L. 1 de manumiss. (40. 1.). (Ulpian. lib. VI. ad Sab.). Placuit eum, qui Kalendis Januariis natus, post (ho- ram) sextam noctis pridie Kalendas quasi annum vicesimum compleverit, posse manumittere: non enim majori XX. annis permitti manumittere, sed mino- rem manumittere vetari: jam autem minor non est, qui diem supremum agit anni vicesimi.
Die Lex Aelia Sentia hatte Jedem, der noch nicht Zwanzig Jahre alt war, die uneingeschränkte Freylassung seiner Sklaven untersagt; es fragte sich nun, mit welchem Tage dieses Verbot aufhöre. Von der Beantwortung die- ser Frage konnte die Gültigkeit einer wirklich vorgenom- menen Freylassung, folglich die Freyheit und das Bürger- recht eines Menschen, abhängen. Ulpians Ausspruch läßt sich so wieder geben: Es ist anerkannt worden, daß der an einem ersten Ja- nuar Geborene gleich nach Ablauf der dem 31. Decem- ber angehörenden sechsten Nachtstunde gültig freylassen kann, wie wenn er in dieser Zeit das zwanzigste Jahr schon vollendet hätte: denn das Gesetz fordert nicht, daß der, welcher frey lassen will, älter als zwanzig Jahre, sondern nur daß er nicht jünger sey (n): jünger aber als zwanzig Jahre kann Derjenige nicht genannt wer-
(n) Dieser Theil der Stelle wird noch wörtlich bestätigt durch L. 66 de V. O. (45. 1.).
L. 1 de manumiss. (40. 1.). (Ulpian. lib. VI. ad Sab.). Placuit eum, qui Kalendis Januariis natus, post (ho- ram) sextam noctis pridie Kalendas quasi annum vicesimum compleverit, posse manumittere: non enim majori XX. annis permitti manumittere, sed mino- rem manumittere vetari: jam autem minor non est, qui diem supremum agit anni vicesimi.
Die Lex Aelia Sentia hatte Jedem, der noch nicht Zwanzig Jahre alt war, die uneingeſchränkte Freylaſſung ſeiner Sklaven unterſagt; es fragte ſich nun, mit welchem Tage dieſes Verbot aufhöre. Von der Beantwortung die- ſer Frage konnte die Gültigkeit einer wirklich vorgenom- menen Freylaſſung, folglich die Freyheit und das Bürger- recht eines Menſchen, abhängen. Ulpians Ausſpruch läßt ſich ſo wieder geben: Es iſt anerkannt worden, daß der an einem erſten Ja- nuar Geborene gleich nach Ablauf der dem 31. Decem- ber angehörenden ſechſten Nachtſtunde gültig freylaſſen kann, wie wenn er in dieſer Zeit das zwanzigſte Jahr ſchon vollendet hätte: denn das Geſetz fordert nicht, daß der, welcher frey laſſen will, älter als zwanzig Jahre, ſondern nur daß er nicht jünger ſey (n): jünger aber als zwanzig Jahre kann Derjenige nicht genannt wer-
(n) Dieſer Theil der Stelle wird noch wörtlich beſtätigt durch L. 66 de V. O. (45. 1.).
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§. 183. Zeit. 3. Civile Zeitrechnung. (Fortſetzung.)
B. Manumiſſionsfähigkeit.
L. 1 de manumiss. (40. 1.). (Ulpian. lib. VI. ad Sab.).
Placuit eum, qui Kalendis Januariis natus, post (ho-
ram) sextam noctis pridie Kalendas quasi annum
vicesimum compleverit, posse manumittere: non enim
majori XX. annis permitti manumittere, sed mino-
rem manumittere vetari: jam autem minor non est,
qui diem supremum agit anni vicesimi.
Die Lex Aelia Sentia hatte Jedem, der noch nicht
Zwanzig Jahre alt war, die uneingeſchränkte Freylaſſung
ſeiner Sklaven unterſagt; es fragte ſich nun, mit welchem
Tage dieſes Verbot aufhöre. Von der Beantwortung die-
ſer Frage konnte die Gültigkeit einer wirklich vorgenom-
menen Freylaſſung, folglich die Freyheit und das Bürger-
recht eines Menſchen, abhängen. Ulpians Ausſpruch läßt
ſich ſo wieder geben:
Es iſt anerkannt worden, daß der an einem erſten Ja-
nuar Geborene gleich nach Ablauf der dem 31. Decem-
ber angehörenden ſechſten Nachtſtunde gültig freylaſſen
kann, wie wenn er in dieſer Zeit das zwanzigſte Jahr
ſchon vollendet hätte: denn das Geſetz fordert nicht, daß
der, welcher frey laſſen will, älter als zwanzig Jahre,
ſondern nur daß er nicht jünger ſey (n): jünger aber
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 373. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/387>, abgerufen am 24.11.2024.
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