Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Schluß dieser Frist erschien, so konnte es zweifelhaft schei- nen, ob er dieselbe gewahrt habe. Darauf bezieht sich folgende Stelle.
L. 1 § 9 de succ. ed. (38. 9.). (Ulp. lib. 49 ad Ed.). Quod discimus, intra dies centum bonorum posses- sionem peti posse, ita intelligendum est, ut et ipso die centesimo bonorum possessio peti possit: quem- admodum intra Kalendas etiam ipsae Kalendae sint. Idem est, et si in diebus centum dicatur.
Diese Stelle hat die größte Ähnlichkeit mit der vorher- gehenden (L. 30 ad L. J. de adult.), so daß fast blos auf deren genauere Erklärung verwiesen zu werden braucht. Auch hier will der Jurist einer denkbaren kürzeren Beendi- gung der Frist widersprechen. Er zählt auch hier so, daß er den Tag, an welchem der Berufene die angefallene Bo- norum possessio erfahren hat, nicht mitzählt, und er nennt deswegen centesimus den Tag, den er auch novis- simus oder centesimus et primus hätte nennen können. Er wählt diese Zählung und überhaupt die Zahlbezeich- nung, um den Zusammenhang seines Ausspruchs mit den Worten des Edicts (intra dies centum) unmittelbar an- schaulich zu machen, und um nicht in einen scheinbaren Widerspruch mit diesen Worten zu gerathen. Indem er nun sagt, der novissimus (oder centesimus) diesgehöre noch zu der gestatteten Frist, so heißt das (da es unbe- schränkt gesagt ist) von selbst so viel, als: dieser ganze Tag, bis zur Mitternacht, gehört dazu, so daß diese Stelle
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Schluß dieſer Friſt erſchien, ſo konnte es zweifelhaft ſchei- nen, ob er dieſelbe gewahrt habe. Darauf bezieht ſich folgende Stelle.
L. 1 § 9 de succ. ed. (38. 9.). (Ulp. lib. 49 ad Ed.). Quod discimus, intra dies centum bonorum posses- sionem peti posse, ita intelligendum est, ut et ipso die centesimo bonorum possessio peti possit: quem- admodum intra Kalendas etiam ipsae Kalendae sint. Idem est, et si in diebus centum dicatur.
Dieſe Stelle hat die größte Ähnlichkeit mit der vorher- gehenden (L. 30 ad L. J. de adult.), ſo daß faſt blos auf deren genauere Erklärung verwieſen zu werden braucht. Auch hier will der Juriſt einer denkbaren kürzeren Beendi- gung der Friſt widerſprechen. Er zählt auch hier ſo, daß er den Tag, an welchem der Berufene die angefallene Bo- norum possessio erfahren hat, nicht mitzählt, und er nennt deswegen centesimus den Tag, den er auch novis- simus oder centesimus et primus hätte nennen können. Er wählt dieſe Zählung und überhaupt die Zahlbezeich- nung, um den Zuſammenhang ſeines Ausſpruchs mit den Worten des Edicts (intra dies centum) unmittelbar an- ſchaulich zu machen, und um nicht in einen ſcheinbaren Widerſpruch mit dieſen Worten zu gerathen. Indem er nun ſagt, der novissimus (oder centesimus) diesgehöre noch zu der geſtatteten Friſt, ſo heißt das (da es unbe- ſchränkt geſagt iſt) von ſelbſt ſo viel, als: dieſer ganze Tag, bis zur Mitternacht, gehört dazu, ſo daß dieſe Stelle
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Schluß dieſer Friſt erſchien, ſo konnte es zweifelhaft ſchei-
nen, ob er dieſelbe gewahrt habe. Darauf bezieht ſich
folgende Stelle.
L. 1 § 9 de succ. ed. (38. 9.). (Ulp. lib. 49 ad Ed.).
Quod discimus, intra dies centum bonorum posses-
sionem peti posse, ita intelligendum est, ut et ipso
die centesimo bonorum possessio peti possit: quem-
admodum intra Kalendas etiam ipsae Kalendae sint.
Idem est, et si in diebus centum dicatur.
Dieſe Stelle hat die größte Ähnlichkeit mit der vorher-
gehenden (L. 30 ad L. J. de adult.), ſo daß faſt blos auf
deren genauere Erklärung verwieſen zu werden braucht.
Auch hier will der Juriſt einer denkbaren kürzeren Beendi-
gung der Friſt widerſprechen. Er zählt auch hier ſo, daß
er den Tag, an welchem der Berufene die angefallene Bo-
norum possessio erfahren hat, nicht mitzählt, und er
nennt deswegen centesimus den Tag, den er auch novis-
simus oder centesimus et primus hätte nennen können.
Er wählt dieſe Zählung und überhaupt die Zahlbezeich-
nung, um den Zuſammenhang ſeines Ausſpruchs mit den
Worten des Edicts (intra dies centum) unmittelbar an-
ſchaulich zu machen, und um nicht in einen ſcheinbaren
Widerſpruch mit dieſen Worten zu gerathen. Indem er
nun ſagt, der novissimus (oder centesimus) dies gehöre
noch zu der geſtatteten Friſt, ſo heißt das (da es unbe-
ſchränkt geſagt iſt) von ſelbſt ſo viel, als: dieſer ganze
Tag, bis zur Mitternacht, gehört dazu, ſo daß dieſe Stelle
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/416>, abgerufen am 22.11.2024.
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