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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 192. Zeit. 5. Schalttag.
der Schalttag seyn, und dieses haben viele neuere Schrift-
steller angenommen (e); im zweyten Fall wäre es der 24ste.
Daß nun die zweyte Meynung die richtige ist, beweist
schon der Ausdruck Ulpians: posterior dies Kalendarum
(Note d), das heißt der von den Kalenden an (rückwärts)
gerechnet der spätere ist; ganz unzweifelhaft aber wird es
durch Macrobius und Censorinus (Note b), welche aus-
drücklich sagen, die neue Einschaltung geschehe an dersel-
ben Stelle wie die alte, nämlich nach den Terminalien,
oder nach dem 23sten Tage des Februar, so daß von
diesem Monat Fünf Tage abgeschnitten würden.

Allein auch damit ist noch nicht aller Zweifel beseitigt.
Viele nämlich behaupten, jener unzweifelhaft Römische
Schalttag sey nicht mehr der unsrige, denn nach unsrer
heutigen Sitte, die Monatstage mit fortlaufenden Zahlen
zu versehen, sey der 29. Februar zum Schalttag gewor-
den (f), und diese Meynung hat einigen Schein für sich;
denn wenn man den gedruckten Kalender eines Schaltjah-
res mit dem eines Gemeinjahres vergleicht, so besteht der
sichtbarste Unterschied darin, daß jener einen 29. Februar
hat, welcher diesem fehlt, und daher in dem Schaltjahr
neu hinzugefügt scheint. Dennoch muß diese Meynung
schlechthin verworfen werden. Die Stellung des Schalt-

(e) So z. B. Cocceji jus con-
troversum IV.
4 § 1. Andere
Schriftsteller s. bey Koch S. 46,
welcher selbst die richtige Mey-
nung vorträgt.
(f) Lauterbach XLIV. 3 § 4.
Voet. XLIV. 3 § 2. Cocceji IV. 4
§ 1. Schneidt p.
17. 22. -- Koch
S. 57 hat die richtige Meynung.

§. 192. Zeit. 5. Schalttag.
der Schalttag ſeyn, und dieſes haben viele neuere Schrift-
ſteller angenommen (e); im zweyten Fall wäre es der 24ſte.
Daß nun die zweyte Meynung die richtige iſt, beweiſt
ſchon der Ausdruck Ulpians: posterior dies Kalendarum
(Note d), das heißt der von den Kalenden an (rückwärts)
gerechnet der ſpätere iſt; ganz unzweifelhaft aber wird es
durch Macrobius und Cenſorinus (Note b), welche aus-
drücklich ſagen, die neue Einſchaltung geſchehe an derſel-
ben Stelle wie die alte, nämlich nach den Terminalien,
oder nach dem 23ſten Tage des Februar, ſo daß von
dieſem Monat Fünf Tage abgeſchnitten würden.

Allein auch damit iſt noch nicht aller Zweifel beſeitigt.
Viele nämlich behaupten, jener unzweifelhaft Römiſche
Schalttag ſey nicht mehr der unſrige, denn nach unſrer
heutigen Sitte, die Monatstage mit fortlaufenden Zahlen
zu verſehen, ſey der 29. Februar zum Schalttag gewor-
den (f), und dieſe Meynung hat einigen Schein für ſich;
denn wenn man den gedruckten Kalender eines Schaltjah-
res mit dem eines Gemeinjahres vergleicht, ſo beſteht der
ſichtbarſte Unterſchied darin, daß jener einen 29. Februar
hat, welcher dieſem fehlt, und daher in dem Schaltjahr
neu hinzugefügt ſcheint. Dennoch muß dieſe Meynung
ſchlechthin verworfen werden. Die Stellung des Schalt-

(e) So z. B. Cocceji jus con-
troversum IV.
4 § 1. Andere
Schriftſteller ſ. bey Koch S. 46,
welcher ſelbſt die richtige Mey-
nung vorträgt.
(f) Lauterbach XLIV. 3 § 4.
Voet. XLIV. 3 § 2. Cocceji IV. 4
§ 1. Schneidt p.
17. 22. — Koch
S. 57 hat die richtige Meynung.
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[457/0471] §. 192. Zeit. 5. Schalttag. der Schalttag ſeyn, und dieſes haben viele neuere Schrift- ſteller angenommen (e); im zweyten Fall wäre es der 24ſte. Daß nun die zweyte Meynung die richtige iſt, beweiſt ſchon der Ausdruck Ulpians: posterior dies Kalendarum (Note d), das heißt der von den Kalenden an (rückwärts) gerechnet der ſpätere iſt; ganz unzweifelhaft aber wird es durch Macrobius und Cenſorinus (Note b), welche aus- drücklich ſagen, die neue Einſchaltung geſchehe an derſel- ben Stelle wie die alte, nämlich nach den Terminalien, oder nach dem 23ſten Tage des Februar, ſo daß von dieſem Monat Fünf Tage abgeſchnitten würden. Allein auch damit iſt noch nicht aller Zweifel beſeitigt. Viele nämlich behaupten, jener unzweifelhaft Römiſche Schalttag ſey nicht mehr der unſrige, denn nach unſrer heutigen Sitte, die Monatstage mit fortlaufenden Zahlen zu verſehen, ſey der 29. Februar zum Schalttag gewor- den (f), und dieſe Meynung hat einigen Schein für ſich; denn wenn man den gedruckten Kalender eines Schaltjah- res mit dem eines Gemeinjahres vergleicht, ſo beſteht der ſichtbarſte Unterſchied darin, daß jener einen 29. Februar hat, welcher dieſem fehlt, und daher in dem Schaltjahr neu hinzugefügt ſcheint. Dennoch muß dieſe Meynung ſchlechthin verworfen werden. Die Stellung des Schalt- (e) So z. B. Cocceji jus con- troversum IV. 4 § 1. Andere Schriftſteller ſ. bey Koch S. 46, welcher ſelbſt die richtige Mey- nung vorträgt. (f) Lauterbach XLIV. 3 § 4. Voet. XLIV. 3 § 2. Cocceji IV. 4 § 1. Schneidt p. 17. 22. — Koch S. 57 hat die richtige Meynung.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/471>, abgerufen am 22.11.2024.