Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.§. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortsetzung.) werde, wie durch dessen Gefangenschaft oder die Abwesen-heit des Beklagten; das ist es, was man sagen will, wenn man das tempus omni ratione utile als die Regel, das continuum ratione initii, utile ratione cursus als seltene Ausnahme darstellt, und es haben ohne Zweifel diese her- gebrachten Kunstausdrücke sehr dazu beygetragen, die un- kritische Annahme des erwähnten wichtigen Rechtssatzes in ungestörter Anerkennung zu erhalten (i). Hierüber nun ist an dieser Stelle nichts Neues zu sagen; die Gründe für meine ganz entgegengesetzte Ansicht sind oben (§ 190) dar- gestellt worden, und wer durch sie überzeugt wird, muß eben deshalb die erwähnte abweichende Meynung verwerfen. Unabhängig von der so eben dargestellten, sehr allge- (i) Gewöhnlich wird es so aus- gedrückt: wo nur überhaupt die Beschaffenheit eines Zeitraums als utile tempus gewiß ist, da müs- sen wir ihn auch für omni ra- tione utile halten, weil wir sonst eine willkührliche Distinction in das Gesetz hinein tragen würden. Glück B. 3 S. 507. Haubold l. c. p. 434. Göschen Vorlesun- gen B. 1 S. 583. 585. Damit ist denn für die kurzen Klagverjäh- rungen, deren utile tempus über- haupt nicht zu bezweifeln ist, der Einfluß der Unwissenheit vorweg entschieden. Zugleich ist es au- genscheinlich, daß dieser praktische Rechtssatz eine bloße Folgerung aus dem angenommenen Begriff des tempus omni ratione utile ist. (k) Elvers über den annus utilis der actiones honorariae, in: Elvers Themis, neue Folge, B. 1. Göttingen 1838, S. 125 -- 184. 29*
§. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.) werde, wie durch deſſen Gefangenſchaft oder die Abweſen-heit des Beklagten; das iſt es, was man ſagen will, wenn man das tempus omni ratione utile als die Regel, das continuum ratione initii, utile ratione cursus als ſeltene Ausnahme darſtellt, und es haben ohne Zweifel dieſe her- gebrachten Kunſtausdrücke ſehr dazu beygetragen, die un- kritiſche Annahme des erwähnten wichtigen Rechtsſatzes in ungeſtörter Anerkennung zu erhalten (i). Hierüber nun iſt an dieſer Stelle nichts Neues zu ſagen; die Gründe für meine ganz entgegengeſetzte Anſicht ſind oben (§ 190) dar- geſtellt worden, und wer durch ſie überzeugt wird, muß eben deshalb die erwähnte abweichende Meynung verwerfen. Unabhängig von der ſo eben dargeſtellten, ſehr allge- (i) Gewöhnlich wird es ſo aus- gedrückt: wo nur überhaupt die Beſchaffenheit eines Zeitraums als utile tempus gewiß iſt, da müſ- ſen wir ihn auch für omni ra- tione utile halten, weil wir ſonſt eine willkührliche Diſtinction in das Geſetz hinein tragen würden. Glück B. 3 S. 507. Haubold l. c. p. 434. Göſchen Vorleſun- gen B. 1 S. 583. 585. Damit iſt denn für die kurzen Klagverjäh- rungen, deren utile tempus über- haupt nicht zu bezweifeln iſt, der Einfluß der Unwiſſenheit vorweg entſchieden. Zugleich iſt es au- genſcheinlich, daß dieſer praktiſche Rechtsſatz eine bloße Folgerung aus dem angenommenen Begriff des tempus omni ratione utile iſt. (k) Elvers über den annus utilis der actiones honorariae, in: Elvers Themis, neue Folge, B. 1. Göttingen 1838, S. 125 — 184. 29*
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§. 191. Zeit. 4. Utile tempus. (Fortſetzung.)
werde, wie durch deſſen Gefangenſchaft oder die Abweſen-
heit des Beklagten; das iſt es, was man ſagen will, wenn
man das tempus omni ratione utile als die Regel, das
continuum ratione initii, utile ratione cursus als ſeltene
Ausnahme darſtellt, und es haben ohne Zweifel dieſe her-
gebrachten Kunſtausdrücke ſehr dazu beygetragen, die un-
kritiſche Annahme des erwähnten wichtigen Rechtsſatzes in
ungeſtörter Anerkennung zu erhalten (i). Hierüber nun iſt
an dieſer Stelle nichts Neues zu ſagen; die Gründe für
meine ganz entgegengeſetzte Anſicht ſind oben (§ 190) dar-
geſtellt worden, und wer durch ſie überzeugt wird, muß
eben deshalb die erwähnte abweichende Meynung verwerfen.
Unabhängig von der ſo eben dargeſtellten, ſehr allge-
meinen, Auffaſſung iſt die abweichende ganz einzelne Mey-
nung eines neueren Schriftſtellers (k). Dieſer unterſchei-
det die dies von den anni utiles. Jene werden auch von
ihm ſo erklärt, wie es hier, übereinſtimmend mit allen an-
deren Schriftſtellern, geſchehen iſt. Wenn dagegen der
(i) Gewöhnlich wird es ſo aus-
gedrückt: wo nur überhaupt die
Beſchaffenheit eines Zeitraums als
utile tempus gewiß iſt, da müſ-
ſen wir ihn auch für omni ra-
tione utile halten, weil wir ſonſt
eine willkührliche Diſtinction in
das Geſetz hinein tragen würden.
Glück B. 3 S. 507. Haubold
l. c. p. 434. Göſchen Vorleſun-
gen B. 1 S. 583. 585. Damit iſt
denn für die kurzen Klagverjäh-
rungen, deren utile tempus über-
haupt nicht zu bezweifeln iſt, der
Einfluß der Unwiſſenheit vorweg
entſchieden. Zugleich iſt es au-
genſcheinlich, daß dieſer praktiſche
Rechtsſatz eine bloße Folgerung
aus dem angenommenen Begriff
des tempus omni ratione utile iſt.
(k) Elvers über den annus
utilis der actiones honorariae,
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B. 1. Göttingen 1838, S. 125
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