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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

Bey juristischen Personen (wenigstens bey Stadtgemein-
den) soll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden,
so daß hier von einer laufenden Frist gar nicht die Rede
ist (p).

Es ergiebt sich hieraus, daß alle diese dauernde Zu-
stände der Person gar nicht als solche Hindernisse betrach-
tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile
tempus
veranlaßt wird; in den meisten und wichtigsten
Fällen gilt gar keine Beschränkung des regelmäßig ablau-
fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine
solche Beschränkung, zum Schutz solcher Personen, wirklich
eintritt, kann sie daher nur als besondere Ausnahme, und
nicht als natürliche Folge des utile tempus angesehen
werden.



Unter den oben dargestellten Voraussetzungen hat das
utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der
Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeschriebener Zeit-
raum versäumt ist, nicht in Rechnung kommen, oder, was
dasselbe sagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum
um so viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage
der Verhinderung angetroffen werden. Diese Wirkung
tritt stets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Restitu-
tion, ja man kann sagen, daß diese und das utile tempus
einander gegenseitig ausschließen. Wo also das utile tem-
pus
gilt, da ist Restitution kein Bedürfniß, also unmöglich,

(p) L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

Bey juriſtiſchen Perſonen (wenigſtens bey Stadtgemein-
den) ſoll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden,
ſo daß hier von einer laufenden Friſt gar nicht die Rede
iſt (p).

Es ergiebt ſich hieraus, daß alle dieſe dauernde Zu-
ſtände der Perſon gar nicht als ſolche Hinderniſſe betrach-
tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile
tempus
veranlaßt wird; in den meiſten und wichtigſten
Fällen gilt gar keine Beſchränkung des regelmäßig ablau-
fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine
ſolche Beſchränkung, zum Schutz ſolcher Perſonen, wirklich
eintritt, kann ſie daher nur als beſondere Ausnahme, und
nicht als natürliche Folge des utile tempus angeſehen
werden.



Unter den oben dargeſtellten Vorausſetzungen hat das
utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der
Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeſchriebener Zeit-
raum verſäumt iſt, nicht in Rechnung kommen, oder, was
daſſelbe ſagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum
um ſo viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage
der Verhinderung angetroffen werden. Dieſe Wirkung
tritt ſtets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Reſtitu-
tion, ja man kann ſagen, daß dieſe und das utile tempus
einander gegenſeitig ausſchließen. Wo alſo das utile tem-
pus
gilt, da iſt Reſtitution kein Bedürfniß, alſo unmöglich,

(p) L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).
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[440/0454] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Bey juriſtiſchen Perſonen (wenigſtens bey Stadtgemein- den) ſoll die B. P. auch ohne Agnition erworben werden, ſo daß hier von einer laufenden Friſt gar nicht die Rede iſt (p). Es ergiebt ſich hieraus, daß alle dieſe dauernde Zu- ſtände der Perſon gar nicht als ſolche Hinderniſſe betrach- tet werden, wodurch eine regelmäßige Anwendung des utile tempus veranlaßt wird; in den meiſten und wichtigſten Fällen gilt gar keine Beſchränkung des regelmäßig ablau- fenden Zeitraums, und in den wenigen Fällen, worin eine ſolche Beſchränkung, zum Schutz ſolcher Perſonen, wirklich eintritt, kann ſie daher nur als beſondere Ausnahme, und nicht als natürliche Folge des utile tempus angeſehen werden. Unter den oben dargeſtellten Vorausſetzungen hat das utile tempus die Wirkung, daß die einzelnen Tage der Verhinderung bey der Frage, ob ein vorgeſchriebener Zeit- raum verſäumt iſt, nicht in Rechnung kommen, oder, was daſſelbe ſagt, daß in jedem vorliegenden Fall der Zeitraum um ſo viele Tage verlängert werden muß, als darin Tage der Verhinderung angetroffen werden. Dieſe Wirkung tritt ſtets ipso jure ein, ohne eine hinzu tretende Reſtitu- tion, ja man kann ſagen, daß dieſe und das utile tempus einander gegenſeitig ausſchließen. Wo alſo das utile tem- pus gilt, da iſt Reſtitution kein Bedürfniß, alſo unmöglich, (p) L. 3 § 4 de B. P. (37. 1.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/454>, abgerufen am 22.11.2024.