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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Zeitpunkte einander gleich ständen, so werde die Usucapion
geendigt mit dem Anbruch des 31. Decembers, und dieser
sey der postremus oder novissimus dies. Scävola's Be-
rechnung des trinoctium sey keine Widerlegung, denn erst-
lich könne er das ante diem anders verstanden haben, als
man es gewöhnlich nehme, und zweytens sey er noch nicht
von dem erwähnten tiefen Gedanken feinerer Wissenschaft
durchdrungen gewesen (m). -- Der Fehler dieser Ansicht
ist schon oben (§ 182) angedeutet worden. Es wird hier
ganz ohne Grund dasjenige, was bloße Aushülfe für ein
rein praktisches Bedürfniß ist, in einen tiefen wissenschaftli-
chen Gedanken verwandelt, aus diesem dann weiter gefol-
gert, und das daraus hervorgehende Resultat den Römischen
Juristen untergeschoben. Diese sind weit entfernt, die
künstliche Behandlung des Kalendertages auch auf den
Anfang eines juristischen Zeitraums anzuwenden, wo sie
nicht nöthig ist; sie erwähnen sie nur bey dem novissimus
dies.
Wäre nicht mit der Berechnung ad momenta eine
sehr lästige Schwierigkeit der Ausführung verbunden, so
würden sie nie daran gedacht haben, sie zu verlassen; eben
deshalb aber konnte es ihnen auch nicht einfallen, sich
weiter von ihr zu entfernen, als für die Entfernung jener
Schwierigkeit durchaus nöthig war.



(m) Reinfelder S. 11 -- 16
S. 166 -- 170. -- In dieser Ab-
weisung des Scävola, als eines
älteren Juristen dem kein Gewicht
beyzulegen sey, stimmt mit ihm
überein Löhr, Archiv B. 11
S. 422. 423.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Zeitpunkte einander gleich ſtänden, ſo werde die Uſucapion
geendigt mit dem Anbruch des 31. Decembers, und dieſer
ſey der postremus oder novissimus dies. Scävola’s Be-
rechnung des trinoctium ſey keine Widerlegung, denn erſt-
lich könne er das ante diem anders verſtanden haben, als
man es gewöhnlich nehme, und zweytens ſey er noch nicht
von dem erwähnten tiefen Gedanken feinerer Wiſſenſchaft
durchdrungen geweſen (m). — Der Fehler dieſer Anſicht
iſt ſchon oben (§ 182) angedeutet worden. Es wird hier
ganz ohne Grund dasjenige, was bloße Aushülfe für ein
rein praktiſches Bedürfniß iſt, in einen tiefen wiſſenſchaftli-
chen Gedanken verwandelt, aus dieſem dann weiter gefol-
gert, und das daraus hervorgehende Reſultat den Römiſchen
Juriſten untergeſchoben. Dieſe ſind weit entfernt, die
künſtliche Behandlung des Kalendertages auch auf den
Anfang eines juriſtiſchen Zeitraums anzuwenden, wo ſie
nicht nöthig iſt; ſie erwähnen ſie nur bey dem novissimus
dies.
Wäre nicht mit der Berechnung ad momenta eine
ſehr läſtige Schwierigkeit der Ausführung verbunden, ſo
würden ſie nie daran gedacht haben, ſie zu verlaſſen; eben
deshalb aber konnte es ihnen auch nicht einfallen, ſich
weiter von ihr zu entfernen, als für die Entfernung jener
Schwierigkeit durchaus nöthig war.



(m) Reinfelder S. 11 — 16
S. 166 — 170. — In dieſer Ab-
weiſung des Scävola, als eines
älteren Juriſten dem kein Gewicht
beyzulegen ſey, ſtimmt mit ihm
überein Löhr, Archiv B. 11
S. 422. 423.
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[372/0386] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Zeitpunkte einander gleich ſtänden, ſo werde die Uſucapion geendigt mit dem Anbruch des 31. Decembers, und dieſer ſey der postremus oder novissimus dies. Scävola’s Be- rechnung des trinoctium ſey keine Widerlegung, denn erſt- lich könne er das ante diem anders verſtanden haben, als man es gewöhnlich nehme, und zweytens ſey er noch nicht von dem erwähnten tiefen Gedanken feinerer Wiſſenſchaft durchdrungen geweſen (m). — Der Fehler dieſer Anſicht iſt ſchon oben (§ 182) angedeutet worden. Es wird hier ganz ohne Grund dasjenige, was bloße Aushülfe für ein rein praktiſches Bedürfniß iſt, in einen tiefen wiſſenſchaftli- chen Gedanken verwandelt, aus dieſem dann weiter gefol- gert, und das daraus hervorgehende Reſultat den Römiſchen Juriſten untergeſchoben. Dieſe ſind weit entfernt, die künſtliche Behandlung des Kalendertages auch auf den Anfang eines juriſtiſchen Zeitraums anzuwenden, wo ſie nicht nöthig iſt; ſie erwähnen ſie nur bey dem novissimus dies. Wäre nicht mit der Berechnung ad momenta eine ſehr läſtige Schwierigkeit der Ausführung verbunden, ſo würden ſie nie daran gedacht haben, ſie zu verlaſſen; eben deshalb aber konnte es ihnen auch nicht einfallen, ſich weiter von ihr zu entfernen, als für die Entfernung jener Schwierigkeit durchaus nöthig war. (m) Reinfelder S. 11 — 16 S. 166 — 170. — In dieſer Ab- weiſung des Scävola, als eines älteren Juriſten dem kein Gewicht beyzulegen ſey, ſtimmt mit ihm überein Löhr, Archiv B. 11 S. 422. 423.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/386>, abgerufen am 24.11.2024.