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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
nen Ansichten der juristische Endpunkt auf die dem mathe-
matischen Endpunkt nachfolgende Mitternacht gesetzt
worden (§ 182). Dadurch wird der Zeitraum, in Ver-
gleichung mit dem streng (ad momenta) berechneten etwas
erweitert, und der Unthätige erhält dadurch auf seiner
Seite einen kleinen Gewinn (a), in ähnlicher Weise wie
bey der Usucapion der Besitzer Etwas an Zeit gewann.
Indessen ist zu bemerken, daß in den Fällen des Verlustes
dieser Gewinn aus natürlichen Gründen noch geringer ist,
als bey dem Erwerb, ja in vielen Fällen ganz verschwin-
det, wodurch hier die Zulassung dieser bequemen Berech-
nungsart noch unbedenklicher wird. Denn wenn z. B. eine
Klagverjährung, streng berechnet, am Mittag eines Ta-
ges ablaufen würde, so wird zwar durch unsere Regel
die zulässige Anstellung der Klage bis zur folgenden Mit-
ternacht ausgedehnt, allein von diesem Vortheil kann doch
nur auf beschränkte Weise wirklicher Gebrauch gemacht
werden: bey den Römern nur so lange der Prätor auf
dem Forum verweilte, bey uns nur so lange eine Kanzley
offen ist, in welcher der Klaglibell übergeben werden kann.

Die hier vorgetragene Lehre ist schon von Mehreren
vertheidigt worden (b). Andere haben in diesen Fällen

(a) Man kann also hier den
Ausdruck gebrauchen, der bey der
stipulatio in diem gebraucht wird:
"totus is dies arbitrio solven-
tis
(hier actoris) tribui debet."
§ 2 J. de V. O.
(3. 15.).
(b) Schon die Glosse zu L. 6
de O. et A.
(44. 7.) trägt un-
ter mehreren Meynungen auch
diese vor, und neigt am meisten
zu ihr. Entschieden wird sie ver-
theidigt von Donellus § 5. 6,
und am befriedigendsten von Un-
terholzner
S. 297.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
nen Anſichten der juriſtiſche Endpunkt auf die dem mathe-
matiſchen Endpunkt nachfolgende Mitternacht geſetzt
worden (§ 182). Dadurch wird der Zeitraum, in Ver-
gleichung mit dem ſtreng (ad momenta) berechneten etwas
erweitert, und der Unthätige erhält dadurch auf ſeiner
Seite einen kleinen Gewinn (a), in ähnlicher Weiſe wie
bey der Uſucapion der Beſitzer Etwas an Zeit gewann.
Indeſſen iſt zu bemerken, daß in den Fällen des Verluſtes
dieſer Gewinn aus natürlichen Gründen noch geringer iſt,
als bey dem Erwerb, ja in vielen Fällen ganz verſchwin-
det, wodurch hier die Zulaſſung dieſer bequemen Berech-
nungsart noch unbedenklicher wird. Denn wenn z. B. eine
Klagverjährung, ſtreng berechnet, am Mittag eines Ta-
ges ablaufen würde, ſo wird zwar durch unſere Regel
die zuläſſige Anſtellung der Klage bis zur folgenden Mit-
ternacht ausgedehnt, allein von dieſem Vortheil kann doch
nur auf beſchränkte Weiſe wirklicher Gebrauch gemacht
werden: bey den Römern nur ſo lange der Prätor auf
dem Forum verweilte, bey uns nur ſo lange eine Kanzley
offen iſt, in welcher der Klaglibell übergeben werden kann.

Die hier vorgetragene Lehre iſt ſchon von Mehreren
vertheidigt worden (b). Andere haben in dieſen Fällen

(a) Man kann alſo hier den
Ausdruck gebrauchen, der bey der
stipulatio in diem gebraucht wird:
„totus is dies arbitrio solven-
tis
(hier actoris) tribui debet.”
§ 2 J. de V. O.
(3. 15.).
(b) Schon die Gloſſe zu L. 6
de O. et A.
(44. 7.) trägt un-
ter mehreren Meynungen auch
dieſe vor, und neigt am meiſten
zu ihr. Entſchieden wird ſie ver-
theidigt von Donellus § 5. 6,
und am befriedigendſten von Un-
terholzner
S. 297.
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[388/0402] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. nen Anſichten der juriſtiſche Endpunkt auf die dem mathe- matiſchen Endpunkt nachfolgende Mitternacht geſetzt worden (§ 182). Dadurch wird der Zeitraum, in Ver- gleichung mit dem ſtreng (ad momenta) berechneten etwas erweitert, und der Unthätige erhält dadurch auf ſeiner Seite einen kleinen Gewinn (a), in ähnlicher Weiſe wie bey der Uſucapion der Beſitzer Etwas an Zeit gewann. Indeſſen iſt zu bemerken, daß in den Fällen des Verluſtes dieſer Gewinn aus natürlichen Gründen noch geringer iſt, als bey dem Erwerb, ja in vielen Fällen ganz verſchwin- det, wodurch hier die Zulaſſung dieſer bequemen Berech- nungsart noch unbedenklicher wird. Denn wenn z. B. eine Klagverjährung, ſtreng berechnet, am Mittag eines Ta- ges ablaufen würde, ſo wird zwar durch unſere Regel die zuläſſige Anſtellung der Klage bis zur folgenden Mit- ternacht ausgedehnt, allein von dieſem Vortheil kann doch nur auf beſchränkte Weiſe wirklicher Gebrauch gemacht werden: bey den Römern nur ſo lange der Prätor auf dem Forum verweilte, bey uns nur ſo lange eine Kanzley offen iſt, in welcher der Klaglibell übergeben werden kann. Die hier vorgetragene Lehre iſt ſchon von Mehreren vertheidigt worden (b). Andere haben in dieſen Fällen (a) Man kann alſo hier den Ausdruck gebrauchen, der bey der stipulatio in diem gebraucht wird: „totus is dies arbitrio solven- tis (hier actoris) tribui debet.” § 2 J. de V. O. (3. 15.). (b) Schon die Gloſſe zu L. 6 de O. et A. (44. 7.) trägt un- ter mehreren Meynungen auch dieſe vor, und neigt am meiſten zu ihr. Entſchieden wird ſie ver- theidigt von Donellus § 5. 6, und am befriedigendſten von Un- terholzner S. 297.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 388. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/402>, abgerufen am 22.11.2024.