Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Injurienklage wird in einer Stelle des Codex ganz unbe-stimmt als einjährig bezeichnet (u), und wir erfahren nur beyläufig, an einem ganz entlegenen Orte, daß dieses Jahr ein utile tempus ist (v). Die ädilicischen Klagen werden eben so mit den bloßen Zeiträumen von Einem Jahr und Sechs Monaten bezeichnet (w), anderwärts aber wird diese Zeit als utile tempus näher bestimmt (x). Aus diesem Allen ergiebt es sich mit der größten Wahrschein- lichkeit, daß die Römischen Juristen das utile tempus als unzertrennlich verbunden mit den einjährigen oder noch kürzeren Klagverjährungen ansahen, ohne Unterschied ob diese Nebenbestimmung im Edict jedesmal ausgedrückt war oder nicht. 4) Die wichtigste Bedingung endlich, und die bisher Besonderes oder gar Zweifelhaf- tes bemerkt, sondern nur um dem möglichen Misverständniß vorzu- beugen, welches aus dem Schwei- gen des Edicts über diesen Punkt hätte entstehen können. (u) L. 5 C. de injuriis (9. 35.). (v) L. 14 § 2 quod metus (4. 2.). (w) L. 2 C. de aedil. act. (2. 58.) (x) L. 19 § 6 de aedil. ed.
(21. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Injurienklage wird in einer Stelle des Codex ganz unbe-ſtimmt als einjährig bezeichnet (u), und wir erfahren nur beyläufig, an einem ganz entlegenen Orte, daß dieſes Jahr ein utile tempus iſt (v). Die ädiliciſchen Klagen werden eben ſo mit den bloßen Zeiträumen von Einem Jahr und Sechs Monaten bezeichnet (w), anderwärts aber wird dieſe Zeit als utile tempus näher beſtimmt (x). Aus dieſem Allen ergiebt es ſich mit der größten Wahrſchein- lichkeit, daß die Römiſchen Juriſten das utile tempus als unzertrennlich verbunden mit den einjährigen oder noch kürzeren Klagverjährungen anſahen, ohne Unterſchied ob dieſe Nebenbeſtimmung im Edict jedesmal ausgedrückt war oder nicht. 4) Die wichtigſte Bedingung endlich, und die bisher Beſonderes oder gar Zweifelhaf- tes bemerkt, ſondern nur um dem möglichen Misverſtändniß vorzu- beugen, welches aus dem Schwei- gen des Edicts über dieſen Punkt hätte entſtehen können. (u) L. 5 C. de injuriis (9. 35.). (v) L. 14 § 2 quod metus (4. 2.). (w) L. 2 C. de aedil. act. (2. 58.) (x) L. 19 § 6 de aedil. ed.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Injurienklage wird in einer Stelle des Codex ganz unbe-
ſtimmt als einjährig bezeichnet (u), und wir erfahren nur
beyläufig, an einem ganz entlegenen Orte, daß dieſes
Jahr ein utile tempus iſt (v). Die ädiliciſchen Klagen
werden eben ſo mit den bloßen Zeiträumen von Einem
Jahr und Sechs Monaten bezeichnet (w), anderwärts aber
wird dieſe Zeit als utile tempus näher beſtimmt (x). Aus
dieſem Allen ergiebt es ſich mit der größten Wahrſchein-
lichkeit, daß die Römiſchen Juriſten das utile tempus als
unzertrennlich verbunden mit den einjährigen oder noch
kürzeren Klagverjährungen anſahen, ohne Unterſchied ob
dieſe Nebenbeſtimmung im Edict jedesmal ausgedrückt war
oder nicht.
4) Die wichtigſte Bedingung endlich, und die bisher
am wenigſten Anerkennung gefunden hat, betrifft die Be-
ſchaffenheit des Hinderniſſes der Thätigkeit, gegen deſſen
nachtheilige Folgen die in dem utile tempus enthaltene
künſtliche Zeitrechnung ſchützen ſoll. Nämlich nur ſolche
Hinderniſſe werden hier beachtet, und bringen das utile
tempus zur Anwendung, welche auf vorübergehenden, meiſt
ganz zufälligen, Umſtänden beruhen, nicht diejenigen, welche
an einen dauernden Zuſtand der Perſon geknüpft ſind.
Dieſe Regel wird zugleich erklärt und bewieſen werden
(t)
(u) L. 5 C. de injuriis (9. 35.).
(v) L. 14 § 2 quod metus (4. 2.).
(w) L. 2 C. de aedil. act.
(2. 58.)
(x) L. 19 § 6 de aedil. ed.
(21. 1.).
(t) Beſonderes oder gar Zweifelhaf-
tes bemerkt, ſondern nur um dem
möglichen Misverſtändniß vorzu-
beugen, welches aus dem Schwei-
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