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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

dum compleverit, ita dicendum, ut a momento in
momentum tempus spectetur.

Bey dieser Stelle kann kein Zweifel über den Sinn
seyn; schwieriger ist es den Grund dieser Entscheidung zu
finden, welcher zugleich Aufschluß über das Verhältniß
derselben zu den bisher dargestellten abweichenden Regeln
geben muß. Man könnte zuerst geneigt seyn, den Ablaut
der Minderjährigkeit als eine Rechtserwerbung anzusehen,
indem der Volljährige fähig wird, Verträge mit voller
Sicherheit für den Gegner zu schließen, anstatt daß ihm
dieser solche Verträge vielleicht verweigern wird, so lange
die Minderjährigkeit die Gefahr künftiger Restitution mit
sich führt. Von diesem Standpunkt aus betrachtet stände
die Volljährigkeit auf gleicher Linie mit der Usucapion
und der Testamentsmündigkeit, nach deren Analogie die
vorhergehende Mitternacht als Gränzpunkt gelten müßte,
wodurch also der Zeitraum etwas verkürzt werden würde.
-- Von einer andern Seite könnte man es als einen
Rechtsverlust ansehen, da der bisher Minderjährige nun-
mehr den Schutz verliert, den ihm die Restitution gegen
die Folgen unüberlegter Handlungen gewährte. Dann
würde nach der Analogie der Klagverjährung die nachfol-
gende Mitternacht als Gränzpunkt anzusehen seyn, die
Zeit der Minderjährigkeit also etwas ausgedehnt werden.
-- Allein rein und vollständig würde auch diese Analogie
nicht behauptet werden können, da die Klagverjährung
eben so wie die mit ihr zusammen gestellten anderen Fälle,

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

dum compleverit, ita dicendum, ut a momento in
momentum tempus spectetur.

Bey dieſer Stelle kann kein Zweifel über den Sinn
ſeyn; ſchwieriger iſt es den Grund dieſer Entſcheidung zu
finden, welcher zugleich Aufſchluß über das Verhältniß
derſelben zu den bisher dargeſtellten abweichenden Regeln
geben muß. Man könnte zuerſt geneigt ſeyn, den Ablaut
der Minderjährigkeit als eine Rechtserwerbung anzuſehen,
indem der Volljährige fähig wird, Verträge mit voller
Sicherheit für den Gegner zu ſchließen, anſtatt daß ihm
dieſer ſolche Verträge vielleicht verweigern wird, ſo lange
die Minderjährigkeit die Gefahr künftiger Reſtitution mit
ſich führt. Von dieſem Standpunkt aus betrachtet ſtände
die Volljährigkeit auf gleicher Linie mit der Uſucapion
und der Teſtamentsmündigkeit, nach deren Analogie die
vorhergehende Mitternacht als Gränzpunkt gelten müßte,
wodurch alſo der Zeitraum etwas verkürzt werden würde.
— Von einer andern Seite könnte man es als einen
Rechtsverluſt anſehen, da der bisher Minderjährige nun-
mehr den Schutz verliert, den ihm die Reſtitution gegen
die Folgen unüberlegter Handlungen gewährte. Dann
würde nach der Analogie der Klagverjährung die nachfol-
gende Mitternacht als Gränzpunkt anzuſehen ſeyn, die
Zeit der Minderjährigkeit alſo etwas ausgedehnt werden.
— Allein rein und vollſtändig würde auch dieſe Analogie
nicht behauptet werden können, da die Klagverjährung
eben ſo wie die mit ihr zuſammen geſtellten anderen Fälle,

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[406/0420] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. dum compleverit, ita dicendum, ut a momento in momentum tempus spectetur. Bey dieſer Stelle kann kein Zweifel über den Sinn ſeyn; ſchwieriger iſt es den Grund dieſer Entſcheidung zu finden, welcher zugleich Aufſchluß über das Verhältniß derſelben zu den bisher dargeſtellten abweichenden Regeln geben muß. Man könnte zuerſt geneigt ſeyn, den Ablaut der Minderjährigkeit als eine Rechtserwerbung anzuſehen, indem der Volljährige fähig wird, Verträge mit voller Sicherheit für den Gegner zu ſchließen, anſtatt daß ihm dieſer ſolche Verträge vielleicht verweigern wird, ſo lange die Minderjährigkeit die Gefahr künftiger Reſtitution mit ſich führt. Von dieſem Standpunkt aus betrachtet ſtände die Volljährigkeit auf gleicher Linie mit der Uſucapion und der Teſtamentsmündigkeit, nach deren Analogie die vorhergehende Mitternacht als Gränzpunkt gelten müßte, wodurch alſo der Zeitraum etwas verkürzt werden würde. — Von einer andern Seite könnte man es als einen Rechtsverluſt anſehen, da der bisher Minderjährige nun- mehr den Schutz verliert, den ihm die Reſtitution gegen die Folgen unüberlegter Handlungen gewährte. Dann würde nach der Analogie der Klagverjährung die nachfol- gende Mitternacht als Gränzpunkt anzuſehen ſeyn, die Zeit der Minderjährigkeit alſo etwas ausgedehnt werden. — Allein rein und vollſtändig würde auch dieſe Analogie nicht behauptet werden können, da die Klagverjährung eben ſo wie die mit ihr zuſammen geſtellten anderen Fälle,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/420>, abgerufen am 22.11.2024.