29. oder 30. December ausgeſtellt wird. Das
Preußiſche Geſetz hat dieſe natürlichſte Auskunft ausdrück-
lich anerkannt (w).
Suchen wir die bisher aufgeſtellten Regeln in einem
gemeinſamen Überblick zu vereinigen, ſo zeigt es ſich, daß
unter allen hier betrachteten Zeitabſchnitten der Tag die
größte Wichtigkeit hat, indem die übrigen immer nur auf
ihn zurück führen. Denn wenn wir irgend eine in Jah-
ren, Monaten, Wochen ausgedrückte Zeit, als Grundlage
einer Rechtsänderung, anwenden ſollen, ſo geſchieht dieſes
ſtets dadurch, daß wir, durch Auflöſung dieſer Zeiten in
Tage, einen beſtimmten Tag finden, in deſſen Umfang das
wahre Ende des beweglichen Zeitraums fällt. Dieſes
wahre Ende iſt nämlich derjenige Zeitpunkt im Lauf jenes
gefundenen Tages, welcher genau übereinſtimmt mit dem
Zeitpunkt des Ereigniſſes, von welchem der ganze Zeit-
raum ſeinen Anfang nahm. Wenn alſo bey einer Uſuca-
pion der Beſitz in einer frühen oder ſpäten Tageszeit er-
(w) A. L. R. II. 8 § 856 „Iſt
ein ſolcher Wechſel am letzten Tage
eines Monats ausgeſtellt, und der
Monat, worin die Zahlung ge-
ſchehen ſolle, hat weniger Tage:
ſo tritt die Verfallzeit am letzten
Tage des Zahlungsmonats ein.“
Damit wäre nun wohl vereinbar,
daß vom vorletzten Monatstag
wieder auf den vorletzten vor-
wärts gerechnet würde u. ſ. w.
Allein dieſes würde zu der un-
leidlichen Inconſequenz führen,
daß ein zweymonatlicher Wechſel
vom 30. December am 27. Februar
fällig würde, dagegen ein am 28.
December (alſo früher) ausgeſtell-
ter erſt am 28. Februar, da bey
dieſem die reine Regel anwend-
bar wäre. Dieſe Inconſequenz
wird durch das im Text angege-
bene Verfahren abgewendet.
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