Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
seyn könne, und sie finden nur nöthig, nach Verschiedenheit der Fälle zu bestimmen, ob dessen Anfang, oder dessen Ende, oder das zwischen beiden Zeitpunkten liegende mo- mentum temporis, als juristischer Endpunkt der ganzen Frist zu betrachten sey. Daher durften sie sich erlauben, in der Bezeichnung jenes bekannten und gewissen Tages minder sorgfältig zu verfahren, und dabey in jedem ein- zelnen Fall diejenigen Ausdrücke zu wählen, die sich recht anschaulich an die Worte der Lex oder des Edicts an- schlossen, worin gerade die Frist bestimmt worden war.
Nach den Vier zuletzt erklärten Stellen (§ 185. 186.) ist in solchen Fällen, worin ein Recht durch Versäumniß einer Frist verloren werden kann, als juristischer Endpunkt diejenige Mitternacht anzusehen, welche auf das momen- tum temporis folgt. Hieraus eine allgemeine Regel zu bilden für alle Fälle, worin durch versäumte Frist ein Recht verloren werden kann, sind wir um so mehr berech- tigt, als die eine der erklärten Stellen (L. 101 de R. J.) in den Justinianischen Digesten gar nicht auf ein einzelnes Rechtsverhältniß bezogen wird, sondern vielmehr die Na- tur eines allgemeinen Grundsatzes für alle Fälle der hier bezeichneten Art angenommen hat.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſeyn könne, und ſie finden nur nöthig, nach Verſchiedenheit der Fälle zu beſtimmen, ob deſſen Anfang, oder deſſen Ende, oder das zwiſchen beiden Zeitpunkten liegende mo- mentum temporis, als juriſtiſcher Endpunkt der ganzen Friſt zu betrachten ſey. Daher durften ſie ſich erlauben, in der Bezeichnung jenes bekannten und gewiſſen Tages minder ſorgfältig zu verfahren, und dabey in jedem ein- zelnen Fall diejenigen Ausdrücke zu wählen, die ſich recht anſchaulich an die Worte der Lex oder des Edicts an- ſchloſſen, worin gerade die Friſt beſtimmt worden war.
Nach den Vier zuletzt erklärten Stellen (§ 185. 186.) iſt in ſolchen Fällen, worin ein Recht durch Verſäumniß einer Friſt verloren werden kann, als juriſtiſcher Endpunkt diejenige Mitternacht anzuſehen, welche auf das momen- tum temporis folgt. Hieraus eine allgemeine Regel zu bilden für alle Fälle, worin durch verſäumte Friſt ein Recht verloren werden kann, ſind wir um ſo mehr berech- tigt, als die eine der erklärten Stellen (L. 101 de R. J.) in den Juſtinianiſchen Digeſten gar nicht auf ein einzelnes Rechtsverhältniß bezogen wird, ſondern vielmehr die Na- tur eines allgemeinen Grundſatzes für alle Fälle der hier bezeichneten Art angenommen hat.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſeyn könne, und ſie finden nur nöthig, nach Verſchiedenheit
der Fälle zu beſtimmen, ob deſſen Anfang, oder deſſen
Ende, oder das zwiſchen beiden Zeitpunkten liegende mo-
mentum temporis, als juriſtiſcher Endpunkt der ganzen
Friſt zu betrachten ſey. Daher durften ſie ſich erlauben,
in der Bezeichnung jenes bekannten und gewiſſen Tages
minder ſorgfältig zu verfahren, und dabey in jedem ein-
zelnen Fall diejenigen Ausdrücke zu wählen, die ſich recht
anſchaulich an die Worte der Lex oder des Edicts an-
ſchloſſen, worin gerade die Friſt beſtimmt worden war.
Nach den Vier zuletzt erklärten Stellen (§ 185. 186.)
iſt in ſolchen Fällen, worin ein Recht durch Verſäumniß
einer Friſt verloren werden kann, als juriſtiſcher Endpunkt
diejenige Mitternacht anzuſehen, welche auf das momen-
tum temporis folgt. Hieraus eine allgemeine Regel zu
bilden für alle Fälle, worin durch verſäumte Friſt ein
Recht verloren werden kann, ſind wir um ſo mehr berech-
tigt, als die eine der erklärten Stellen (L. 101 de R. J.)
in den Juſtinianiſchen Digeſten gar nicht auf ein einzelnes
Rechtsverhältniß bezogen wird, ſondern vielmehr die Na-
tur eines allgemeinen Grundſatzes für alle Fälle der hier
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/418>, abgerufen am 22.11.2024.
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