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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Zählung ausgeht, bald mitgezählt wird, bald auch nicht.
Da nun hierin erweislich der Sprachgebrauch der Römer
schwankend ist, so sind wir berechtigt, in jeder Stelle,
worin eine solche Zählung vorkommt, denjenigen Sprach-
gebrauch anzuwenden, wodurch sie den durch andere Gründe
gerechtfertigten Regeln accommodirt wird; alle diese Stel-
len also sind als neutrales Gebiet zu betrachten, und mit
keiner derselben für sich kann der Beweis für irgend eine
Ansicht geführt werden. Insbesondere dürfen wir diese
Zweydeutigkeit des Sprachgebrauchs zu dem Zweck gel-
tend machen, um scheinbare. Widersprüche zwischen Stellen
der alten Juristen aufzulösen.



Bevor ich zur Untersuchung der einzelnen Fälle über-
gehe, worin die civile Zeitrechnung vorkommt, will ich
noch folgende Betrachtung vorausschicken. Es ist nicht
durchaus nothwendig, daß die Römer bey der Behandlung
dieses Gegenstandes verständig zu Werk gegangen sind;
ihr Verfahren kann gedankenlos, willkührlich, voll von Wi-
dersprüchen gewesen seyn, sie können sich in eine unnütze
Speculation über einen Gegenstand des täglichen Lebens,
des praktischen Bedürfnisses, verwickelt haben: das Alles
ist möglich. Wenn es uns aber gelingt, ihre Aussprüche
so auszulegen, daß diese Vorwürfe von ihnen entfernt wer-
den, daß Zusammenhang, Einfachheit, Zweckmäßigkeit in
ihrem Verfahren erscheint, so ist dieses Ergebniß nicht nur
an sich wünschenswerth, sondern auch dem Geist ent-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Zählung ausgeht, bald mitgezählt wird, bald auch nicht.
Da nun hierin erweislich der Sprachgebrauch der Römer
ſchwankend iſt, ſo ſind wir berechtigt, in jeder Stelle,
worin eine ſolche Zählung vorkommt, denjenigen Sprach-
gebrauch anzuwenden, wodurch ſie den durch andere Gründe
gerechtfertigten Regeln accommodirt wird; alle dieſe Stel-
len alſo ſind als neutrales Gebiet zu betrachten, und mit
keiner derſelben für ſich kann der Beweis für irgend eine
Anſicht geführt werden. Insbeſondere dürfen wir dieſe
Zweydeutigkeit des Sprachgebrauchs zu dem Zweck gel-
tend machen, um ſcheinbare. Widerſprüche zwiſchen Stellen
der alten Juriſten aufzulöſen.



Bevor ich zur Unterſuchung der einzelnen Fälle über-
gehe, worin die civile Zeitrechnung vorkommt, will ich
noch folgende Betrachtung vorausſchicken. Es iſt nicht
durchaus nothwendig, daß die Römer bey der Behandlung
dieſes Gegenſtandes verſtändig zu Werk gegangen ſind;
ihr Verfahren kann gedankenlos, willkührlich, voll von Wi-
derſprüchen geweſen ſeyn, ſie können ſich in eine unnütze
Speculation über einen Gegenſtand des täglichen Lebens,
des praktiſchen Bedürfniſſes, verwickelt haben: das Alles
iſt möglich. Wenn es uns aber gelingt, ihre Ausſprüche
ſo auszulegen, daß dieſe Vorwürfe von ihnen entfernt wer-
den, daß Zuſammenhang, Einfachheit, Zweckmäßigkeit in
ihrem Verfahren erſcheint, ſo iſt dieſes Ergebniß nicht nur
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[362/0376] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Zählung ausgeht, bald mitgezählt wird, bald auch nicht. Da nun hierin erweislich der Sprachgebrauch der Römer ſchwankend iſt, ſo ſind wir berechtigt, in jeder Stelle, worin eine ſolche Zählung vorkommt, denjenigen Sprach- gebrauch anzuwenden, wodurch ſie den durch andere Gründe gerechtfertigten Regeln accommodirt wird; alle dieſe Stel- len alſo ſind als neutrales Gebiet zu betrachten, und mit keiner derſelben für ſich kann der Beweis für irgend eine Anſicht geführt werden. Insbeſondere dürfen wir dieſe Zweydeutigkeit des Sprachgebrauchs zu dem Zweck gel- tend machen, um ſcheinbare. Widerſprüche zwiſchen Stellen der alten Juriſten aufzulöſen. Bevor ich zur Unterſuchung der einzelnen Fälle über- gehe, worin die civile Zeitrechnung vorkommt, will ich noch folgende Betrachtung vorausſchicken. Es iſt nicht durchaus nothwendig, daß die Römer bey der Behandlung dieſes Gegenſtandes verſtändig zu Werk gegangen ſind; ihr Verfahren kann gedankenlos, willkührlich, voll von Wi- derſprüchen geweſen ſeyn, ſie können ſich in eine unnütze Speculation über einen Gegenſtand des täglichen Lebens, des praktiſchen Bedürfniſſes, verwickelt haben: das Alles iſt möglich. Wenn es uns aber gelingt, ihre Ausſprüche ſo auszulegen, daß dieſe Vorwürfe von ihnen entfernt wer- den, daß Zuſammenhang, Einfachheit, Zweckmäßigkeit in ihrem Verfahren erſcheint, ſo iſt dieſes Ergebniß nicht nur an ſich wünſchenswerth, ſondern auch dem Geiſt ent-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/376>, abgerufen am 24.11.2024.