Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 190. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortsetzung.) und wo ausdrücklich eine Restitution gegen Fristversäum-niß erwähnt wird, da können wir annehmen, daß ein utile tempus nicht vorhanden ist. An der Wahrheit dieses Satzes könnte man dadurch zweifelhaft werden, daß das Edict, im Fall der Abwesenheit, unter andern auch gegen abgelaufene Klagverjährungen Restitution zusagt, und zwar sowohl dem Abwesenden selbst, wenn er als Klagberech- tigter seine Klage durch Versäumniß der Zeit verlor (q), als dem Gegner desselben, der die Klage verlor, weil er den Abwesenden nicht verklagen konnte (r). Gerade diese beide Fälle aber sind durch das utile tempus gegen Ver- lust geschützt (§ 189), und so möchte man glauben, das utile tempus sey dennoch mit der Restitution vereinbar. Allein jene Edictstelle muß vielmehr auf solche Fälle bezo- gen werden, in welchen die versäumte Zeit ein tempus continuum ist, also der Restitution allerdings bedarf. Da- hin gehörten schon in der älteren Zeit, in welcher jenes Edict entstanden ist, manche einzelne Klagen (s); außerdem aber gehörte dahin die durch die Lex Julia für alle legi- (q) L. 1 § 1 ex quib. causis maj. (4. 6.). "Sive cujus actio- nis eorum cui dies exisse di- cetur." (r) L. 1 § 1 ex quib. causis maj. (4. 6.). "Item si quis .. actione qua solutus ob id, quod dies ejus exierit, cum absens non defenderetur." .. (s) Der Sponsor und der Fi-
depromissor verloren nach der L. Furia ihre Klage, wenn sie in zwey Jahren nicht klagten. Ga- jus III § 121. -- Die Fünf Jahre der Anklage wegen Ehebruchs rüh- ren her aus der L. Julia (L. 29 § 6 ad L. J. de adult.), mögen also vielleicht älter seyn als jenes Edict. -- Eben so die Fünf Jahre der querela inofficiosi. -- Unge- wisser ist es für die longi tem- poris praescriptio, deren Ent- stehungszeit wir nicht kennen. §. 190. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.) und wo ausdrücklich eine Reſtitution gegen Friſtverſäum-niß erwähnt wird, da können wir annehmen, daß ein utile tempus nicht vorhanden iſt. An der Wahrheit dieſes Satzes könnte man dadurch zweifelhaft werden, daß das Edict, im Fall der Abweſenheit, unter andern auch gegen abgelaufene Klagverjährungen Reſtitution zuſagt, und zwar ſowohl dem Abweſenden ſelbſt, wenn er als Klagberech- tigter ſeine Klage durch Verſäumniß der Zeit verlor (q), als dem Gegner deſſelben, der die Klage verlor, weil er den Abweſenden nicht verklagen konnte (r). Gerade dieſe beide Fälle aber ſind durch das utile tempus gegen Ver- luſt geſchützt (§ 189), und ſo möchte man glauben, das utile tempus ſey dennoch mit der Reſtitution vereinbar. Allein jene Edictſtelle muß vielmehr auf ſolche Fälle bezo- gen werden, in welchen die verſäumte Zeit ein tempus continuum iſt, alſo der Reſtitution allerdings bedarf. Da- hin gehörten ſchon in der älteren Zeit, in welcher jenes Edict entſtanden iſt, manche einzelne Klagen (s); außerdem aber gehörte dahin die durch die Lex Julia für alle legi- (q) L. 1 § 1 ex quib. causis maj. (4. 6.). „Sive cujus actio- nis eorum cui dies exisse di- cetur.” (r) L. 1 § 1 ex quib. causis maj. (4. 6.). „Item si quis .. actione qua solutus ob id, quod dies ejus exierit, cum absens non defenderetur.” .. (s) Der Sponſor und der Fi-
depromiſſor verloren nach der L. Furia ihre Klage, wenn ſie in zwey Jahren nicht klagten. Ga- jus III § 121. — Die Fünf Jahre der Anklage wegen Ehebruchs rüh- ren her aus der L. Julia (L. 29 § 6 ad L. J. de adult.), mögen alſo vielleicht älter ſeyn als jenes Edict. — Eben ſo die Fünf Jahre der querela inofficiosi. — Unge- wiſſer iſt es für die longi tem- poris praescriptio, deren Ent- ſtehungszeit wir nicht kennen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0455" n="441"/><fw place="top" type="header">§. 190. Zeit. 4. <hi rendition="#aq">Utile tempus.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> und wo ausdrücklich eine Reſtitution gegen Friſtverſäum-<lb/> niß erwähnt wird, da können wir annehmen, daß ein <hi rendition="#aq">utile<lb/> tempus</hi> nicht vorhanden iſt. An der Wahrheit dieſes<lb/> Satzes könnte man dadurch zweifelhaft werden, daß das<lb/> Edict, im Fall der Abweſenheit, unter andern auch gegen<lb/> abgelaufene Klagverjährungen Reſtitution zuſagt, und zwar<lb/> ſowohl dem Abweſenden ſelbſt, wenn er als Klagberech-<lb/> tigter ſeine Klage durch Verſäumniß der Zeit verlor <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">ex quib. causis<lb/> maj.</hi> (4. 6.). „Sive cujus actio-<lb/> nis eorum cui dies exisse di-<lb/> cetur.”</hi></note>,<lb/> als dem Gegner deſſelben, der die Klage verlor, weil er<lb/> den Abweſenden nicht verklagen konnte <note place="foot" n="(r)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 1 <hi rendition="#i">ex quib. causis<lb/> maj.</hi> (4. 6.). „Item si quis ..<lb/> actione qua solutus ob id, quod<lb/> dies ejus exierit, cum absens<lb/> non defenderetur.” ..</hi></note>. Gerade dieſe<lb/> beide Fälle aber ſind durch das <hi rendition="#aq">utile tempus</hi> gegen Ver-<lb/> luſt geſchützt (§ 189), und ſo möchte man glauben, das<lb/><hi rendition="#aq">utile tempus</hi> ſey dennoch mit der Reſtitution vereinbar.<lb/> Allein jene Edictſtelle muß vielmehr auf ſolche Fälle bezo-<lb/> gen werden, in welchen die verſäumte Zeit ein <hi rendition="#aq">tempus<lb/> continuum</hi> iſt, alſo der Reſtitution allerdings bedarf. Da-<lb/> hin gehörten ſchon in der älteren Zeit, in welcher jenes<lb/> Edict entſtanden iſt, manche einzelne Klagen <note place="foot" n="(s)">Der Sponſor und der Fi-<lb/> depromiſſor verloren nach der <hi rendition="#aq">L.<lb/> Furia</hi> ihre Klage, wenn ſie in<lb/> zwey Jahren nicht klagten. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ga-<lb/> jus</hi> III</hi> § 121. — Die Fünf Jahre<lb/> der Anklage wegen Ehebruchs rüh-<lb/> ren her aus der <hi rendition="#aq">L. Julia (<hi rendition="#i">L.</hi> 29<lb/> § 6 <hi rendition="#i">ad L. J. de adult.</hi></hi>), mögen<lb/> alſo vielleicht älter ſeyn als jenes<lb/> Edict. — Eben ſo die Fünf Jahre<lb/> der <hi rendition="#aq">querela inofficiosi.</hi> — Unge-<lb/> wiſſer iſt es für die <hi rendition="#aq">longi tem-<lb/> poris praescriptio,</hi> deren Ent-<lb/> ſtehungszeit wir nicht kennen.</note>; außerdem<lb/> aber gehörte dahin die durch die <hi rendition="#aq">Lex Julia</hi> für alle <hi rendition="#aq">legi-</hi><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [441/0455]
§. 190. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.)
und wo ausdrücklich eine Reſtitution gegen Friſtverſäum-
niß erwähnt wird, da können wir annehmen, daß ein utile
tempus nicht vorhanden iſt. An der Wahrheit dieſes
Satzes könnte man dadurch zweifelhaft werden, daß das
Edict, im Fall der Abweſenheit, unter andern auch gegen
abgelaufene Klagverjährungen Reſtitution zuſagt, und zwar
ſowohl dem Abweſenden ſelbſt, wenn er als Klagberech-
tigter ſeine Klage durch Verſäumniß der Zeit verlor (q),
als dem Gegner deſſelben, der die Klage verlor, weil er
den Abweſenden nicht verklagen konnte (r). Gerade dieſe
beide Fälle aber ſind durch das utile tempus gegen Ver-
luſt geſchützt (§ 189), und ſo möchte man glauben, das
utile tempus ſey dennoch mit der Reſtitution vereinbar.
Allein jene Edictſtelle muß vielmehr auf ſolche Fälle bezo-
gen werden, in welchen die verſäumte Zeit ein tempus
continuum iſt, alſo der Reſtitution allerdings bedarf. Da-
hin gehörten ſchon in der älteren Zeit, in welcher jenes
Edict entſtanden iſt, manche einzelne Klagen (s); außerdem
aber gehörte dahin die durch die Lex Julia für alle legi-
(q) L. 1 § 1 ex quib. causis
maj. (4. 6.). „Sive cujus actio-
nis eorum cui dies exisse di-
cetur.”
(r) L. 1 § 1 ex quib. causis
maj. (4. 6.). „Item si quis ..
actione qua solutus ob id, quod
dies ejus exierit, cum absens
non defenderetur.” ..
(s) Der Sponſor und der Fi-
depromiſſor verloren nach der L.
Furia ihre Klage, wenn ſie in
zwey Jahren nicht klagten. Ga-
jus III § 121. — Die Fünf Jahre
der Anklage wegen Ehebruchs rüh-
ren her aus der L. Julia (L. 29
§ 6 ad L. J. de adult.), mögen
alſo vielleicht älter ſeyn als jenes
Edict. — Eben ſo die Fünf Jahre
der querela inofficiosi. — Unge-
wiſſer iſt es für die longi tem-
poris praescriptio, deren Ent-
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