Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. ses sind augenscheinlich Hindernisse der oben beschriebenen,zufälligen, wechslenden Beschaffenheit. Hindernisse in der Person des Gegners sind nur denk- Das Verhältniß zur Obrigkeit kann gleichfalls ein Hin- (bb) Der Zusatz ad aliquid utiles esse in L. 1 § 6 quando appell. (Note l) will nicht sagen, daß hier die utilitas im Princip beschränkter sey, sondern nur in der Anwendung, verglichen mit der Klagverjährung. Denn bey der Appellation kann nicht nur der Gegner gar keine Hindernisse machen, sondern auch bey dem Kläger werden sie, wegen der Kürze der Frist, fast nie eintreten können. Wenn nämlich in Ge- genwart des Appellanten (wie hier vorausgesetzt wird) das Ur- theil gesprochen ist, so läßt es sich nicht wohl denken, daß dieser an demselben oder dem folgen- den Tage in Kriegsgefangenschaft gerathe, oder durch stürmende Meere von dem Gerichtsort ge- trennt werde. Jene Worte sol- len also einen factischen Unter- schied ausdrücken, keinen juristi- schen. Für die gewöhnlichen Irr- thümer, wovon unten die Rede seyn wird, ist dieser Umstand nicht unwichtig. (cc) Dieses wird z. B. ein sehr gewöhnlicher Fall seyn bey der einjährigen actio vi bonorum raptorum. Noch häufiger würde es seyn bey der furti actio, wenn diese nicht perpetua wäre, und daher continuum tempus hätte. (dd) L. 1 de div. temp. prae-
scr. (44. 3.). "Illud utique ne- minem fugit, experiundi potes- tatem non habere eum, qui Praetoris copiam non habuit: proinde hi dies cedunt, quibus jus Praetor reddit." Dasselbe Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſes ſind augenſcheinlich Hinderniſſe der oben beſchriebenen,zufälligen, wechslenden Beſchaffenheit. Hinderniſſe in der Perſon des Gegners ſind nur denk- Das Verhältniß zur Obrigkeit kann gleichfalls ein Hin- (bb) Der Zuſatz ad aliquid utiles esse in L. 1 § 6 quando appell. (Note l) will nicht ſagen, daß hier die utilitas im Princip beſchränkter ſey, ſondern nur in der Anwendung, verglichen mit der Klagverjährung. Denn bey der Appellation kann nicht nur der Gegner gar keine Hinderniſſe machen, ſondern auch bey dem Kläger werden ſie, wegen der Kürze der Friſt, faſt nie eintreten können. Wenn nämlich in Ge- genwart des Appellanten (wie hier vorausgeſetzt wird) das Ur- theil geſprochen iſt, ſo läßt es ſich nicht wohl denken, daß dieſer an demſelben oder dem folgen- den Tage in Kriegsgefangenſchaft gerathe, oder durch ſtürmende Meere von dem Gerichtsort ge- trennt werde. Jene Worte ſol- len alſo einen factiſchen Unter- ſchied ausdrücken, keinen juriſti- ſchen. Für die gewöhnlichen Irr- thümer, wovon unten die Rede ſeyn wird, iſt dieſer Umſtand nicht unwichtig. (cc) Dieſes wird z. B. ein ſehr gewöhnlicher Fall ſeyn bey der einjährigen actio vi bonorum raptorum. Noch häufiger würde es ſeyn bey der furti actio, wenn dieſe nicht perpetua wäre, und daher continuum tempus hätte. (dd) L. 1 de div. temp. prae-
scr. (44. 3.). „Illud utique ne- minem fugit, experiundi potes- tatem non habere eum, qui Praetoris copiam non habuit: proinde hi dies cedunt, quibus jus Praetor reddit.” Daſſelbe <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0444" n="430"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ſes ſind augenſcheinlich Hinderniſſe der oben beſchriebenen,<lb/> zufälligen, wechslenden Beſchaffenheit.</p><lb/> <p>Hinderniſſe in der Perſon des Gegners ſind nur denk-<lb/> bar bey der Klagverjährung; denn bey der <hi rendition="#aq">Bonorum pos-<lb/> sessio</hi> kommt ein Gegner überhaupt nicht vor, und auch<lb/> bey der Appellation des älteren Rechts war von dem Geg-<lb/> ner wenigſtens nicht die Rede, da derſelbe bey Einwendung<lb/> der Appellation nicht mitzuwirken hat <note place="foot" n="(bb)">Der Zuſatz <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">ad aliquid</hi><lb/> utiles esse in <hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6 <hi rendition="#i">quando<lb/> appell.</hi></hi> (Note <hi rendition="#aq">l</hi>) will nicht ſagen,<lb/> daß hier die <hi rendition="#aq">utilitas</hi> im Princip<lb/> beſchränkter ſey, ſondern nur in<lb/> der Anwendung, verglichen mit<lb/> der Klagverjährung. Denn bey<lb/> der Appellation kann nicht nur<lb/> der Gegner gar keine Hinderniſſe<lb/> machen, ſondern auch bey dem<lb/> Kläger werden ſie, wegen der<lb/> Kürze der Friſt, faſt nie eintreten<lb/> können. Wenn nämlich in Ge-<lb/> genwart des Appellanten (wie<lb/> hier vorausgeſetzt wird) das Ur-<lb/> theil geſprochen iſt, ſo läßt es<lb/> ſich nicht wohl denken, daß dieſer<lb/> an demſelben oder dem folgen-<lb/> den Tage in Kriegsgefangenſchaft<lb/> gerathe, oder durch ſtürmende<lb/> Meere von dem Gerichtsort ge-<lb/> trennt werde. Jene Worte ſol-<lb/> len alſo einen factiſchen Unter-<lb/> ſchied ausdrücken, keinen juriſti-<lb/> ſchen. Für die gewöhnlichen Irr-<lb/> thümer, wovon unten die Rede<lb/> ſeyn wird, iſt dieſer Umſtand nicht<lb/> unwichtig.</note>. Durch den<lb/> Beklagten nun kann die Anſtellung der Klage verhindert<lb/> werden, wenn derſelbe unbekannt, verſteckt, entflohen, oder<lb/> überhaupt abweſend und unvertreten iſt <note place="foot" n="(cc)">Dieſes wird z. B. ein ſehr<lb/> gewöhnlicher Fall ſeyn bey der<lb/> einjährigen <hi rendition="#aq">actio vi bonorum<lb/> raptorum.</hi> Noch häufiger würde<lb/> es ſeyn bey der <hi rendition="#aq">furti actio,</hi> wenn<lb/> dieſe nicht <hi rendition="#aq">perpetua</hi> wäre, und<lb/> daher <hi rendition="#aq">continuum tempus</hi> hätte.</note>.</p><lb/> <p>Das Verhältniß zur Obrigkeit kann gleichfalls ein Hin-<lb/> derniß der Thätigkeit begründen <note xml:id="seg2pn_82_1" next="#seg2pn_82_2" place="foot" n="(dd)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de div. temp. prae-<lb/> scr.</hi> (44. 3.). „Illud utique ne-<lb/> minem fugit, experiundi potes-<lb/> tatem non habere eum, qui<lb/> Praetoris copiam non habuit:<lb/> proinde hi dies cedunt, quibus<lb/> jus Praetor reddit.”</hi> Daſſelbe</note>, und zwar auf zweyer-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [430/0444]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſes ſind augenſcheinlich Hinderniſſe der oben beſchriebenen,
zufälligen, wechslenden Beſchaffenheit.
Hinderniſſe in der Perſon des Gegners ſind nur denk-
bar bey der Klagverjährung; denn bey der Bonorum pos-
sessio kommt ein Gegner überhaupt nicht vor, und auch
bey der Appellation des älteren Rechts war von dem Geg-
ner wenigſtens nicht die Rede, da derſelbe bey Einwendung
der Appellation nicht mitzuwirken hat (bb). Durch den
Beklagten nun kann die Anſtellung der Klage verhindert
werden, wenn derſelbe unbekannt, verſteckt, entflohen, oder
überhaupt abweſend und unvertreten iſt (cc).
Das Verhältniß zur Obrigkeit kann gleichfalls ein Hin-
derniß der Thätigkeit begründen (dd), und zwar auf zweyer-
(bb) Der Zuſatz ad aliquid
utiles esse in L. 1 § 6 quando
appell. (Note l) will nicht ſagen,
daß hier die utilitas im Princip
beſchränkter ſey, ſondern nur in
der Anwendung, verglichen mit
der Klagverjährung. Denn bey
der Appellation kann nicht nur
der Gegner gar keine Hinderniſſe
machen, ſondern auch bey dem
Kläger werden ſie, wegen der
Kürze der Friſt, faſt nie eintreten
können. Wenn nämlich in Ge-
genwart des Appellanten (wie
hier vorausgeſetzt wird) das Ur-
theil geſprochen iſt, ſo läßt es
ſich nicht wohl denken, daß dieſer
an demſelben oder dem folgen-
den Tage in Kriegsgefangenſchaft
gerathe, oder durch ſtürmende
Meere von dem Gerichtsort ge-
trennt werde. Jene Worte ſol-
len alſo einen factiſchen Unter-
ſchied ausdrücken, keinen juriſti-
ſchen. Für die gewöhnlichen Irr-
thümer, wovon unten die Rede
ſeyn wird, iſt dieſer Umſtand nicht
unwichtig.
(cc) Dieſes wird z. B. ein ſehr
gewöhnlicher Fall ſeyn bey der
einjährigen actio vi bonorum
raptorum. Noch häufiger würde
es ſeyn bey der furti actio, wenn
dieſe nicht perpetua wäre, und
daher continuum tempus hätte.
(dd) L. 1 de div. temp. prae-
scr. (44. 3.). „Illud utique ne-
minem fugit, experiundi potes-
tatem non habere eum, qui
Praetoris copiam non habuit:
proinde hi dies cedunt, quibus
jus Praetor reddit.” Daſſelbe
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