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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römisches Recht. (Forts.)
öffentlichen Wegen, und den Anstalten gegen Regenwasser,
als Surrogat der regelmäßigen, publicistischen Entstehung
eines Rechtsverhältnisses von uns anerkannt worden ist
(§ 196). Nun verschwindet aller Widerspruch der im Ein-
gang dieses §. mitgetheilten Stellen mit den Stellen, welche
den zehenjährigen Besitz als Erwerbsgrund der Servituten
anerkennen, indem jene Stellen gar nicht von einer Ser-
vitut reden, sondern von der Privatbenutzung einer öffent-
lichen Wasserleitung. -- Ich will nicht verschweigen, was
man gegen diese Auslegung einwenden kann. Oben wurde
getadelt, daß die Voraussetzung einer continua oder dis-
continua servitus
in Stellen hinein getragen wurde, die
davon Nichts erwähnen; hier aber, so scheint es, tragen
wir eben so die Voraussetzung der publica aqua hinein.
Allein dieses Verfahren wird hier durch folgende beson-
dere Gründe gerechtfertigt. Wir tragen in die Stellen,
die den 10 und 20 jährigen Besitz gestatten (Note i) gar
Nichts hinein, sondern lassen ihnen ihren vollen wörtlichen
Umfang, anstatt daß ihnen nach der gewöhnlichen Erklä-
rung die Voraussetzung einer continua servitus aufgedrun-
gen wird. In die Stellen, welche die unvordenkliche Zeit
erwähnen, tragen wir allerdings das Merkmal der publica
aqua
hinein, allein diese Annahme wird vor Allem unter-
stützt durch die augenscheinliche Analogie der öffentlichen
Wege, und der Anstalten gegen das Regenwasser (§ 196);
ferner dadurch, daß die eine dieser Stellen unmittelbar
vorher selbst von einer publica aqua redet, und daß sie

§. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.)
öffentlichen Wegen, und den Anſtalten gegen Regenwaſſer,
als Surrogat der regelmäßigen, publiciſtiſchen Entſtehung
eines Rechtsverhältniſſes von uns anerkannt worden iſt
(§ 196). Nun verſchwindet aller Widerſpruch der im Ein-
gang dieſes §. mitgetheilten Stellen mit den Stellen, welche
den zehenjährigen Beſitz als Erwerbsgrund der Servituten
anerkennen, indem jene Stellen gar nicht von einer Ser-
vitut reden, ſondern von der Privatbenutzung einer öffent-
lichen Waſſerleitung. — Ich will nicht verſchweigen, was
man gegen dieſe Auslegung einwenden kann. Oben wurde
getadelt, daß die Vorausſetzung einer continua oder dis-
continua servitus
in Stellen hinein getragen wurde, die
davon Nichts erwähnen; hier aber, ſo ſcheint es, tragen
wir eben ſo die Vorausſetzung der publica aqua hinein.
Allein dieſes Verfahren wird hier durch folgende beſon-
dere Gründe gerechtfertigt. Wir tragen in die Stellen,
die den 10 und 20 jährigen Beſitz geſtatten (Note i) gar
Nichts hinein, ſondern laſſen ihnen ihren vollen wörtlichen
Umfang, anſtatt daß ihnen nach der gewöhnlichen Erklä-
rung die Vorausſetzung einer continua servitus aufgedrun-
gen wird. In die Stellen, welche die unvordenkliche Zeit
erwähnen, tragen wir allerdings das Merkmal der publica
aqua
hinein, allein dieſe Annahme wird vor Allem unter-
ſtützt durch die augenſcheinliche Analogie der öffentlichen
Wege, und der Anſtalten gegen das Regenwaſſer (§ 196);
ferner dadurch, daß die eine dieſer Stellen unmittelbar
vorher ſelbſt von einer publica aqua redet, und daß ſie

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[501/0515] §. 197. Zeit. 6. Unvordenkliche Zeit. Römiſches Recht. (Fortſ.) öffentlichen Wegen, und den Anſtalten gegen Regenwaſſer, als Surrogat der regelmäßigen, publiciſtiſchen Entſtehung eines Rechtsverhältniſſes von uns anerkannt worden iſt (§ 196). Nun verſchwindet aller Widerſpruch der im Ein- gang dieſes §. mitgetheilten Stellen mit den Stellen, welche den zehenjährigen Beſitz als Erwerbsgrund der Servituten anerkennen, indem jene Stellen gar nicht von einer Ser- vitut reden, ſondern von der Privatbenutzung einer öffent- lichen Waſſerleitung. — Ich will nicht verſchweigen, was man gegen dieſe Auslegung einwenden kann. Oben wurde getadelt, daß die Vorausſetzung einer continua oder dis- continua servitus in Stellen hinein getragen wurde, die davon Nichts erwähnen; hier aber, ſo ſcheint es, tragen wir eben ſo die Vorausſetzung der publica aqua hinein. Allein dieſes Verfahren wird hier durch folgende beſon- dere Gründe gerechtfertigt. Wir tragen in die Stellen, die den 10 und 20 jährigen Beſitz geſtatten (Note i) gar Nichts hinein, ſondern laſſen ihnen ihren vollen wörtlichen Umfang, anſtatt daß ihnen nach der gewöhnlichen Erklä- rung die Vorausſetzung einer continua servitus aufgedrun- gen wird. In die Stellen, welche die unvordenkliche Zeit erwähnen, tragen wir allerdings das Merkmal der publica aqua hinein, allein dieſe Annahme wird vor Allem unter- ſtützt durch die augenſcheinliche Analogie der öffentlichen Wege, und der Anſtalten gegen das Regenwaſſer (§ 196); ferner dadurch, daß die eine dieſer Stellen unmittelbar vorher ſelbſt von einer publica aqua redet, und daß ſie

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 501. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/515>, abgerufen am 22.11.2024.