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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
(in jure cessio), dessen Surrogat war (so wie bey dem
Eigenthum) die Usucapion, an deren Stelle später der Be-
sitz von 10 oder 20 Jahren getreten ist. Nun findet sich
aber eine Art von Wasserleitungen, die in ihrer äußeren
Erscheinung und in dem Nutzen den sie uns gewährt, ganz
gleich steht mit der Servitut dieses Namens, in ihrem ju-
ristischen Character aber wesentlich verschieden davon ist.
Aus einer öffentlichen Wasserleitung nämlich kann ein Ein-
zelner für sich Wasser gewinnen wollen; eine Servitut ist
unmöglich, weil ihm kein Eigenthümer gegenüber steht.
Allein der Kaiser konnte einen solchen Privatgenuß als
Gnade gewähren, und wenn dieses geschehen war, behan-
delte es der Prätor als Privatrecht, indem er den Inhaber
gegen jede Störung durch ein Interdict schützte (w). Ge-
setzt nun, das kaiserliche Rescript war verloren, die Con-
cession konnte also nicht mehr bewiesen werden, so gab
selbst der zehenjährige Besitz keine Hülfe, weil dieser nur
das Surrogat der regelmäßigen Errichtung einer wahren
Servitut seyn sollte, das hier ausgeübte Recht aber keine
Servitut ist, ja überhaupt keine privatrechtliche Entstehung
haben kann. Was hier helfen kann, ist allein der unvor-
denkliche Besitz, der ja auch in ähnlichen Fällen, bey den

(w) L. 1 § 38 -- 45 de aqua
quot.
(43. 20). Nur der Kaiser
konnte das Recht geben (§ 42).
Das Interdict war nicht posses-
sorisch, sondern entschied über das
Recht selbst (§ 45). Von diesen
Concessionen, ihrer Form, zum
Theil auch von ihrer Aufhebung
sprechen L. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 11
C. de aquaeductu
(11. 42), un-
ter welchen die L. 6 cit. den Aus-
druck servitus, offenbar nur im
uneigentlichen Sinn, gebraucht.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
(in jure cessio), deſſen Surrogat war (ſo wie bey dem
Eigenthum) die Uſucapion, an deren Stelle ſpäter der Be-
ſitz von 10 oder 20 Jahren getreten iſt. Nun findet ſich
aber eine Art von Waſſerleitungen, die in ihrer äußeren
Erſcheinung und in dem Nutzen den ſie uns gewährt, ganz
gleich ſteht mit der Servitut dieſes Namens, in ihrem ju-
riſtiſchen Character aber weſentlich verſchieden davon iſt.
Aus einer öffentlichen Waſſerleitung nämlich kann ein Ein-
zelner für ſich Waſſer gewinnen wollen; eine Servitut iſt
unmöglich, weil ihm kein Eigenthümer gegenüber ſteht.
Allein der Kaiſer konnte einen ſolchen Privatgenuß als
Gnade gewähren, und wenn dieſes geſchehen war, behan-
delte es der Prätor als Privatrecht, indem er den Inhaber
gegen jede Störung durch ein Interdict ſchützte (w). Ge-
ſetzt nun, das kaiſerliche Reſcript war verloren, die Con-
ceſſion konnte alſo nicht mehr bewieſen werden, ſo gab
ſelbſt der zehenjährige Beſitz keine Hülfe, weil dieſer nur
das Surrogat der regelmäßigen Errichtung einer wahren
Servitut ſeyn ſollte, das hier ausgeübte Recht aber keine
Servitut iſt, ja überhaupt keine privatrechtliche Entſtehung
haben kann. Was hier helfen kann, iſt allein der unvor-
denkliche Beſitz, der ja auch in ähnlichen Fällen, bey den

(w) L. 1 § 38 — 45 de aqua
quot.
(43. 20). Nur der Kaiſer
konnte das Recht geben (§ 42).
Das Interdict war nicht poſſeſ-
ſoriſch, ſondern entſchied über das
Recht ſelbſt (§ 45). Von dieſen
Conceſſionen, ihrer Form, zum
Theil auch von ihrer Aufhebung
ſprechen L. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 11
C. de aquaeductu
(11. 42), un-
ter welchen die L. 6 cit. den Aus-
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uneigentlichen Sinn, gebraucht.
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[500/0514] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. (in jure cessio), deſſen Surrogat war (ſo wie bey dem Eigenthum) die Uſucapion, an deren Stelle ſpäter der Be- ſitz von 10 oder 20 Jahren getreten iſt. Nun findet ſich aber eine Art von Waſſerleitungen, die in ihrer äußeren Erſcheinung und in dem Nutzen den ſie uns gewährt, ganz gleich ſteht mit der Servitut dieſes Namens, in ihrem ju- riſtiſchen Character aber weſentlich verſchieden davon iſt. Aus einer öffentlichen Waſſerleitung nämlich kann ein Ein- zelner für ſich Waſſer gewinnen wollen; eine Servitut iſt unmöglich, weil ihm kein Eigenthümer gegenüber ſteht. Allein der Kaiſer konnte einen ſolchen Privatgenuß als Gnade gewähren, und wenn dieſes geſchehen war, behan- delte es der Prätor als Privatrecht, indem er den Inhaber gegen jede Störung durch ein Interdict ſchützte (w). Ge- ſetzt nun, das kaiſerliche Reſcript war verloren, die Con- ceſſion konnte alſo nicht mehr bewieſen werden, ſo gab ſelbſt der zehenjährige Beſitz keine Hülfe, weil dieſer nur das Surrogat der regelmäßigen Errichtung einer wahren Servitut ſeyn ſollte, das hier ausgeübte Recht aber keine Servitut iſt, ja überhaupt keine privatrechtliche Entſtehung haben kann. Was hier helfen kann, iſt allein der unvor- denkliche Beſitz, der ja auch in ähnlichen Fällen, bey den (w) L. 1 § 38 — 45 de aqua quot. (43. 20). Nur der Kaiſer konnte das Recht geben (§ 42). Das Interdict war nicht poſſeſ- ſoriſch, ſondern entſchied über das Recht ſelbſt (§ 45). Von dieſen Conceſſionen, ihrer Form, zum Theil auch von ihrer Aufhebung ſprechen L. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 11 C. de aquaeductu (11. 42), un- ter welchen die L. 6 cit. den Aus- druck servitus, offenbar nur im uneigentlichen Sinn, gebraucht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/514>, abgerufen am 22.11.2024.