Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
vilis computatio nennt, beruhe auf einer Subtilität des jus civile, da es doch nur die Befriedigung eines ganz prak- tischen Bedürfnisses durch etwas freye Behandlung der Rechtsverhältnisse ist. Eine solche Behandlung aber ist der Natur des jus gentium sogar vorzugsweise angemessen.
Näher der Wahrheit kommt die Ansicht, nach welcher die civilis oder naturalis computatio angewendet werden soll, je nachdem die eine oder die andere der Person vor- theilhafter ist, deren Rechte hier zunächst in Betracht kom- men (b). Nur mußte man mit dieser Unterscheidung nicht bey der Berechnung ad momenta stehen bleiben, sondern den Endpunkt noch weiter vorrücken.
Der einzig sichere Weg besteht darin, daß wir aus den in unsren Rechtsquellen entschiedenen Fällen Regeln bilden, wozu schon oben der Anfang gemacht worden ist (c), und dann die nicht entschiedenen Fälle nach diesen Regeln beurtheilen. Auf diesem Wege kommen wir zuerst auf Zwey einfache Regeln, woraus die meisten Fälle eine sichere Entscheidung erhalten können; es bleiben dann nur noch wenige Fälle zu weiterer Untersuchung übrig.
Erste Regel. Wer durch den Ablauf eines Zeitraums ein Recht erwirbt, kann dieses in Anspruch nehmen schon von dem Anfang des letzten Kalendertages an. Es ist Dieses die Regel, welche wir oben in Anwendung fanden bey der Usucapion, der Manumission, dem anniculus, und
(b)Rücker p. 70.
(c) § 184. 186, jedesmal am Ende des §.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vilis computatio nennt, beruhe auf einer Subtilität des jus civile, da es doch nur die Befriedigung eines ganz prak- tiſchen Bedürfniſſes durch etwas freye Behandlung der Rechtsverhältniſſe iſt. Eine ſolche Behandlung aber iſt der Natur des jus gentium ſogar vorzugsweiſe angemeſſen.
Näher der Wahrheit kommt die Anſicht, nach welcher die civilis oder naturalis computatio angewendet werden ſoll, je nachdem die eine oder die andere der Perſon vor- theilhafter iſt, deren Rechte hier zunächſt in Betracht kom- men (b). Nur mußte man mit dieſer Unterſcheidung nicht bey der Berechnung ad momenta ſtehen bleiben, ſondern den Endpunkt noch weiter vorrücken.
Der einzig ſichere Weg beſteht darin, daß wir aus den in unſren Rechtsquellen entſchiedenen Fällen Regeln bilden, wozu ſchon oben der Anfang gemacht worden iſt (c), und dann die nicht entſchiedenen Fälle nach dieſen Regeln beurtheilen. Auf dieſem Wege kommen wir zuerſt auf Zwey einfache Regeln, woraus die meiſten Fälle eine ſichere Entſcheidung erhalten können; es bleiben dann nur noch wenige Fälle zu weiterer Unterſuchung übrig.
Erſte Regel. Wer durch den Ablauf eines Zeitraums ein Recht erwirbt, kann dieſes in Anſpruch nehmen ſchon von dem Anfang des letzten Kalendertages an. Es iſt Dieſes die Regel, welche wir oben in Anwendung fanden bey der Uſucapion, der Manumiſſion, dem anniculus, und
(b)Rücker p. 70.
(c) § 184. 186, jedesmal am Ende des §.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
vilis computatio nennt, beruhe auf einer Subtilität des jus
civile, da es doch nur die Befriedigung eines ganz prak-
tiſchen Bedürfniſſes durch etwas freye Behandlung der
Rechtsverhältniſſe iſt. Eine ſolche Behandlung aber iſt
der Natur des jus gentium ſogar vorzugsweiſe angemeſſen.
Näher der Wahrheit kommt die Anſicht, nach welcher
die civilis oder naturalis computatio angewendet werden
ſoll, je nachdem die eine oder die andere der Perſon vor-
theilhafter iſt, deren Rechte hier zunächſt in Betracht kom-
men (b). Nur mußte man mit dieſer Unterſcheidung nicht
bey der Berechnung ad momenta ſtehen bleiben, ſondern
den Endpunkt noch weiter vorrücken.
Der einzig ſichere Weg beſteht darin, daß wir aus den
in unſren Rechtsquellen entſchiedenen Fällen Regeln bilden,
wozu ſchon oben der Anfang gemacht worden iſt (c), und
dann die nicht entſchiedenen Fälle nach dieſen Regeln
beurtheilen. Auf dieſem Wege kommen wir zuerſt auf
Zwey einfache Regeln, woraus die meiſten Fälle eine
ſichere Entſcheidung erhalten können; es bleiben dann nur
noch wenige Fälle zu weiterer Unterſuchung übrig.
Erſte Regel. Wer durch den Ablauf eines Zeitraums
ein Recht erwirbt, kann dieſes in Anſpruch nehmen ſchon
von dem Anfang des letzten Kalendertages an. Es iſt
Dieſes die Regel, welche wir oben in Anwendung fanden
bey der Uſucapion, der Manumiſſion, dem anniculus, und
(b) Rücker p. 70.
(c) § 184. 186, jedesmal am
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/424>, abgerufen am 22.11.2024.
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