Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. wirkliche Tage verlängert, da die einfallenden Schalttagegar nicht als Zeiträume angesehen werden sollen. Wenn also vor Justinian die Usucapion einer beweglichen Sache im Januar eines Schaltjahrs angefangen hatte, so wurde sie erst mit 366 Tagen vollendet, und der Besitzer erlitt dadurch einen kleinen Nachtheil. Eben so beträgt die drey- ßigjährige Klagverjährung, wegen der einfallenden Sieben oder Acht Schalttage, nicht dreyßigmal 365 Tage, sondern bald Sieben, bald Acht Tage mehr, und der Klagberech- tigte hat den kleinen Vortheil, daß er einige Tage länger nachlässig seyn darf, ohne etwas zu verlieren. Diese Re- gel selbst ist unbestritten, auch in der Anwendung nicht schwierig; es fragt sich nur, welche Fälle etwa von ihrer Anwendung ausgenommen seyn möchten, und dabey kommt Alles auf die Auslegung folgender Stelle an. L. 2 de div. temp. praescr. (44. 3). Marcellus. (a) An dem Wort pleraeque
hat Bynkershoek obss. IV. 8 Anstoß genommen, weil nicht die meisten, sondern alle ädilicische Klagen verjährbar seyen; deswe- gen emendirt er peraeque. Allein erstlich kann pleraeque auch meh- rere heißen, ohne Beziehung auf den Gegensatz einer Minderzahl, so daß es dann den Begriff von omnes zwar nicht ausdrückt, aber auch nicht ausschließt. Zweytens Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. wirkliche Tage verlängert, da die einfallenden Schalttagegar nicht als Zeiträume angeſehen werden ſollen. Wenn alſo vor Juſtinian die Uſucapion einer beweglichen Sache im Januar eines Schaltjahrs angefangen hatte, ſo wurde ſie erſt mit 366 Tagen vollendet, und der Beſitzer erlitt dadurch einen kleinen Nachtheil. Eben ſo beträgt die drey- ßigjährige Klagverjährung, wegen der einfallenden Sieben oder Acht Schalttage, nicht dreyßigmal 365 Tage, ſondern bald Sieben, bald Acht Tage mehr, und der Klagberech- tigte hat den kleinen Vortheil, daß er einige Tage länger nachläſſig ſeyn darf, ohne etwas zu verlieren. Dieſe Re- gel ſelbſt iſt unbeſtritten, auch in der Anwendung nicht ſchwierig; es fragt ſich nur, welche Fälle etwa von ihrer Anwendung ausgenommen ſeyn möchten, und dabey kommt Alles auf die Auslegung folgender Stelle an. L. 2 de div. temp. praescr. (44. 3). Marcellus. (a) An dem Wort pleraeque
hat Bynkershoek obss. IV. 8 Anſtoß genommen, weil nicht die meiſten, ſondern alle ädiliciſche Klagen verjährbar ſeyen; deswe- gen emendirt er peraeque. Allein erſtlich kann pleraeque auch meh- rere heißen, ohne Beziehung auf den Gegenſatz einer Minderzahl, ſo daß es dann den Begriff von omnes zwar nicht ausdrückt, aber auch nicht ausſchließt. Zweytens <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0478" n="464"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> wirkliche Tage verlängert, da die einfallenden Schalttage<lb/> gar nicht als Zeiträume angeſehen werden ſollen. Wenn<lb/> alſo vor Juſtinian die Uſucapion einer beweglichen Sache<lb/> im Januar eines Schaltjahrs angefangen hatte, ſo wurde<lb/> ſie erſt mit 366 Tagen vollendet, und der Beſitzer erlitt<lb/> dadurch einen kleinen Nachtheil. Eben ſo beträgt die drey-<lb/> ßigjährige Klagverjährung, wegen der einfallenden Sieben<lb/> oder Acht Schalttage, nicht dreyßigmal 365 Tage, ſondern<lb/> bald Sieben, bald Acht Tage mehr, und der Klagberech-<lb/> tigte hat den kleinen Vortheil, daß er einige Tage länger<lb/> nachläſſig ſeyn darf, ohne etwas zu verlieren. Dieſe Re-<lb/> gel ſelbſt iſt unbeſtritten, auch in der Anwendung nicht<lb/> ſchwierig; es fragt ſich nur, welche Fälle etwa von ihrer<lb/> Anwendung ausgenommen ſeyn möchten, und dabey kommt<lb/> Alles auf die Auslegung folgender Stelle an.</p><lb/> <quote> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de div. temp. praescr.</hi> (44. 3). Marcellus.</hi><lb/> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#aq">In tempore constituto judicatis, an intercalaris dies<lb/> proficere judicato, necne, debeat, quaeritur: item de<lb/> tempore quo lis perit. Sic sine dubio existimandum<lb/> est, ut auctum litis tempus intercalari die existime-<lb/> tur: veluti si de usucapione sit quaestio, quae tem-<lb/> pore constituto expleri solet: aut de actionibus quae<lb/> certo tempore finiuntur, ut aediliciae pleraeque</hi> </hi> <note xml:id="seg2pn_86_1" next="#seg2pn_86_2" place="foot" n="(a)">An dem Wort <hi rendition="#aq">pleraeque</hi><lb/> hat <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Bynkershoek</hi> obss. IV.</hi> 8<lb/> Anſtoß genommen, weil nicht die<lb/> meiſten, ſondern alle ädiliciſche<lb/> Klagen verjährbar ſeyen; deswe-<lb/> gen emendirt er <hi rendition="#aq">peraeque.</hi> Allein<lb/> erſtlich kann <hi rendition="#aq">pleraeque</hi> auch <hi rendition="#g">meh-<lb/> rere</hi> heißen, ohne Beziehung auf<lb/> den Gegenſatz einer Minderzahl,<lb/> ſo daß es dann den Begriff von<lb/><hi rendition="#aq">omnes</hi> zwar nicht ausdrückt, aber<lb/> auch nicht ausſchließt. Zweytens</note><lb/> </quote> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [464/0478]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wirkliche Tage verlängert, da die einfallenden Schalttage
gar nicht als Zeiträume angeſehen werden ſollen. Wenn
alſo vor Juſtinian die Uſucapion einer beweglichen Sache
im Januar eines Schaltjahrs angefangen hatte, ſo wurde
ſie erſt mit 366 Tagen vollendet, und der Beſitzer erlitt
dadurch einen kleinen Nachtheil. Eben ſo beträgt die drey-
ßigjährige Klagverjährung, wegen der einfallenden Sieben
oder Acht Schalttage, nicht dreyßigmal 365 Tage, ſondern
bald Sieben, bald Acht Tage mehr, und der Klagberech-
tigte hat den kleinen Vortheil, daß er einige Tage länger
nachläſſig ſeyn darf, ohne etwas zu verlieren. Dieſe Re-
gel ſelbſt iſt unbeſtritten, auch in der Anwendung nicht
ſchwierig; es fragt ſich nur, welche Fälle etwa von ihrer
Anwendung ausgenommen ſeyn möchten, und dabey kommt
Alles auf die Auslegung folgender Stelle an.
L. 2 de div. temp. praescr. (44. 3). Marcellus.
In tempore constituto judicatis, an intercalaris dies
proficere judicato, necne, debeat, quaeritur: item de
tempore quo lis perit. Sic sine dubio existimandum
est, ut auctum litis tempus intercalari die existime-
tur: veluti si de usucapione sit quaestio, quae tem-
pore constituto expleri solet: aut de actionibus quae
certo tempore finiuntur, ut aediliciae pleraeque (a)
(a) An dem Wort pleraeque
hat Bynkershoek obss. IV. 8
Anſtoß genommen, weil nicht die
meiſten, ſondern alle ädiliciſche
Klagen verjährbar ſeyen; deswe-
gen emendirt er peraeque. Allein
erſtlich kann pleraeque auch meh-
rere heißen, ohne Beziehung auf
den Gegenſatz einer Minderzahl,
ſo daß es dann den Begriff von
omnes zwar nicht ausdrückt, aber
auch nicht ausſchließt. Zweytens
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