sey; und wenn die Stuarte siegreich zurückgekehrt wären, so würde ihnen die Anerkennung ihres fortdauernden Rechts nicht gefehlt haben. Als aber in der Person des Kardi- nals von York der Stuartsche Königsstamm erlosch (1806), da hatte England und Europa längst aufgehört, an dem rechtmäßigen Thronbesitz des Hauses Braunschweig zu zwei- feln. Niemand kann hier und in ähnlichen Fällen ein Jahr angeben, worin der Zweifel in Gewißheit übergeht; wohl aber läßt sich die Bedingung dieses Übergangs durch all- gemeine Charactere bezeichnen. Wenn der gegenwärtige Zustand schon so lange besteht, daß die jetztlebende Gene- ration keinen andern gekannt, ja selbst von ihren nächsten Vorfahren keinen andern, als von diesen selbst erlebt, er- fahren hat, dann kann man annehmen, daß dieser Zustand mit den Überzeugungen, Gefühlen und Interessen der Na- tion gänzlich verschmolzen ist, und so ist dann Dasjenige vollendet, was man die publicistische Verjährung nennen könnte. Da nun dieses gerade der Character ist, welchen unsre Schriftsteller der unvordenklichen Zeit zuschreiben, so haben wir das Urbild derselben im öffentlichen Recht aufgefunden.
Damit aber ist zugleich auch der Weg gebahnt, um die Fälle ihrer Anwendung im Privatrecht zu bestimmen. Es giebt in diesem manche Rechte, die nicht unmittelbar auf dem Boden desselben entsprungen sind, sondern aus einer publicistischen Einwirkung auf das Privatrecht her- rühren. Der Natur solcher Rechte ist es angemessen, auch
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§. 195. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Einleitung.
ſey; und wenn die Stuarte ſiegreich zurückgekehrt wären, ſo würde ihnen die Anerkennung ihres fortdauernden Rechts nicht gefehlt haben. Als aber in der Perſon des Kardi- nals von York der Stuartſche Königsſtamm erloſch (1806), da hatte England und Europa längſt aufgehört, an dem rechtmäßigen Thronbeſitz des Hauſes Braunſchweig zu zwei- feln. Niemand kann hier und in ähnlichen Fällen ein Jahr angeben, worin der Zweifel in Gewißheit übergeht; wohl aber läßt ſich die Bedingung dieſes Übergangs durch all- gemeine Charactere bezeichnen. Wenn der gegenwärtige Zuſtand ſchon ſo lange beſteht, daß die jetztlebende Gene- ration keinen andern gekannt, ja ſelbſt von ihren nächſten Vorfahren keinen andern, als von dieſen ſelbſt erlebt, er- fahren hat, dann kann man annehmen, daß dieſer Zuſtand mit den Überzeugungen, Gefühlen und Intereſſen der Na- tion gänzlich verſchmolzen iſt, und ſo iſt dann Dasjenige vollendet, was man die publiciſtiſche Verjährung nennen könnte. Da nun dieſes gerade der Character iſt, welchen unſre Schriftſteller der unvordenklichen Zeit zuſchreiben, ſo haben wir das Urbild derſelben im öffentlichen Recht aufgefunden.
Damit aber iſt zugleich auch der Weg gebahnt, um die Fälle ihrer Anwendung im Privatrecht zu beſtimmen. Es giebt in dieſem manche Rechte, die nicht unmittelbar auf dem Boden deſſelben entſprungen ſind, ſondern aus einer publiciſtiſchen Einwirkung auf das Privatrecht her- rühren. Der Natur ſolcher Rechte iſt es angemeſſen, auch
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[483/0497]
§. 195. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Einleitung.
ſey; und wenn die Stuarte ſiegreich zurückgekehrt wären,
ſo würde ihnen die Anerkennung ihres fortdauernden Rechts
nicht gefehlt haben. Als aber in der Perſon des Kardi-
nals von York der Stuartſche Königsſtamm erloſch (1806),
da hatte England und Europa längſt aufgehört, an dem
rechtmäßigen Thronbeſitz des Hauſes Braunſchweig zu zwei-
feln. Niemand kann hier und in ähnlichen Fällen ein Jahr
angeben, worin der Zweifel in Gewißheit übergeht; wohl
aber läßt ſich die Bedingung dieſes Übergangs durch all-
gemeine Charactere bezeichnen. Wenn der gegenwärtige
Zuſtand ſchon ſo lange beſteht, daß die jetztlebende Gene-
ration keinen andern gekannt, ja ſelbſt von ihren nächſten
Vorfahren keinen andern, als von dieſen ſelbſt erlebt, er-
fahren hat, dann kann man annehmen, daß dieſer Zuſtand
mit den Überzeugungen, Gefühlen und Intereſſen der Na-
tion gänzlich verſchmolzen iſt, und ſo iſt dann Dasjenige
vollendet, was man die publiciſtiſche Verjährung nennen
könnte. Da nun dieſes gerade der Character iſt, welchen
unſre Schriftſteller der unvordenklichen Zeit zuſchreiben,
ſo haben wir das Urbild derſelben im öffentlichen Recht
aufgefunden.
Damit aber iſt zugleich auch der Weg gebahnt, um
die Fälle ihrer Anwendung im Privatrecht zu beſtimmen.
Es giebt in dieſem manche Rechte, die nicht unmittelbar
auf dem Boden deſſelben entſprungen ſind, ſondern aus
einer publiciſtiſchen Einwirkung auf das Privatrecht her-
rühren. Der Natur ſolcher Rechte iſt es angemeſſen, auch
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/497>, abgerufen am 16.07.2024.
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